655. Verordnung: Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 83 des Bundesgesetzes über
den Betrieb und die Beaufsichtigung der Ver-
tragsversicherung, BGBl. Nr: 569/1978, wird
verordnet
Jahresabschluß
§ 1. (1) Der Jahresabschluß von Versicherungsunternehmen,
die nicht kleine Vereine sind, ist
unter Beachtung des in der Anlage A enthaltenen
Bilanzschemas und des in der Anlage B enthaltenen
Schemas für die Gewinn- und Verlustrechnung
mit einer Aufgliederung der Prämien und
abgegrenzten Versicherungsleistungen entsprechend
der Anlage C zu erstellen.
(2) Die Jahresbilanz ist so zu erstellen, daß
die in einer gemeinsamen Bilanz ausgewiesenen
Posten auch nach ihrer Zuordnung zur Lebensversicherung,
zur Krankenversicherung und zu
den anderen Versicherungszweigen (Schaden-
und Unfallversicherung) in geeigneter Weise
klar erkennbar dargestellt werden (Abteilungen).
Für jede Abteilung ist eine gesonderte Gewinn-
und Verlustrechnung zu erstellen.
% 2. (1) Die in der Bilanz als Kapitalanlagen
ausgewiesenen nicht täglich fälligen Guthaben
bei Kreditunternehmen, Wertpapiere, Darlehensforderungen
und Beteiligungen sowie eigene
Aktien und Anteilsrechte an einer herrschenden
Gesellschaft dürfen höchstens mit den Anschaffungskosten
angesetzt werden. Mit Ausnahme
der in Abs. 2 genannten Besitzposten dürfen
sie auch bei geringerem Wert mit den Anschaffungskosten
angesetzt werden, wenn nicht die
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Abschreibungen
oder Wertberichtigungen nötig
machen.
(2) Sind die Anschaffungskosten von Aktien
höher als der Börsen- oder Marktpreis am Abschlußstichtag,
so ist höchstens dieser Preis anzusetzen;
ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht
festzustellen und übersteigen die Anschaffungskosten
den Wert, der diesen Besitzposten am
Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist höchstens
dieser Wert anzusetzen. Gleiches gilt sinngemäß
für Beteiligungen und Anteilsrechte an einer
herrschenden Gesellschaft.
§ 3. Abschreibungen von Wertpapieren und
bebauten Grundstücken, für die infolge abgabenrechtlicher
Vorschriften ein niedrigerer als der
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende
Wertansatz zulässig ist, sind in der Bilanz als
Wertberichtigungen auszuweisen; andere Abschreibungen
sind direkt von den Wertansätzen
vorzunehmen.
§ 4. (.1) In der Lebensversicherung sind in die
Deckungsrückstellung auch die zugewiesenen Gewinnanteile
und eine allfällige Verwaltungskostenrückstellung
einzubeziehen.
(2) In der Schaden- und in der Unfallversicherung
ist für die flüssigen Renten und in der
Unfallversicherung für die Prämienrückgewähr
die erforderliche Deckungsrückstellung zu bilden.
§ 5. (1) Die Prämienüberträge in der Lebensversicherung
sind auf Grund des Geschäftsplanes
zu ermitteln.
(2) Die Prämienüberträge in der Erstversicherung
können in der Krankenversicherung und
in der Schaden- und in der Unfallversicherung
durch Pauschalverfahren, deren Ergebnisse denen
einer Einzelberechnung für jeden Versicherungsvertrag
nahekommen, ermittelt werden.
(3) Versicherungsvertraglich gestundete Prämien
sind abzuziehen.
§ 6. (1) Bei der Bildung der Rückstellung für
schwebende Versicherungsleistungen sind dem
Grund oder der Höhe nach noch nicht feststehende
Leistungsverpflichtungen aus bis zum
Bilanzstichtag entstandenen und bis zum Bilanzerstellungstag
angemeldeten Versicherungsfällen
zu erfassen. Zum Bilanzstichtag feststehende,
jedoch noch nicht abgewickelte Leistungsverpflichtungen
sind gleichfalls unter der Rückstellung
für schwebende Versicherungsleistungen auszuweisen.
