Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
655_1987 AT

655. Bundesgesetz: Änderung des Hochschultaxengesetzes 1972, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes 1970 und des Forschungsorganisationsgesetzes 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 655. Bundesgesetz: Änderung des Hochschultaxengesetzes 1972, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes 1970 und des Forschungsorganisationsgesetzes 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 76/1972,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/

1985 wird wie folgt geändert

1. § 3 lautet

„§ 3. Von den Eingängen aus den gemäß § 2 zu

entrichtenden Taxen ist im Sinne des § 17 Abs. 5

des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,

ein Viertel für die Geschäftsführung zu verwenden,

der Rest fällt an jene Personen, die die Begutachtung

durchgeführt haben."

2. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Teilnahme an Exkursionen ist ein

Beitrag einzuheben, der die tatsächlichen Kosten

der Teilnahme der Studierenden deckt und im

Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

für Personalausgaben sowie Aufwendungen für

Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und

sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit Exkursionen

zu verwenden ist. Er ist vom Vorstand der

Hochschuleinrichtung (Studieneinrichtung), welche

die Exkursion veranstaltet, festzusetzen. Bei

Pflichtexkursionen ist die Beitragsleistung den

Beziehern einer Studienbeihilfe auf Antrag unter

Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit herabzusetzen."

3. § 5 Abs. 4 bis 6 lauten

„(4) Die Eingänge aus den Unterrichtsgeldern

sind zur Deckung der Kosten des betreffenden

Hochschulkurses (Hochschullehrganges), gegebenenfalls

für fachlich in Betracht kommende Hochschuleinrichtungen

im Sinne des § 17 Abs. 5 des

Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben

sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung

sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.

(5) Insbesondere sind die Eingänge aus den

Unterrichtsgeldern im Sinne des § 17 Abs. 5 des

Bundeshaushaltsgesetzes zur Bezahlung angemessener

Vergütungen für die mit der Lehrtätigkeit

verbundenen Aufwendungen und Mühewaltungen

an die bei den Hochschulkursen und Hochschullehrgängen

tätigen Lehrkräfte zu verwenden. Die

Vergütungen müssen aus dem Unterrichtsgeld

bedeckbar sein.

(6) Die Prüfungsgebühren sind im Sinne des § 17

Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe

der Bemessungsgrundsätze des Abs. 3 zu verwenden."

4. § 6 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Übungsbeiträge und Gerätebeiträge sind im

Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

für Personalausgaben sowie Aufwendungen für

Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und

sonstige Ausgaben des betreffenden Turninstituts

zu verwenden.

(4) Die Kursbeiträge sind im Sinne des § 17

Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die Kosten

des betreffenden Kurses, insbesondere für allfällige

Fahrten, für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung

zu verwenden."

5. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Die Einnahmen aus der Anfertigung von

Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen

sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

zur Deckung der Herstellungskosten dieser

Kopien, gegebenenfalls für Personalausgaben

sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung

sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der

Hochschuleinrichtung zu verwenden."

6. § 8 Abs. 4 lautet

„(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 sind im

Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

zur Deckung der Herstellungskosten von Duplikaten

und Abschriften, für die Überlassung von Verzeichnissen

der Lehrveranstaltungen und von Studienführern,

gegebenenfalls für Personalausgaben

sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung

sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der

Hochschule zu verwenden."

7. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Ersätze von Schäden an Geräten, Apparaten

sowie Lehr- und Lernmitteln sind für die aus

zweckgebundenen Einnahmen geleistete Instandhaltung

und Anschaffung von Geräten, Apparaten

sowie Lehr- und Lernmitteln im Sinne des § 17

Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden."

8. § 10 Abs. 5 lautet

„(5) Die Studienbeiträge verbleiben an den Universitäten

bzw. Hochschulen und sind im autonomen

Wirkungsbereich im Sinne des § 17 Abs. 5 des

Bundeshaushaltsgesetzes unter besonderer Bedachtnahme

auf die Förderung der internationalen

Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen

zu verwenden."

