655. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 578/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
soweit es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 630/1987, über
die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form,
zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 555/1991, wird wie folgt geändert
1. Die Anlage 1 (Länderliste) wird wie folgt geändert
Nach „Ekuador" wird „Estland" und nach „Lesotho" werden „Lettland" und „Litauen" eingefügt.
2. Die Anlage 2 (Ausfuhrliste) wird wie folgt geändert
3. Die Anlage 3 (Einfuhrliste) wird wie folgt geändert
4. Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung in der Einfuhr) wird wie folgt geändert
Artikel II
In der Anlage 3 in der Fassung des Artikels I dieser Verordnung lautet die Unternummer 1602 39 mit
Wirkung vom 1. Juli 1992
Artikel III
Diese Verordnung tritt unbeschadet des Artikels II mit 1. Jänner 1992 in Kraft.