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655_1978 AT

655. Verordnung: Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 655. Verordnung: Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung

Auf Grund des § 83 des Bundesgesetzes über

den Betrieb und die Beaufsichtigung der Ver-

tragsversicherung, BGBl. Nr: 569/1978, wird

verordnet

Jahresabschluß

§ 1. (1) Der Jahresabschluß von Versicherungsunternehmen,

die nicht kleine Vereine sind, ist

unter Beachtung des in der Anlage A enthaltenen

Bilanzschemas und des in der Anlage B enthaltenen

Schemas für die Gewinn- und Verlustrechnung

mit einer Aufgliederung der Prämien und

abgegrenzten Versicherungsleistungen entsprechend

der Anlage C zu erstellen.

(2) Die Jahresbilanz ist so zu erstellen, daß

die in einer gemeinsamen Bilanz ausgewiesenen

Posten auch nach ihrer Zuordnung zur Lebensversicherung,

zur Krankenversicherung und zu

den anderen Versicherungszweigen (Schaden-

und Unfallversicherung) in geeigneter Weise

klar erkennbar dargestellt werden (Abteilungen).

Für jede Abteilung ist eine gesonderte Gewinn-

und Verlustrechnung zu erstellen.

% 2. (1) Die in der Bilanz als Kapitalanlagen

ausgewiesenen nicht täglich fälligen Guthaben

bei Kreditunternehmen, Wertpapiere, Darlehensforderungen

und Beteiligungen sowie eigene

Aktien und Anteilsrechte an einer herrschenden

Gesellschaft dürfen höchstens mit den Anschaffungskosten

angesetzt werden. Mit Ausnahme

der in Abs. 2 genannten Besitzposten dürfen

sie auch bei geringerem Wert mit den Anschaffungskosten

angesetzt werden, wenn nicht die

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Abschreibungen

oder Wertberichtigungen nötig

machen.

(2) Sind die Anschaffungskosten von Aktien

höher als der Börsen- oder Marktpreis am Abschlußstichtag,

so ist höchstens dieser Preis anzusetzen;

ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht

festzustellen und übersteigen die Anschaffungskosten

den Wert, der diesen Besitzposten am

Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist höchstens

dieser Wert anzusetzen. Gleiches gilt sinngemäß

für Beteiligungen und Anteilsrechte an einer

herrschenden Gesellschaft.

§ 3. Abschreibungen von Wertpapieren und

bebauten Grundstücken, für die infolge abgabenrechtlicher

Vorschriften ein niedrigerer als der

den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende

Wertansatz zulässig ist, sind in der Bilanz als

Wertberichtigungen auszuweisen; andere Abschreibungen

sind direkt von den Wertansätzen

vorzunehmen.

§ 4. (.1) In der Lebensversicherung sind in die

Deckungsrückstellung auch die zugewiesenen Gewinnanteile

und eine allfällige Verwaltungskostenrückstellung

einzubeziehen.

(2) In der Schaden- und in der Unfallversicherung

ist für die flüssigen Renten und in der

Unfallversicherung für die Prämienrückgewähr

die erforderliche Deckungsrückstellung zu bilden.

§ 5. (1) Die Prämienüberträge in der Lebensversicherung

sind auf Grund des Geschäftsplanes

zu ermitteln.

(2) Die Prämienüberträge in der Erstversicherung

können in der Krankenversicherung und

in der Schaden- und in der Unfallversicherung

durch Pauschalverfahren, deren Ergebnisse denen

einer Einzelberechnung für jeden Versicherungsvertrag

nahekommen, ermittelt werden.

(3) Versicherungsvertraglich gestundete Prämien

sind abzuziehen.

§ 6. (1) Bei der Bildung der Rückstellung für

schwebende Versicherungsleistungen sind dem

Grund oder der Höhe nach noch nicht feststehende

Leistungsverpflichtungen aus bis zum

Bilanzstichtag entstandenen und bis zum Bilanzerstellungstag

angemeldeten Versicherungsfällen

zu erfassen. Zum Bilanzstichtag feststehende,

jedoch noch nicht abgewickelte Leistungsverpflichtungen

sind gleichfalls unter der Rückstellung

für schwebende Versicherungsleistungen auszuweisen.

