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655_1995 AT

655. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 655. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

Gemäß § 14 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, wird verordnet

§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (Ernte 1995) wird der repräsentative Ertrag für

1. Roggen, der als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurde, mit

4100 kg/ha und

2. Weichweizen, der als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurde, mit

5100 kg/ha festgesetzt.

§ 2. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (Ernte 1995) wird der repräsentative Ertrag für Winterraps, Sommerraps und Ölsonnenblumen, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, wie folgt festgesetzt

§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge für Raps auf stillgelegten Flächen, BGBl. Nr. 528/1995, außer Kraft.

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