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655_1988 AT

655. Verordnung: Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (5. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung, 5. IDG-V)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 655. Verordnung: Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (5. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung, 5. IDG-V)

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-

Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes

im Warenverkehr zwischen Österreich und der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, soweit

diese Vorzugszollsätze auf bestimmte Mengen von

Waren während eines bestimmten Zeitraumes

beschränkt sind, Kontingentscheine erforderlich.

Antragstellung

§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines

für Waren, deren Bewilligung in die

Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten fällt, sind schriftlich unter

Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten

Musters beim Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten, 1030 Wien, Landstraßer

Hauptstraße 55—57, einzubringen.

(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen

Angaben zu enthalten, insbesondere

a) Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des

Antragstellers;

b) genaue Warenbezeichnung, die so zu erfolgen

hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung

zum vorgesehenen Kontingent möglich ist;

c) Nummer des Zolltarifs und gegebenenfalls

ihre Unternummer;

d) Reingewicht (§ 8 Abs. 1 des Taragesetzes,

BGBl. Nr. 130/1955) der Ware in Kilogramm

oder erforderlichenfalls andere

Menge, in der das Kontingent ausgedrückt

ist;

e) Ursprungsland.

(3) Für Waren, die Gegenstand verschiedener

Kontingente sind, sind jeweils getrennte Anträge zu

stellen.

§ 3. Anträge können nur Berücksichtigung finden,

soweit sie ordnungsgemäß und vollständig

sind.

Kontingentverteilung

§ 4. Die Verteilung der Kontingente erfolgt auf

der Grundlage aller Anträge, die bis zum 15. des

Kalendermonats vor Beginn des Kontingentjahres

eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines

Antragstellers vor, die Waren des gleichen Kontingentes

zum Gegenstand haben, gelten sie für die

Verteilung des betreffenden Kontingentes als ein

Antrag.

§ 5. Findet die Gesamtmenge aller Anträge in der

jeweils vorgesehenen Kontingentmenge eines Jahres

ihre Deckung, sind sämtliche Anträge in voller

Höhe zu bewilligen.

§ 6. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen

Verteilung nicht erschöpft, werden Anträge,

die nach dem 15. des Kalendermonats vor Beginn

des Kontingentjahres eingebracht werden, nach

Maßgabe des Datums ihres Einlangens bewilligt,

bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere

Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind

und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest

des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 7 auf die

Antragsteller aufzuteilen.

§ 7. Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die

Höhe eines Kontingentes, ist das Kontingent durch

die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind

jene Anträge, deren Mengen den sich nach dem

ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten,

in voller Höhe zu bewilligen. Der verbleibende

Rest ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden

Anträge zu dividieren; Anträge, die in

dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden,

sind zu bewilligen. Übersteigen schließlich sämtliche

Anträge den Quotienten, so ist das Kontingent

bzw. der Kontingentrest auf sämtliche Anträge in

gleicher Höhe aufzuteilen.

§ 8. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 4

bis 7 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten

Kontingentscheine auszustellen; diese stellen

Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz

1950, BGBl. Nr. 172, in der jeweils

geltenden Fassung dar.

(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls die

a) Warenbezeichnung sowie Nummer des Zolltarifs

und gegebenenfalls ihre Unternummer,

die dem Kontingentwortlaut zu entsprechen

haben,

b) bewilligte Menge (Reingewicht in Kilogramm

oder erforderlichenfalls andere

Menge, in der das Kontingent ausgedrückt

ist) und das

c) Ursprungsland

zu enthalten.

(3) Kontingentscheine können mit Auflagen und

Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu befristen

und ihre Gültigkeitsdauer kann über begründeten

Antrag verlängert werden.

Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt

§ 9. (1) Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten

Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz

bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein

muß in dem nach den zollgesetzlichen

Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig

sein.

(2) Durch die Vorlage des Kontingentscheines

werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich

aus dem Abkommen Österreichs mit der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft ergeben, nicht

berührt.

§ 10. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein

auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat

der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn

er Warenempfänger im Sinne der zollrechtlichen

Vorschriften ist.

(2) Kontingentscheine gelten nur für die bewilligte

Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist

unzulässig.

§ 11. (1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung

oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder

bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens

innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller

an die ausstellende Stelle vorzulegen.

(2) Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines

festgestellt, daß dieser ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte

Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen

und nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zur Verteilung

zu bringen.

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