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655_1973 AT

655. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 11 Mödlinger Straße im Bereich der Gemeinden Wiener Neudorf, Mödling und Maria-Enzersdorf am Gebirge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 655. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 11 Mödlinger Straße im Bereich der Gemeinden Wiener Neudorf, Mödling und Maria-Enzersdorf am Gebirge

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 11 Mödlinger Straße

wird im Bereich der Gemeinden Wiener Neudorf,

Mödling und Maria-Enzersdorf am Gebirge

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 5,900 unmittelbar nach der Überschneidung

mit der B 17 Wiener Neustädter Straße,

verläuft auf dem Bahnkörper der ehemaligen

Bahnlinie Mödling—Laxenburg in westlicher

Richtung, quert die Bahnlinie Wien—Spielfeld—

Straß bei km 15,680 und folgt sodann der Friedrich

Schillerstraße in Mödling bis zur Kreuzung

mit der Neusiedler Straße. In weiterer Folge

führt sie auf dem Gelände der ehemaligen Straßenbahn

Mödling—Hinterbrühl, quert den Mödlingbach

bei Projekt-km 8,500, mündet in die

Spitalmühlgasse, erreicht bei Projekt-km 9,500

die bestehende Bundesstraße (Brühler Straße) und

folgt dieser unter teilweiser Verwendung bis

Projekt-km 9,740.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und bei den Gemeindeämtern

Wiener Neudorf, Mödling und Maria-Enzersdorf

am Gebirge aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Der in dessen

Abs. 2 genannte Geländestreifen beträgt 15 m

beiderseits der Straßenachse.

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