655_1976
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655. Verordnung: Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 655. Verordnung: Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960
1976_655_0 655. Verordnung: Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960
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Auf Grund des § 29 b Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1976 wird
verordnet
§ 1. Der Ausweis für dauernd stark gehbehinderte
Personen im Sinne des § 29 b StVO ist
in rechteckiger Form mit einer Länge von etwa
150 mm und einer Breite von etwa 105 mm
auszuführen.
§ 2. Der Inhalt des Ausweises hat dem in der
Anlage enthaltenen Muster zu entsprechen. Das
allfällige kraftfahrrechtliche Kennzeichen ist hinsichtlich
Größe und Stärke der Buchstaben und
Ziffern besonders hervorzuheben.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977
in Kraft.