655. Verordnung: 46. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
Artikel I
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.
Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 352/1975, wird wie folgt geändert
1. In der Anlage A haben der erste und zweite
Absatz der Z. 2 zu lauten
„2. Werden Arzneimittel oder Arzneien in
einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten
fertigen Packung aus dem Handel bezogen und
in dieser Packung abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis
bis 25'—S ein Zuschlag von 64% ( = 39%
Rohverdienst),
von 25'63 S bis 75'— S ein Zuschlag von 60%
(=37'5% Rohverdienst),
von 80'01 S bis 250'— S ein Zuschlag von 50%
und von mehr als 258'63 S ein Zuschlag von
45% (=31% Rohverdienst)
hinzuzurechnen.
Beträgt der Apothekeneinstandspreis der
Arzneispezialitäten
25'01 S bis 25'62 S, so beträgt
der Verkaufspreis 41'— S,
75'01 S bis 80'— S, so beträgt
der Verkaufspreis 120'— S,
250'01 S bis 258'62 S, so beträgt
der Verkaufspreis 375'— S."
2. In der Anlage B werden die Preisansätze
der nachstehend angeführten Arzneimittel und
Gefäße wie folgt festgesetzt
3. In der Anlage B sind folgende Arzneimittel neu aufzunehmen
4. In der Anlage B sind folgende Arzneimittel
zu streichen
5. In der Anlage B sind bei nachstehenden Arzneimitteln folgende Änderungen durchzuführen
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.