Für Versicherungsfälle, die bis zum

Bilanzstichtag entstanden, aber bis zum Zeitpunkt

der Bilanzerstellung noch nicht gemeldet

sind, ist ein angemessener Zuschlag nach Erfahrungswerten

zur Rückstellung für schwebende

Versicherungsleistungen anzusetzen (Spätschadenrückstellung).

(2) Die Rückstellung für schwebende Versicherungsleistungen

ist grundsätzlich für jeden Versicherungsfall

einzeln zu ermitteln. Die Ermittlung

kann jedoch auf andere Weise vorgenommen

werden, wenn die Eigenart des Versicherungszweiges

einer Einzelermittlung entgegensteht

oder auf Grund der gleichartigen Versicherungsfälle

annähernd gleiche Ergebnisse wie bei

Einzelermittlungen erreicht werden.

§ 7. (1) Aufwendungen und Erträge sind, soweit

sie nicht ihrer Art nach in eigenen Positionen

der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen

sind, nach ihrer Verursachung auf die

übrigen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung

aufzuteilen.

(2) In der Gewinn- und Verlustrechnung dürfen

von den Aufwendungen und Erträgen die

Anteile der Rückversicherer aus dem in Rückversicherung

gegebenen Geschäft nicht abgezogen

werden (Gesamtrechnung).

(3) Valutarische Kursgewinne und Kursverluste

aus ein und derselben Währung sind gegeneinander

aufzurechnen.

(4) Für Einrichtungen, die nicht unmittelbar

mit dem Betrieb der Vertragsversicherung in

Zusammenhang stehen, ist der Unterschiedsbetrag

zwischen den Aufwendungen und den

Erträgen in die in Betracht kommenden Positionen

der Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen.

§ 8. Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres

aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu

übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen

und Regreßforderungen auf fremde

Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende

des Geschäftsjahres umzurechnen. Die sich dabei

ergebenden Kursgewinne und Kursverluste sind

den Ergebnissen der Finanzgebarung zuzurechnen.

§ 9. (1) Werden auf Grund von Bestandübertragungen

oder Veränderungen der Rückversicherungsverhältnisse

die den versicherungstechnischen

Rückstellungen entsprechenden Beträge

in Rechnung gestellt (Portefeuilleveränderungen),

so sind diese jenen Wertansätzen der versicherungstechnischen

Rückstellungen, die am Beginn

des Geschäftsjahres bestanden haben, hinzuzurechnen

oder von diesen abzuziehen.

(2) Versicherungstechnische Rückstellungen, die

auch ohne Änderung des Rückversicherungsverhältnisses

in Rechnung gestellt werden, sind wie

Portefeuilleveränderungen zu behandeln.

§ 10. (1) In der Lebensversicherung umfassen

die abgegrenzten Versicherungsleistungen auch

die Prämienrückgewähr der Erlebens- und Rentenversicherung.

(2) In der Kranken- sowie in der Schaden- und

in der Unfallversicherung haben die abgegrenzten

Versicherungsleistungen die Aufwendungen für

die Ermittlung der Versicherungsleistung, soweit

diese Tätigkeit von der übrigen Schadenbearbeitung

gesondert erfolgt (Schadenerhebung), und

die Aufwendungen für die Abwehr unberechtigter

Ansprüche Dritter gegenüber dem Versicherten

(Schadenabwehr) zu enthalten. Soweit die

im Zusammenhang mit der Schadenerhebung und

der Schadenabwehr anfallenden Aufwendungen

nicht gesondert erfaßt und den einzelnen Versicherungszweigen

zugerechnet werden, sind sie

den Aufwendungen für Schadenbearbeitung zuzurechnen.

In der Schaden- und in der Unfallversicherung

haben die abgegrenzten Versicherungsleistungen

auch die Veränderung der Deckungsrückstellung

für Renten zu enthalten.

§ 11. (1) Die Bestätigungsvermerke gemäß § 80

VAG halben zu lauten

1. Bestätigungsvermerk des Treuhänders

„Ich bestätige gemäß § 80 Abs. 1 VAG, daß

die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig

angelegt und verwahrt sind."

2. Bestätigungsvermerk des versicherungsmathematischen

Sachverständigen

a) in der Lebensversicherung

„Ich bestätige gemäß § 80 Abs. 2 VAG,

daß die Deckungsrückstellung und der

Prämienübertrag des eigenen Geschäfts

geschäftsplanmäßig berechnet sind."

b) in der Nicht-Lebensversicherung

„Ich bestätige gemäß § 80 Abs. 2 VAG,

daß die Deckungsrückstellung des eigenen

Geschäfts geschäftsplanmäßig berechnet

ist."

