655_1977
AT
655. Bundesgesetz: Leistung eines fünften zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 655. Bundesgesetz: Leistung eines fünften zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
1977_655_0 655. Bundesgesetz: Leistung eines fünften zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm
hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich der
Internationalen Entwicklungsorganisation als
deren Mitglied einen fünften zusätzlichen Beitrag
in Höhe von 844,278.750 Schilling zu leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.