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655_1983 AT

655. Verordnung: Befreiung der Ein- und Ausfuhr von zollpflichtigem Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut von der handelsstatistischen Anmeldung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 655. Verordnung: Befreiung der Ein- und Ausfuhr von zollpflichtigem Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut von der handelsstatistischen Anmeldung

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973 wird

im Einvernehmen mit den Bundesministern für

Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für

Verkehr verordnet

§ 1. Die Ein- und Ausfuhr von zollpflichtigem

Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut

ist von der Anmeldung für Zwecke der amtlichen

Handelsstatistik befreit.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in

Kraft.

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