Für Versicherungsfälle, die bis zum
Bilanzstichtag entstanden, aber bis zum Zeitpunkt
der Bilanzerstellung noch nicht gemeldet
sind, ist ein angemessener Zuschlag nach Erfahrungswerten
zur Rückstellung für schwebende
Versicherungsleistungen anzusetzen (Spätschadenrückstellung).
(2) Die Rückstellung für schwebende Versicherungsleistungen
ist grundsätzlich für jeden Versicherungsfall
einzeln zu ermitteln. Die Ermittlung
kann jedoch auf andere Weise vorgenommen
werden, wenn die Eigenart des Versicherungszweiges
einer Einzelermittlung entgegensteht
oder auf Grund der gleichartigen Versicherungsfälle
annähernd gleiche Ergebnisse wie bei
Einzelermittlungen erreicht werden.
§ 7. (1) Aufwendungen und Erträge sind, soweit
sie nicht ihrer Art nach in eigenen Positionen
der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen
sind, nach ihrer Verursachung auf die
übrigen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung
aufzuteilen.
(2) In der Gewinn- und Verlustrechnung dürfen
von den Aufwendungen und Erträgen die
Anteile der Rückversicherer aus dem in Rückversicherung
gegebenen Geschäft nicht abgezogen
werden (Gesamtrechnung).
(3) Valutarische Kursgewinne und Kursverluste
aus ein und derselben Währung sind gegeneinander
aufzurechnen.
(4) Für Einrichtungen, die nicht unmittelbar
mit dem Betrieb der Vertragsversicherung in
Zusammenhang stehen, ist der Unterschiedsbetrag
zwischen den Aufwendungen und den
Erträgen in die in Betracht kommenden Positionen
der Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen.
§ 8. Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres
aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu
übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen
und Regreßforderungen auf fremde
Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende
des Geschäftsjahres umzurechnen. Die sich dabei
ergebenden Kursgewinne und Kursverluste sind
den Ergebnissen der Finanzgebarung zuzurechnen.
§ 9. (1) Werden auf Grund von Bestandübertragungen
oder Veränderungen der Rückversicherungsverhältnisse
die den versicherungstechnischen
Rückstellungen entsprechenden Beträge
in Rechnung gestellt (Portefeuilleveränderungen),
so sind diese jenen Wertansätzen der versicherungstechnischen
Rückstellungen, die am Beginn
des Geschäftsjahres bestanden haben, hinzuzurechnen
oder von diesen abzuziehen.
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen, die
auch ohne Änderung des Rückversicherungsverhältnisses
in Rechnung gestellt werden, sind wie
Portefeuilleveränderungen zu behandeln.
§ 10. (1) In der Lebensversicherung umfassen
die abgegrenzten Versicherungsleistungen auch
die Prämienrückgewähr der Erlebens- und Rentenversicherung.
(2) In der Kranken- sowie in der Schaden- und
in der Unfallversicherung haben die abgegrenzten
Versicherungsleistungen die Aufwendungen für
die Ermittlung der Versicherungsleistung, soweit
diese Tätigkeit von der übrigen Schadenbearbeitung
gesondert erfolgt (Schadenerhebung), und
die Aufwendungen für die Abwehr unberechtigter
Ansprüche Dritter gegenüber dem Versicherten
(Schadenabwehr) zu enthalten. Soweit die
im Zusammenhang mit der Schadenerhebung und
der Schadenabwehr anfallenden Aufwendungen
nicht gesondert erfaßt und den einzelnen Versicherungszweigen
zugerechnet werden, sind sie
den Aufwendungen für Schadenbearbeitung zuzurechnen.
In der Schaden- und in der Unfallversicherung
haben die abgegrenzten Versicherungsleistungen
auch die Veränderung der Deckungsrückstellung
für Renten zu enthalten.
§ 11. (1) Die Bestätigungsvermerke gemäß § 80
VAG halben zu lauten
1. Bestätigungsvermerk des Treuhänders
„Ich bestätige gemäß § 80 Abs. 1 VAG, daß
die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig
angelegt und verwahrt sind."
2. Bestätigungsvermerk des versicherungsmathematischen
Sachverständigen
a) in der Lebensversicherung
„Ich bestätige gemäß § 80 Abs. 2 VAG,
daß die Deckungsrückstellung und der
Prämienübertrag des eigenen Geschäfts
geschäftsplanmäßig berechnet sind."
b) in der Nicht-Lebensversicherung
„Ich bestätige gemäß § 80 Abs. 2 VAG,
daß die Deckungsrückstellung des eigenen
Geschäfts geschäftsplanmäßig berechnet
ist."
