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655_1989 AT

655. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 655. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 737/1988 und die Kundmachung BGBl.

Nr. 521/1989, wird wie folgt geändert

1. Im Art. III Abs. 2 wird der Ausdruck „29 bis

33," durch den Ausdruck „29, 31 Abs. 2 und 3, 32,

33," ersetzt.

2. § 66 Abs. 11 lautet

„(11) Durch die Ernennung eines Richters zum

Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich,

sofern sich nicht aus Abs. 12 anderes ergibt, die

Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht."

3. § 66 Abs. 12 erster Satz lautet

„Abweichend vom Abs. 11 gebührt dem Richter, der

in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die

in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe

noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe

der neuen Gehaltsgruppe."

4. § 66 Abs. 13 wird aufgehoben; der bisherige

Abs. 14 erhält die Bezeichnung „(13)".

5. § 67 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige

Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)".

6. § 68 b lautet

„§ 68 b. Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes

zum Richter ändern sich, sofern sich nicht aus

§ 66 Abs. 2 oder 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe

und der Vorrückungstermin nicht."

7. § 68 d Abs. 3 lautet

„(3) Abs. 2 ist auf die im § 66 Abs. 2 letzter Satz

genannten Richter anzuwenden, wenn deren gemäß

§ 66 Abs. 3 für die Vorrückung anrechenbare

Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des

Gehaltes gemäß Abs. 2 erforderliche Dauer

erreicht."

8. § 72 a Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder

2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1970;"

9. § 95 Abs. 2 lautet

„(2) Die Enthebung vom Dienst hat keine

Änderung der Bezüge zur Folge. Die Zeit der

Enthebung ist für die Vorrückung und die

Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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