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655_1977 AT

655. Bundesgesetz: Leistung eines fünften zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 655. Bundesgesetz: Leistung eines fünften zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm

hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich der

Internationalen Entwicklungsorganisation als

deren Mitglied einen fünften zusätzlichen Beitrag

in Höhe von 844,278.750 Schilling zu leisten.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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