654. Verordnung: Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung und der Mutterkuhhöchstgrenzen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 5 und 6 und 101 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 298/1995, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung), BGBl. Nr. 1102/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr 338/1995 wird wie folgt geändert
1.§ 3Abs. 2 Z 1 bis 3 lauten
„l Sonderprämie in den Monaten Jänner und Februar, Mai und Juni sowie September und Oktober, wobei je Antragsteller höchstens zwei Anträge pro Zwei-Monats-Zeitraum gestellt werden können,
2. Mutterkuhprämie in der Zeit vom 1 Mai bis zum 10. Juni,
3. Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar und"
2. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 sind für das Kalenderjahr 1995 Anträge auf die Sonderprämie hinsichtlich des 1 Teilbetrages bis 27 Oktober 1995 und hinsichtlich des 2. Teilbetrages bis 31. Dezember 1995 zu stellen."
3. § 4 lautet
„Kennzeichnung
§ 4. (1) Alle in einem Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, die älter als 30 Tage sind, und alle Mutterkühe, für die die Mutterkuhprämie beantragt wird, sind nach § 1 der Tierkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 92/1990, zu kennzeichnen. Verlorengegangene oder unleserlich gewordene Ohrmarken sind unverzüglich durch Ohrmarken gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung zu ersetzen.
(2) Nach den Vorschriften der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, sind jedenfalls zu kennzeichnen
1 Mutterkühe, für die ab 1 Oktober 1995 Prämien beantragt werden,
2. männliche Rinder, für die nach dem ersten Einreichzeitraum 1996 Prämien beantragt werden, und
3. Mutterkühe und männliche Rinder, die ab 1 Oktober 1995 aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich verbracht werden und für die in Österreich Prämien beantragt werden."
4. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Der Erzeuger hat ein nach Sonderprämie und Mutterkuhprämie getrenntes Bestandsverzeichnis nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen."
5. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Hat ein Erzeuger für ein Kalenderjahr Anträge auf die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gestellt, so ist zuerst über den Antrag auf die Mutterkuhprämie zu entscheiden."
6. § 7b Abs. 1 lautet
„(1) In Dokumenten zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Vollabschlüsse und Teilabschlüsse, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen, zu berücksichtigen. Diese Dokumente haben jedenfalls die Daten der Milchleistung, Name und Anschrift des Erzeugers, sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz zu enthalten. Diese Dokumente sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtungen oder deren beauftragter zentralen Stelle auszustellen. Diese Dokumente sind nur zu berücksichtigen, wenn es sich im Zeitpunkt der Antragstellung um das letzte dem Erzeuger zugegangene Dokument handelt und sich dieses Dokument auf das Antragsjahr oder auf das der Antragstellung vorangehende Kontrolljahr bezieht."
7 § 7b Abs. 4 lautet
„(4) Werden in einem Jahr mehrere Anträge auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes gestellt, so ist von der AMA,
1. wenn mehrere Dokumente gemäß Abs. 1 vorgelegt werden, bei der Behandlung der Anträge das bei der ersten Antragstellung in diesem Jahr vorgelegte Dokument für alle Anträge zu berücksichtigen und
2. wenn bei der ersten Antragstellung kein Dokument gemäß Abs. 1 vorgelegt wird, ein später vorgelegtes Dokument bei der Behandlung aller Anträge in diesem Jahr nicht mehr zu berücksichtigen."
8. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt
„Bestandsverzeichnis
§ 15a. Der Erzeuger hat ein Bestandsverzeichnis nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Änderungen im Bestandsverzeichnis sind ehestmöglich nach deren Eintritt zu vermerken."
9. Nach § 21 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Abweichend von § 9 Abs. 2 sind für das Jahr 1996 Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit der Antragstellung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu stellen."
10. Der Anhang zu § 7b Abs. 1 lautet
„Anhang
zu § 7b Abs. 1
Die Ausstellung der Dokumente gemäß § 7b Abs. 1 erfolgt durch
1. die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBI. Nr. 33/1995,
2. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 10 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBI. Nr 42/1995,
3. die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 NÖ. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr 6300/0,
4. die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 5 Abs. 2 OÖ. Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 7/1995,
5. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 15/1995,
6. die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr 135/1993,
7. die Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 61/1995,
8. die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 10/1995 oder
9. die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (Z. A. R.)."
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie im Jahr 1995 (Mutterkuhhöchstgrenzen-Verordnung), BGBl. Nr. 101/1995, wird wie folgt geändert
§ 6 lautet
„Erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze
§ 6. (1) Die individuelle Höchstgrenze eines Erzeugers ist von der AMA unter Berücksichtigung des VWG grundsätzlich nach Maßgabe der Anzahl der Mutterkühe, die die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Voraussetzungen erfüllen und für die im Kalenderjahr 1995 eine Mutterkuhprämie beantragt worden ist, festzusetzen.
(2) Wird durch die Anträge gemäß Abs. 1 die zur Verfügung stehende Menge gemäß § 5 überschritten, hat die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze an Teilnehmer der österreichischen Mutterkuh-förderungsmaßnahme im Jahr 1994 nach Maßgabe der Anzahl der Mutterkühe laut Antrag gemäß § 3, soweit diese Anzahl die Anzahl der in die österreichische Förderungsmaßnahme 1994 ordnungsgemäß einbezogenen Mutterkühe nicht überschreitet, zu erfolgen. Bei Überschreitung der Anzahl der Mutterkühe laut Antrag gemäß § 3 im Verhältnis zur österreichischen Förderungsmaßnahme sowie hinsichtlich aller übrigen Anträge ist eine aliquote Festsetzung vorzunehmen.
(3) Abs. 2 gilt auch unbeschadet einer Rechtsnachfolge bis zur Antragstellung."