655. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 14 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, wird verordnet
§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (Ernte 1995) wird der repräsentative Ertrag für
1. Roggen, der als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurde, mit
4100 kg/ha und
2. Weichweizen, der als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurde, mit
5100 kg/ha festgesetzt.
§ 2. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (Ernte 1995) wird der repräsentative Ertrag für Winterraps, Sommerraps und Ölsonnenblumen, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, wie folgt festgesetzt
§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge für Raps auf stillgelegten Flächen, BGBl. Nr. 528/1995, außer Kraft.