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Organisation von

Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz),

BGBl. Nr. 54/1970, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1973 und 85/

1978 wird wie folgt geändert

1. § 22 Abs. 1 lit. klautet

„k) die Vergabe von Räumlichkeiten der Hochschule

an hochschulfremde Institutionen für

die Durchführung von Veranstaltungen; hiefür

kann eine Vergütung verlangt werden,

die im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, zur

Abdeckung der durch diese Veranstaltungen

entstehenden Mehrausgaben, für Publikationen

und Weiterbildungsaktivitäten der Hochschule

oder zur Förderung internationaler

Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft

und Kunst zu verwenden ist;"

2. Dem § 36 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Sofern für derartige Veranstaltungen Einnahmen

erzielt werden, sind diese im Sinne des § 17 Abs. 5

des Bundeshaushaltsgesetzes für die mit der Durchführung

von Veranstaltungen verbundenen Personalausgaben

sowie Aufwendungen für Geräte und

Einrichtung sowie Betriebsmittel, Druckwerke und

sonstige Ausgaben zu verwenden."

3. Dem § 40 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind

im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

unter Bedachtnahme auf die Zwecke und Aufgaben

der Hochschulen (§ 1 Abs. 4 und 6) für Personalausgaben

sowie Aufwendungen für Geräte

und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige

Ausgaben zu verwenden."

Artikel III

Das Bundesgesetz über die Forschungsorganisation

in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes

(Forschungsorganisationsgesetz

— FOG), BGBl. Nr. 341/1981, in der

Fassung der Kundmachung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 448/1981 wird wie folgt geändert

1. § 15 Abs. 2 lautet

„(2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag

Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsge-

mäße Lehr- und Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt

wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen,

der insbesondere den Ersatz der Kosten

zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber

hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge

sind dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung zur Kenntnis zu bringen. Wenn die

zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger

als sechs Monate dauern wird, oder das zu vereinbarende

Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages

5 Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluß

der vorherigen Genehmigung des

Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

Über die Erteilung dieser Genehmigung ist binnen

einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem

Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung, gilt

die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich

um laufende gleichartige Arbeiten handelt

und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

die zuständigen Organe der Universitäten,

der Kunsthochschulen bzw. der Akademie der bildenden

Künste zum Abschluß solcher Verträge

generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfes

im Einzelfall. Über die Erteilung

der Ermächtigung ist binnen einem Monat zu entscheiden.

Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche

Entscheidung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung, gilt die Ermächtigung

als erteilt."

2. Dem § 15 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Einnahmen aus solchen Arbeiten, soweit sie

nicht unter § 2 Abs. 2 lit. b UOG fallen, gemäß

Abs. 2 bis 4 sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, für die

Zwecke der jeweiligen Einrichtungen (Abs. 1)

unter Bedachtnahme auf deren Zielsetzungen und

Aufgaben für Personalausgaben sowie Aufwendungen

für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel

und sonstige Ausgaben zu verwenden."

3. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Soweit aus den Entgelten gemäß Abs. 1 über

den Ersatz der Kosten hinaus Mehreinnahmen

anfallen, sind diese im Sinne des § 17 Abs. 5 des

Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen

unter Bedachtnahme auf die Zwecke der

Geologischen Bundesanstalt (§§ 18 und 19) für Personalausgaben

sowie Aufwendungen für Geräte

und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige

Ausgaben zu verwenden."

4. Dem § 25 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Einnahmen des Österreichischen Archäologischen

Instituts, die über den Ersatz von Kosten hinausgehen

und nicht unter § 24 Abs. 1 zweiter Satz fallen,

sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben

(§ 24 Abs. 2) für Personalausgaben sowie Aufwendungen

für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel

und sonstige Ausgaben zu verwenden."

5. § 29 Abs. 5 lautet

„(5) Soweit aus den Entgelten gemäß Abs. 3 und

Abs. 4 über den Ersatz der Kosten hinaus Mehreinnahmen

anfallen, sind diese im Sinne des § 17

Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene

Einnahmen unter Bedachtnahme auf die

Aufgaben der Österreichischen Nationalbibliothek

(§ 28 Abs. 3) für Personalausgaben sowie Aufwendungen

für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel

und sonstige Ausgaben zu verwenden."

6. Dem § 31 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen

der Bundesmuseen, die über den Ersatz von

Kosten hinausgehen, sind im Sinne des § 17 Abs. 5

des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene

Einnahmen unter Bedachtnahme auf die Aufgaben

(Abs. 2) für die Zwecke der Bundesmuseen für Personalausgaben

sowie Aufwendungen für Geräte

und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige

Ausgaben zu verwenden."

Artikel IV

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung ist der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →