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655_1996 AT

655. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 655. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 11. April 1975, BGBl. Nr. 258, über die Organisation der Universitäten, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 509/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 2 lit. c wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende

lit. d angefügt:,,

d) Verträge über die Durchführung von Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter abzuschließen,

wenn sie der wissenschaftlichen Forschung dienen.“

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt

„§ 2a. (1) Die Universitäten sind ermächtigt, mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft,

Verkehr und Kunst Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem

Gebiet der Lehre abzuschließen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder

zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick

auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit zweckmäßig ist.

(3) Der Abschluß von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist zulässig, wenn hiedurch der gemäß den

Studienvorschriften von der Universität durchzuführende Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt

wird. Die Vereinbarung hat insbesondere den Ersatz der Kosten durch den anderen Rechtsträger an die

Universität zu regeln. Die eingenommenen Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden.“

3. Im § 15 Abs. 9 lautet der erste Satz wie folgt:,,

Die Kommissionen gemäß Abs. 7 sind so zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan vertretenen

Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist, wobei jedoch im Habili-

tationsverfahren die von Abs. 3 abweichenden Bestimmungen über die Beschlußfassung zu beachten

sind.“

4. Dem § 36 wird folgender Absatz 9 angefügt:,,

(9) Gegenstand der Abstimmung am Schluß der einzelnen Abschnitte des Habilitationsverfahrens

ist die Frage, ob der Habilitationswerber die jeweils zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt. Erachtet die

Mehrheit der Habilitationskommission die Voraussetzungen als erfüllt, so ist ein positiver Bescheid im

Sinne des Abs. 7 zu erlassen. Im zweiten und vierten Abschnitt sowie nach Abs. 8 ist ein positiver Bescheid

nur zu erlassen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis

(venia docendi) die Voraussetzungen als erfüllt erachtet. In allen anderen Fällen ist ein negativer Bescheid

zu erlassen.“

5. Dem § 116 wird folgender Abs. 4 angefügt:,,

(4) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 9 und des § 36 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 655/1996 treten mit 1. Dezember 1996 in Kraft.“

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