(2) Den Bestätigungsvermerken des versicherungsmathematischen
Sachverständigen sind Erläuterungen
anzuschließen, aus denen die Höhe
der Deckungsrückstellung des eigenen Geschäfts,
des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts
sowie des dem Rückversicherer abgegebenen
Anteils zu ersehen ist; in der Lebensversicherung
ist in gleicher Weise eine Darstellung
des Prämienübertrages vorzunehmen.
Geschäftsbericht
§ 12. Der Geschäftsbericht hat, unbeschadet
der Bestimmungen des § 128 Aktiengesetz 1965,
Angaben zu enthalten
1. über die im Geschäftsjahr eingeforderten
Einlagen auf das Grundkapital und die auf Grund
dieser Einforderungen dem Grundkapital zugeführten
oder die rückständig gebliebenen Beträge,
über die aus dem Reingewinn des Vorjahres
auf Rechnung ausstehender Einlagen dem
Grundkapital zugeführten Beträge sowie über die
Anteile der Aktionäre am Reingewinn, wenn
das Grundkapital noch nicht voll eingezahlt ist;
2. über den Eintritt einer Nachschußpflicht der
Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
oder die Herabsetzung der Versicherungsleistungen
an Mitglieder eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit gemäß § 40
Abs. 2 VAG;
3. über die Prämienrückerstattung (erfolgsabhängige
Rückvergütung von Prämien) an Versicherungsnehmer
und die Verteilung des verbleibenden
Jahresüberschusses an Mitglieder eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie
über die Entwicklung von zu diesem Zweck gebildeten
Rückstellungen;
4. über den Anteil an den Einnahmen aus
jenen Versicherungsverträgen eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit, durch die eine
Mitgliedschaft nicht begründet wird;
5. über die auf den Betrieb im Ausland entfallenden
abgegrenzten Prämien und abgegrenzten
Versicherungsleistungen in Höhe der Gesamtrechnung;
6. über die Beteiligung an Konzernunternehmen
durch Angabe des Konzernunternehmens
und des Anteils daran;
7. über die Höhe des Anteils an einem herrschenden
Unternehmen unter Angabe dieses
Unternehmens, alifälliger Nachzahlungsverpflichtungen
und der Veränderung der Höhe des Anteils
während des Geschäftsjahres.
Einsicht in den Jahresabschluß
und Geschäftsbericht
§ 13. (1) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht
halben spätestens vier Wochen nach dem
Tag der Hauptversammlung (Versammlung des
obersten Organs), in der der Jahresabschluß verhandelt
wird, bis zum Ende des zweiten dem
Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres in den
Geschäftsstellen des Unternehmens am Sitz einer
Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme
aufzuliegen.
(2) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht
sind auf Verlangen jedem Versicherungsnehmer
gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde
§ 14. (1) Der gemäß § 82 Z. 1 VAG der Versicherungsaufsichtsbehörde
vorzulegende Jahresabschluß
ist mit der eigenhändigen Unterschrift
aller Mitglieder des Vorstandes und unter den
Bestätigungsvermerken mit den eigenhändigen
Unterschriften des Treuhänders, des versicherungsmathematischen
Sachverständigen und des
Abschlußprüfers zu versehen. Bei Zweigniederlassungen
ausländischer Versicherungsunternehmen
tritt an die Stelle der Unterschrift der Mitglieder
des Vorstandes die Unterschrift des
Hauptbevollmächtigten.
(2) Der der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß
§ 82 Z. 3 VAG vorzulegende Prüfungsbericht
ist mit der eigenhändigen Unterschrift
des Abschlußprüfers zu versehen.
% 15. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde
sind Aufgliederungen und Nachweisungen mit
ergänzenden Angaben zum Jahresabschluß vorzulegen
über
(1. die Bilanz,
2. die Gewinn- und Verlustrechnung,
3. die Deckungsrückstellung,
4. den Prämienübertrag,
5. die Rückstellung für schwebende Versicherungsleistungen,
6. sonstige versicherungstechnische Rückstellungen,
7. Prämien und Rückversicherungsprämien,
8. Versicherungsleistungen und Leistungen der
Rückversicherer,
9. verschiedene Erfolgspositionen,
10. die Aufteilung der Betriebsaufwendungen,
11. Provisionen,
12. Erträge und Aufwendungen der Finanzgebarung,
13. das technische Ergebnis der Nicht-Lebensversicherung
und die Gewinnanalyse der
Lebensversicherung,
14. die Rückversicherung,
15. die Entwicklung der Versicherungsbestände
und
16. statistische Daten des direkten Gesamtgeschäfts.