(2) Den Bestätigungsvermerken des versicherungsmathematischen

Sachverständigen sind Erläuterungen

anzuschließen, aus denen die Höhe

der Deckungsrückstellung des eigenen Geschäfts,

des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts

sowie des dem Rückversicherer abgegebenen

Anteils zu ersehen ist; in der Lebensversicherung

ist in gleicher Weise eine Darstellung

des Prämienübertrages vorzunehmen.

Geschäftsbericht

§ 12. Der Geschäftsbericht hat, unbeschadet

der Bestimmungen des § 128 Aktiengesetz 1965,

Angaben zu enthalten

1. über die im Geschäftsjahr eingeforderten

Einlagen auf das Grundkapital und die auf Grund

dieser Einforderungen dem Grundkapital zugeführten

oder die rückständig gebliebenen Beträge,

über die aus dem Reingewinn des Vorjahres

auf Rechnung ausstehender Einlagen dem

Grundkapital zugeführten Beträge sowie über die

Anteile der Aktionäre am Reingewinn, wenn

das Grundkapital noch nicht voll eingezahlt ist;

2. über den Eintritt einer Nachschußpflicht der

Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

oder die Herabsetzung der Versicherungsleistungen

an Mitglieder eines Versicherungsvereins

auf Gegenseitigkeit gemäß § 40

Abs. 2 VAG;

3. über die Prämienrückerstattung (erfolgsabhängige

Rückvergütung von Prämien) an Versicherungsnehmer

und die Verteilung des verbleibenden

Jahresüberschusses an Mitglieder eines

Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie

über die Entwicklung von zu diesem Zweck gebildeten

Rückstellungen;

4. über den Anteil an den Einnahmen aus

jenen Versicherungsverträgen eines Versicherungsvereins

auf Gegenseitigkeit, durch die eine

Mitgliedschaft nicht begründet wird;

5. über die auf den Betrieb im Ausland entfallenden

abgegrenzten Prämien und abgegrenzten

Versicherungsleistungen in Höhe der Gesamtrechnung;

6. über die Beteiligung an Konzernunternehmen

durch Angabe des Konzernunternehmens

und des Anteils daran;

7. über die Höhe des Anteils an einem herrschenden

Unternehmen unter Angabe dieses

Unternehmens, alifälliger Nachzahlungsverpflichtungen

und der Veränderung der Höhe des Anteils

während des Geschäftsjahres.

Einsicht in den Jahresabschluß

und Geschäftsbericht

§ 13. (1) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht

halben spätestens vier Wochen nach dem

Tag der Hauptversammlung (Versammlung des

obersten Organs), in der der Jahresabschluß verhandelt

wird, bis zum Ende des zweiten dem

Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres in den

Geschäftsstellen des Unternehmens am Sitz einer

Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme

aufzuliegen.

(2) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht

sind auf Verlangen jedem Versicherungsnehmer

gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde

§ 14. (1) Der gemäß § 82 Z. 1 VAG der Versicherungsaufsichtsbehörde

vorzulegende Jahresabschluß

ist mit der eigenhändigen Unterschrift

aller Mitglieder des Vorstandes und unter den

Bestätigungsvermerken mit den eigenhändigen

Unterschriften des Treuhänders, des versicherungsmathematischen

Sachverständigen und des

Abschlußprüfers zu versehen. Bei Zweigniederlassungen

ausländischer Versicherungsunternehmen

tritt an die Stelle der Unterschrift der Mitglieder

des Vorstandes die Unterschrift des

Hauptbevollmächtigten.

(2) Der der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß

§ 82 Z. 3 VAG vorzulegende Prüfungsbericht

ist mit der eigenhändigen Unterschrift

des Abschlußprüfers zu versehen.

