655. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 11. April 1975, BGBl. Nr. 258, über die Organisation der Universitäten, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 509/1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 2 lit. c wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
lit. d angefügt:,,
d) Verträge über die Durchführung von Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter abzuschließen,
wenn sie der wissenschaftlichen Forschung dienen.“
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt
„§ 2a. (1) Die Universitäten sind ermächtigt, mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Lehre abzuschließen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder
zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick
auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit zweckmäßig ist.
(3) Der Abschluß von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist zulässig, wenn hiedurch der gemäß den
Studienvorschriften von der Universität durchzuführende Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt
wird. Die Vereinbarung hat insbesondere den Ersatz der Kosten durch den anderen Rechtsträger an die
Universität zu regeln. Die eingenommenen Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden.“
3. Im § 15 Abs. 9 lautet der erste Satz wie folgt:,,
Die Kommissionen gemäß Abs. 7 sind so zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan vertretenen
Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist, wobei jedoch im Habili-
tationsverfahren die von Abs. 3 abweichenden Bestimmungen über die Beschlußfassung zu beachten
sind.“
4. Dem § 36 wird folgender Absatz 9 angefügt:,,
(9) Gegenstand der Abstimmung am Schluß der einzelnen Abschnitte des Habilitationsverfahrens
ist die Frage, ob der Habilitationswerber die jeweils zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt. Erachtet die
Mehrheit der Habilitationskommission die Voraussetzungen als erfüllt, so ist ein positiver Bescheid im
Sinne des Abs. 7 zu erlassen. Im zweiten und vierten Abschnitt sowie nach Abs. 8 ist ein positiver Bescheid
nur zu erlassen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis
(venia docendi) die Voraussetzungen als erfüllt erachtet. In allen anderen Fällen ist ein negativer Bescheid
zu erlassen.“
5. Dem § 116 wird folgender Abs. 4 angefügt:,,
(4) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 9 und des § 36 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 655/1996 treten mit 1. Dezember 1996 in Kraft.“