655. Verordnung: Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (5. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung, 5. IDG-V)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-
Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft verordnet
§ 1. Zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes
im Warenverkehr zwischen Österreich und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, soweit
diese Vorzugszollsätze auf bestimmte Mengen von
Waren während eines bestimmten Zeitraumes
beschränkt sind, Kontingentscheine erforderlich.
Antragstellung
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines
für Waren, deren Bewilligung in die
Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten fällt, sind schriftlich unter
Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten
Musters beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten, 1030 Wien, Landstraßer
Hauptstraße 55—57, einzubringen.
(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen
Angaben zu enthalten, insbesondere
a) Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des
Antragstellers;
b) genaue Warenbezeichnung, die so zu erfolgen
hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung
zum vorgesehenen Kontingent möglich ist;
c) Nummer des Zolltarifs und gegebenenfalls
ihre Unternummer;
d) Reingewicht (§ 8 Abs. 1 des Taragesetzes,
BGBl. Nr. 130/1955) der Ware in Kilogramm
oder erforderlichenfalls andere
Menge, in der das Kontingent ausgedrückt
ist;
e) Ursprungsland.
(3) Für Waren, die Gegenstand verschiedener
Kontingente sind, sind jeweils getrennte Anträge zu
stellen.
§ 3. Anträge können nur Berücksichtigung finden,
soweit sie ordnungsgemäß und vollständig
sind.
Kontingentverteilung
§ 4. Die Verteilung der Kontingente erfolgt auf
der Grundlage aller Anträge, die bis zum 15. des
Kalendermonats vor Beginn des Kontingentjahres
eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines
Antragstellers vor, die Waren des gleichen Kontingentes
zum Gegenstand haben, gelten sie für die
Verteilung des betreffenden Kontingentes als ein
Antrag.
§ 5. Findet die Gesamtmenge aller Anträge in der
jeweils vorgesehenen Kontingentmenge eines Jahres
ihre Deckung, sind sämtliche Anträge in voller
Höhe zu bewilligen.
§ 6. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen
Verteilung nicht erschöpft, werden Anträge,
die nach dem 15. des Kalendermonats vor Beginn
des Kontingentjahres eingebracht werden, nach
Maßgabe des Datums ihres Einlangens bewilligt,
bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere
Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind
und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest
des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 7 auf die
Antragsteller aufzuteilen.
§ 7. Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die
Höhe eines Kontingentes, ist das Kontingent durch
die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind
jene Anträge, deren Mengen den sich nach dem
ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten,
in voller Höhe zu bewilligen. Der verbleibende
Rest ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden
Anträge zu dividieren; Anträge, die in
dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden,
sind zu bewilligen. Übersteigen schließlich sämtliche
Anträge den Quotienten, so ist das Kontingent
bzw. der Kontingentrest auf sämtliche Anträge in
gleicher Höhe aufzuteilen.
§ 8. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 4
bis 7 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten
Kontingentscheine auszustellen; diese stellen
Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
1950, BGBl. Nr. 172, in der jeweils
geltenden Fassung dar.
(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls die
a) Warenbezeichnung sowie Nummer des Zolltarifs
und gegebenenfalls ihre Unternummer,
die dem Kontingentwortlaut zu entsprechen
haben,
b) bewilligte Menge (Reingewicht in Kilogramm
oder erforderlichenfalls andere
Menge, in der das Kontingent ausgedrückt
ist) und das
c) Ursprungsland
zu enthalten.
(3) Kontingentscheine können mit Auflagen und
Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu befristen
und ihre Gültigkeitsdauer kann über begründeten
Antrag verlängert werden.
Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt
§ 9. (1) Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten
Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz
bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein
muß in dem nach den zollgesetzlichen
Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig
sein.
(2) Durch die Vorlage des Kontingentscheines
werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich
aus dem Abkommen Österreichs mit der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ergeben, nicht
berührt.
§ 10. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein
auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat
der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn
er Warenempfänger im Sinne der zollrechtlichen
Vorschriften ist.
(2) Kontingentscheine gelten nur für die bewilligte
Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist
unzulässig.
§ 11. (1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung
oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder
bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens
innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller
an die ausstellende Stelle vorzulegen.
(2) Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines
festgestellt, daß dieser ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte
Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen
und nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zur Verteilung
zu bringen.