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655_1975 AT

655. Verordnung: 46. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 655. Verordnung: 46. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

Artikel I

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 352/1975, wird wie folgt geändert

1. In der Anlage A haben der erste und zweite

Absatz der Z. 2 zu lauten

„2. Werden Arzneimittel oder Arzneien in

einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten

fertigen Packung aus dem Handel bezogen und

in dieser Packung abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis

bis 25'—S ein Zuschlag von 64% ( = 39%

Rohverdienst),

von 25'63 S bis 75'— S ein Zuschlag von 60%

(=37'5% Rohverdienst),

von 80'01 S bis 250'— S ein Zuschlag von 50%

und von mehr als 258'63 S ein Zuschlag von

45% (=31% Rohverdienst)

hinzuzurechnen.

Beträgt der Apothekeneinstandspreis der

Arzneispezialitäten

25'01 S bis 25'62 S, so beträgt

der Verkaufspreis 41'— S,

75'01 S bis 80'— S, so beträgt

der Verkaufspreis 120'— S,

250'01 S bis 258'62 S, so beträgt

der Verkaufspreis 375'— S."

2. In der Anlage B werden die Preisansätze

der nachstehend angeführten Arzneimittel und

Gefäße wie folgt festgesetzt

3. In der Anlage B sind folgende Arzneimittel neu aufzunehmen

4. In der Anlage B sind folgende Arzneimittel

zu streichen

5. In der Anlage B sind bei nachstehenden Arzneimitteln folgende Änderungen durchzuführen

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

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