655. Bundesgesetz: Änderung des Hochschultaxengesetzes 1972, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes 1970 und des Forschungsorganisationsgesetzes 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 76/1972,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/
1985 wird wie folgt geändert
1. § 3 lautet
„§ 3. Von den Eingängen aus den gemäß § 2 zu
entrichtenden Taxen ist im Sinne des § 17 Abs. 5
des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,
ein Viertel für die Geschäftsführung zu verwenden,
der Rest fällt an jene Personen, die die Begutachtung
durchgeführt haben."
2. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Teilnahme an Exkursionen ist ein
Beitrag einzuheben, der die tatsächlichen Kosten
der Teilnahme der Studierenden deckt und im
Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
für Personalausgaben sowie Aufwendungen für
Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und
sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit Exkursionen
zu verwenden ist. Er ist vom Vorstand der
Hochschuleinrichtung (Studieneinrichtung), welche
die Exkursion veranstaltet, festzusetzen. Bei
Pflichtexkursionen ist die Beitragsleistung den
Beziehern einer Studienbeihilfe auf Antrag unter
Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit herabzusetzen."
3. § 5 Abs. 4 bis 6 lauten
„(4) Die Eingänge aus den Unterrichtsgeldern
sind zur Deckung der Kosten des betreffenden
Hochschulkurses (Hochschullehrganges), gegebenenfalls
für fachlich in Betracht kommende Hochschuleinrichtungen
im Sinne des § 17 Abs. 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben
sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung
sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.
(5) Insbesondere sind die Eingänge aus den
Unterrichtsgeldern im Sinne des § 17 Abs. 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes zur Bezahlung angemessener
Vergütungen für die mit der Lehrtätigkeit
verbundenen Aufwendungen und Mühewaltungen
an die bei den Hochschulkursen und Hochschullehrgängen
tätigen Lehrkräfte zu verwenden. Die
Vergütungen müssen aus dem Unterrichtsgeld
bedeckbar sein.
(6) Die Prüfungsgebühren sind im Sinne des § 17
Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe
der Bemessungsgrundsätze des Abs. 3 zu verwenden."
4. § 6 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Übungsbeiträge und Gerätebeiträge sind im
Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
für Personalausgaben sowie Aufwendungen für
Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und
sonstige Ausgaben des betreffenden Turninstituts
zu verwenden.
(4) Die Kursbeiträge sind im Sinne des § 17
Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die Kosten
des betreffenden Kurses, insbesondere für allfällige
Fahrten, für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung
zu verwenden."
5. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Die Einnahmen aus der Anfertigung von
Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen
sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
zur Deckung der Herstellungskosten dieser
Kopien, gegebenenfalls für Personalausgaben
sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung
sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der
Hochschuleinrichtung zu verwenden."
6. § 8 Abs. 4 lautet
„(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 sind im
Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
zur Deckung der Herstellungskosten von Duplikaten
und Abschriften, für die Überlassung von Verzeichnissen
der Lehrveranstaltungen und von Studienführern,
gegebenenfalls für Personalausgaben
sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung
sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der
Hochschule zu verwenden."
7. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Ersätze von Schäden an Geräten, Apparaten
sowie Lehr- und Lernmitteln sind für die aus
zweckgebundenen Einnahmen geleistete Instandhaltung
und Anschaffung von Geräten, Apparaten
sowie Lehr- und Lernmitteln im Sinne des § 17
Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden."
8. § 10 Abs. 5 lautet
„(5) Die Studienbeiträge verbleiben an den Universitäten
bzw. Hochschulen und sind im autonomen
Wirkungsbereich im Sinne des § 17 Abs. 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes unter besonderer Bedachtnahme
auf die Förderung der internationalen
Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen
zu verwenden."
