655. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (2. LVR-Novelle 1990)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 bis 6, 119 bis 121 und 124 des
Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
verordnet
Artikel I
Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/1968,
383/1969, 22/1971, 115/1972, 659 a/1974,
573/1975, 520/1977, 607/1978, 503/1980,
528/1981, 20/1983, 183/1984, 153/1985, 519/1985
und 228/1990 werden wie folgt geändert
Nach dem Anhang A wird folgender Anhang B
eingefügt
„Anhang B
FLUGPLATZVERKEHRSZONEN
(1) Für den Flugplatz Altenrhein wird der im
folgenden umgrenzte Luftraum — soweit er sich auf
österreichisches Hoheitsgebiet erstreckt — als
Flugplatzverkehrszone festgelegt (Flugplatzverkehrszone
Altenrhein).
(2) Die Flugplatzverkehrszone Altenrhein wird
seitlich durch lotrechte, halbkreisförmige, miteinander
durch lotrechte Tangentenflächen verbundene
Zylindermantelflächen, deren Radien und Bezugspunkte
im Abs. 4 bezeichnet sind, begrenzt.
(3) Nach unten wird die Flugplatzverkehrszone
Altenrhein durch die Erdoberfläche begrenzt, nach
oben durch eine Horizontalfläche, die in einer
Höhe von 1200 m über dem mittleren Meeresspiegel
verläuft.
(4) Die seitliche Begrenzung der Flugplatzverkehrszone
Altenrhein wird wie folgt festgelegt
a) Koordinaten der Bezugspunkte der halbkreisförmigen
Zylindermantelflächen
47 30 24 Nord, 09 28 15 Ost,
47 29 42 Nord, 09 37 23 Ost.
b) Radien der halbkreisförmigen Zylindermantelflächen
Je 3300 Meter."
(5) Unbeschadet der Bestimmungen im § 41
Abs. 3 darf in die Flugplatzverkehrszone Altenrhein
nur dann eingeflogen werden,
a) wenn der Pilot auf dem Flugplatz Altenrhein
zu landen beabsichtigt oder
b) wenn er von der Flugplatzkontrollstelle
Altenrhein eine Freigabe zum Einflug in die
Flugplatzverkehrszone erhalten hat."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 29. Oktober 1990 in
Kraft.