655. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 737/1988 und die Kundmachung BGBl.
Nr. 521/1989, wird wie folgt geändert
1. Im Art. III Abs. 2 wird der Ausdruck „29 bis
33," durch den Ausdruck „29, 31 Abs. 2 und 3, 32,
33," ersetzt.
2. § 66 Abs. 11 lautet
„(11) Durch die Ernennung eines Richters zum
Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich,
sofern sich nicht aus Abs. 12 anderes ergibt, die
Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht."
3. § 66 Abs. 12 erster Satz lautet
„Abweichend vom Abs. 11 gebührt dem Richter, der
in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die
in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe
noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe
der neuen Gehaltsgruppe."
4. § 66 Abs. 13 wird aufgehoben; der bisherige
Abs. 14 erhält die Bezeichnung „(13)".
5. § 67 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige
Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)".
6. § 68 b lautet
„§ 68 b. Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes
zum Richter ändern sich, sofern sich nicht aus
§ 66 Abs. 2 oder 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe
und der Vorrückungstermin nicht."
7. § 68 d Abs. 3 lautet
„(3) Abs. 2 ist auf die im § 66 Abs. 2 letzter Satz
genannten Richter anzuwenden, wenn deren gemäß
§ 66 Abs. 3 für die Vorrückung anrechenbare
Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des
Gehaltes gemäß Abs. 2 erforderliche Dauer
erreicht."
8. § 72 a Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder
2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1970;"
9. § 95 Abs. 2 lautet
„(2) Die Enthebung vom Dienst hat keine
Änderung der Bezüge zur Folge. Die Zeit der
Enthebung ist für die Vorrückung und die
Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.