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Organisation von
Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz),
BGBl. Nr. 54/1970, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1973 und 85/
1978 wird wie folgt geändert
1. § 22 Abs. 1 lit. klautet
„k) die Vergabe von Räumlichkeiten der Hochschule
an hochschulfremde Institutionen für
die Durchführung von Veranstaltungen; hiefür
kann eine Vergütung verlangt werden,
die im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986, zur
Abdeckung der durch diese Veranstaltungen
entstehenden Mehrausgaben, für Publikationen
und Weiterbildungsaktivitäten der Hochschule
oder zur Förderung internationaler
Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft
und Kunst zu verwenden ist;"
2. Dem § 36 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Sofern für derartige Veranstaltungen Einnahmen
erzielt werden, sind diese im Sinne des § 17 Abs. 5
des Bundeshaushaltsgesetzes für die mit der Durchführung
von Veranstaltungen verbundenen Personalausgaben
sowie Aufwendungen für Geräte und
Einrichtung sowie Betriebsmittel, Druckwerke und
sonstige Ausgaben zu verwenden."
3. Dem § 40 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind
im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
unter Bedachtnahme auf die Zwecke und Aufgaben
der Hochschulen (§ 1 Abs. 4 und 6) für Personalausgaben
sowie Aufwendungen für Geräte
und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige
Ausgaben zu verwenden."
Artikel III
Das Bundesgesetz über die Forschungsorganisation
in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes
(Forschungsorganisationsgesetz
— FOG), BGBl. Nr. 341/1981, in der
Fassung der Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 448/1981 wird wie folgt geändert
1. § 15 Abs. 2 lautet
„(2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag
Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsge-
mäße Lehr- und Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt
wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen,
der insbesondere den Ersatz der Kosten
zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber
hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge
sind dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zur Kenntnis zu bringen. Wenn die
zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger
als sechs Monate dauern wird, oder das zu vereinbarende
Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages
5 Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluß
der vorherigen Genehmigung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
Über die Erteilung dieser Genehmigung ist binnen
einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem
Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung, gilt
die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich
um laufende gleichartige Arbeiten handelt
und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
die zuständigen Organe der Universitäten,
der Kunsthochschulen bzw. der Akademie der bildenden
Künste zum Abschluß solcher Verträge
generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfes
im Einzelfall. Über die Erteilung
der Ermächtigung ist binnen einem Monat zu entscheiden.
Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche
Entscheidung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung, gilt die Ermächtigung
als erteilt."
2. Dem § 15 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Einnahmen aus solchen Arbeiten, soweit sie
nicht unter § 2 Abs. 2 lit. b UOG fallen, gemäß
Abs. 2 bis 4 sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986, für die
Zwecke der jeweiligen Einrichtungen (Abs. 1)
unter Bedachtnahme auf deren Zielsetzungen und
Aufgaben für Personalausgaben sowie Aufwendungen
für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel
und sonstige Ausgaben zu verwenden."
3. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Soweit aus den Entgelten gemäß Abs. 1 über
den Ersatz der Kosten hinaus Mehreinnahmen
anfallen, sind diese im Sinne des § 17 Abs. 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen
unter Bedachtnahme auf die Zwecke der
Geologischen Bundesanstalt (§§ 18 und 19) für Personalausgaben
sowie Aufwendungen für Geräte
und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige
Ausgaben zu verwenden."
4. Dem § 25 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Einnahmen des Österreichischen Archäologischen
Instituts, die über den Ersatz von Kosten hinausgehen
und nicht unter § 24 Abs. 1 zweiter Satz fallen,
sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben
(§ 24 Abs. 2) für Personalausgaben sowie Aufwendungen
für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel
und sonstige Ausgaben zu verwenden."
5. § 29 Abs. 5 lautet
„(5) Soweit aus den Entgelten gemäß Abs. 3 und
Abs. 4 über den Ersatz der Kosten hinaus Mehreinnahmen
anfallen, sind diese im Sinne des § 17
Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene
Einnahmen unter Bedachtnahme auf die
Aufgaben der Österreichischen Nationalbibliothek
(§ 28 Abs. 3) für Personalausgaben sowie Aufwendungen
für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel
und sonstige Ausgaben zu verwenden."
6. Dem § 31 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen
der Bundesmuseen, die über den Ersatz von
Kosten hinausgehen, sind im Sinne des § 17 Abs. 5
des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene
Einnahmen unter Bedachtnahme auf die Aufgaben
(Abs. 2) für die Zwecke der Bundesmuseen für Personalausgaben
sowie Aufwendungen für Geräte
und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige
Ausgaben zu verwenden."
Artikel IV
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung ist der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung betraut.