655. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 11 Mödlinger Straße im Bereich der Gemeinden Wiener Neudorf, Mödling und Maria-Enzersdorf am Gebirge
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 11 Mödlinger Straße
wird im Bereich der Gemeinden Wiener Neudorf,
Mödling und Maria-Enzersdorf am Gebirge
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 5,900 unmittelbar nach der Überschneidung
mit der B 17 Wiener Neustädter Straße,
verläuft auf dem Bahnkörper der ehemaligen
Bahnlinie Mödling—Laxenburg in westlicher
Richtung, quert die Bahnlinie Wien—Spielfeld—
Straß bei km 15,680 und folgt sodann der Friedrich
Schillerstraße in Mödling bis zur Kreuzung
mit der Neusiedler Straße. In weiterer Folge
führt sie auf dem Gelände der ehemaligen Straßenbahn
Mödling—Hinterbrühl, quert den Mödlingbach
bei Projekt-km 8,500, mündet in die
Spitalmühlgasse, erreicht bei Projekt-km 9,500
die bestehende Bundesstraße (Brühler Straße) und
folgt dieser unter teilweiser Verwendung bis
Projekt-km 9,740.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und bei den Gemeindeämtern
Wiener Neudorf, Mödling und Maria-Enzersdorf
am Gebirge aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Der in dessen
Abs. 2 genannte Geländestreifen beträgt 15 m
beiderseits der Straßenachse.