(2) Sind amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind
diese zu verwenden.
§ 16. 01) Der Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde
hat, unbeschadet der Bestimmungen
der §§ 82 und 86 VAG, zu enthalten
1. ein Belegstück der Veröffentlichung des
Jahresabschlusses. Zweigniederlassungen ausländischer
Versicherungsunternehmen haben
neben dem Belegstück über die im § 86 Abs. 3
VAG angeführten Veröffentlichungen auch ein
Belegstück einer im Heimatstaat vorgenommenen
Veröffentlichung des Jahresabschlusses vorzulegen;
2. eine nach inländischer Währung und ausländischen
Währungen aufgegliederte Bilanz für
den Betrieb im Inland (Valutenbilanz) mit einer
Darstellung der Über- und Unterdeckungen in
den einzelnen Währungen;
3. Angaben über Beziehungen zu Konzernunternehmen,
soweit sie im Geschäftsbericht
nicht dargestellt sind, insbesondere über allfällige
Nachzahlungsverpflichtungen, Veränderungen der
Beteiligungen während des Geschäftsjahres, die
Erträge aus den Beteiligungen sowie die Aufwendungen
für Verlustübernahmen. Weiters ist
die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber den einzelnen Konzernunternehmen
auszuweisen. Eine Saldierung von nicht
aufrechenbaren Forderungen und Verbindlichkeiten
ist nicht zulässig. Über die Rückversicherungsbeziehungen
zu Konzernunternehmen ist
eine Darstellung des Abschlußprüfers über die
geprüften Unterlagen mit Zahlenangaben insbesondere
über die abgegrenzten Prämien, abgegrenzten
Versicherungsleistungen, Provisionen
und sonstigen Vergütungen vorzulegen, aus
denen zu ersehen sein muß, wie sich die aktiven
und passiven Rückversicherungsbeziehungen mit
Versicherungsunternehmen des Konzerns auf das
Geschäftsergebnis ausgewirkt halben. Bestehen zu
Konzernunternehmen keine Rückversicherungsbeziehungen,
so ist dies im Bericht ausdrücklich
festzuhalten;
4. Angaben über Beteiligungen, soweit sie nicht
im Geschäftsbericht enthalten sind. Der Nennbetrag
und der Prozentsatz jeder Beteiligung,
der Bilanzwert sowie allfällige Nachzahlungsver-
pflichtungen, Veränderungen von Beteiligungen
während des Geschäftsjahres, Erträge aus Beteiligungen
sowie Aufwendungen für Verlustübernahmen
sind anzuführen;
5. Angaben über den Liegenschaftsbesitz durch
Anführung der einzelnen dem Unternehmen gehörenden
Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile,
soweit diese nicht im Geschäftsbericht enthalten
sind;
6. Angaben über die auf den Betrieb im Ausland
entfallenden abgegrenzten Prämien und abgegrenzten
Versicherungsleistungen, aufgegliedert
nach Staaten;
7. Angaben über die auf Grund ausländischer
Rechtsvorschriften oder im Auftrag ausländischer
Behörden im Ausland hinterlegten Vermögenswerte
oder Kautionen.
(2) Soweit die im Abs. 1 Z. 2 bis 6 angeführten
Angaben im Bericht des Abschlußprüfers
enthalten sind, ist ein Begleitschreiben mit Hinweisen
auf die betreffenden Stellen im Prüfungsbericht
ausreichend.
§ 17. Der Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde
ist dieser spätestens sieben Monate
nach Schluß des Geschäftsjahres vorzulegen. Die
Versicherungsaufsichtsbehörde kann in begründeten
Fällen auf Antrag diese Frist erstrecken.
Inkrafttreten
§ 18. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft. Sie ist erstmals für Geschäftsjahre,
die nach dem 31. Dezember 1978 enden,
anzuwenden.