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655_1976 AT

655. Verordnung: Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 655. Verordnung: Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960

Auf Grund des § 29 b Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1976 wird

verordnet

§ 1. Der Ausweis für dauernd stark gehbehinderte

Personen im Sinne des § 29 b StVO ist

in rechteckiger Form mit einer Länge von etwa

150 mm und einer Breite von etwa 105 mm

auszuführen.

§ 2. Der Inhalt des Ausweises hat dem in der

Anlage enthaltenen Muster zu entsprechen. Das

allfällige kraftfahrrechtliche Kennzeichen ist hinsichtlich

Größe und Stärke der Buchstaben und

Ziffern besonders hervorzuheben.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977

in Kraft.

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