% 15. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde

sind Aufgliederungen und Nachweisungen mit

ergänzenden Angaben zum Jahresabschluß vorzulegen

über

(1. die Bilanz,

2. die Gewinn- und Verlustrechnung,

3. die Deckungsrückstellung,

4. den Prämienübertrag,

5. die Rückstellung für schwebende Versicherungsleistungen,

6. sonstige versicherungstechnische Rückstellungen,

7. Prämien und Rückversicherungsprämien,

8. Versicherungsleistungen und Leistungen der

Rückversicherer,

9. verschiedene Erfolgspositionen,

10. die Aufteilung der Betriebsaufwendungen,

11. Provisionen,

12. Erträge und Aufwendungen der Finanzgebarung,

13. das technische Ergebnis der Nicht-Lebensversicherung

und die Gewinnanalyse der

Lebensversicherung,

14. die Rückversicherung,

15. die Entwicklung der Versicherungsbestände

und

16. statistische Daten des direkten Gesamtgeschäfts.

(2) Sind amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind

diese zu verwenden.

§ 16. 01) Der Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde

hat, unbeschadet der Bestimmungen

der §§ 82 und 86 VAG, zu enthalten

1. ein Belegstück der Veröffentlichung des

Jahresabschlusses. Zweigniederlassungen ausländischer

Versicherungsunternehmen haben

neben dem Belegstück über die im § 86 Abs. 3

VAG angeführten Veröffentlichungen auch ein

Belegstück einer im Heimatstaat vorgenommenen

Veröffentlichung des Jahresabschlusses vorzulegen;

2. eine nach inländischer Währung und ausländischen

Währungen aufgegliederte Bilanz für

den Betrieb im Inland (Valutenbilanz) mit einer

Darstellung der Über- und Unterdeckungen in

den einzelnen Währungen;

3. Angaben über Beziehungen zu Konzernunternehmen,

soweit sie im Geschäftsbericht

nicht dargestellt sind, insbesondere über allfällige

Nachzahlungsverpflichtungen, Veränderungen der

Beteiligungen während des Geschäftsjahres, die

Erträge aus den Beteiligungen sowie die Aufwendungen

für Verlustübernahmen. Weiters ist

die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten

gegenüber den einzelnen Konzernunternehmen

auszuweisen. Eine Saldierung von nicht

aufrechenbaren Forderungen und Verbindlichkeiten

ist nicht zulässig. Über die Rückversicherungsbeziehungen

zu Konzernunternehmen ist

eine Darstellung des Abschlußprüfers über die

geprüften Unterlagen mit Zahlenangaben insbesondere

über die abgegrenzten Prämien, abgegrenzten

Versicherungsleistungen, Provisionen

und sonstigen Vergütungen vorzulegen, aus

denen zu ersehen sein muß, wie sich die aktiven

und passiven Rückversicherungsbeziehungen mit

Versicherungsunternehmen des Konzerns auf das

Geschäftsergebnis ausgewirkt halben. Bestehen zu

Konzernunternehmen keine Rückversicherungsbeziehungen,

so ist dies im Bericht ausdrücklich

festzuhalten;

4. Angaben über Beteiligungen, soweit sie nicht

im Geschäftsbericht enthalten sind. Der Nennbetrag

und der Prozentsatz jeder Beteiligung,

der Bilanzwert sowie allfällige Nachzahlungsver-

pflichtungen, Veränderungen von Beteiligungen

während des Geschäftsjahres, Erträge aus Beteiligungen

sowie Aufwendungen für Verlustübernahmen

sind anzuführen;

5. Angaben über den Liegenschaftsbesitz durch

Anführung der einzelnen dem Unternehmen gehörenden

Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile,

soweit diese nicht im Geschäftsbericht enthalten

sind;

6. Angaben über die auf den Betrieb im Ausland

entfallenden abgegrenzten Prämien und abgegrenzten

Versicherungsleistungen, aufgegliedert

nach Staaten;

7. Angaben über die auf Grund ausländischer

Rechtsvorschriften oder im Auftrag ausländischer

Behörden im Ausland hinterlegten Vermögenswerte

oder Kautionen.

(2) Soweit die im Abs. 1 Z. 2 bis 6 angeführten

Angaben im Bericht des Abschlußprüfers

enthalten sind, ist ein Begleitschreiben mit Hinweisen

auf die betreffenden Stellen im Prüfungsbericht

ausreichend.

§ 17. Der Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde

ist dieser spätestens sieben Monate

nach Schluß des Geschäftsjahres vorzulegen. Die

Versicherungsaufsichtsbehörde kann in begründeten

Fällen auf Antrag diese Frist erstrecken.

Inkrafttreten

§ 18. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft. Sie ist erstmals für Geschäftsjahre,

die nach dem 31. Dezember 1978 enden,

anzuwenden.

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