654. Verordnung: Studienordnung Elektrotechnik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr.
373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr.
177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet
Einrichtung
§ 1.(1) Die Studienrichtung Elektrotechnik ist an
der Technischen Universität Wien und an der
Technischen Universität Graz unter Bedachtnahme
auf die in § 1 AHStG und in § 1 Tech-StG 1990
genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
(2) An der Technischen Universität Wien sind
folgende Studienzweige einzurichten
a) Energie- und Antriebstechnik;
b) Automatisierungs- und Regelungstechnik;
c) Nachrichten- und Informationstechnik;
d) Computertechnik.
(3) An der Technischen Universität Graz sind
folgende Studienzweige einzurichten
a) Elektrische Energietechnik;
b) Elektronik und Nachrichtentechnik;
c) Prozeßtechnik;
d) Elektro- und Biomedizinische Technik;
e) Elektrotechnik-Toningenieur.
Studienabschnitte
§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier
Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs
Semester.
Erste Diplomprüfung
§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt
folgende Fachgebiete
a) Elektrotechnik;
b) Informatik;
c) Mathematik und Rechenverfahren;
d) Technisch-Naturwissenschaftliche Grundlagen;
e) Nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges
1. im Studienzweig „Elektro- und Biomedizinische
Technik": Medizinisch-Biologische
Grundlagen;
2. im Studienzweig „Elektrotechnik-Toningenieur"
Musikalisch-Akustische Grundlagen.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen
Teilprüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen
sind im Studienplan im Umfang von
insgesamt 70 bis 95 Wochenstunden festzulegen.
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende
Fachgebiete
(1) Pflichtfächer
1. Im Studienzweig „Energie- und Antriebstechnik"
a) Theoretische, allgemeine und vertiefende
Elektrotechnikfächer;
b) Energieumformung und -verteilung;
c) Prozeß- und Automatisierungstechnik.
2. Im Studienzweig „Automatisierungs- und
Regelungstechnik"
a) Theoretische, allgemeine und vertiefende
Elektrotechnikfächer;
b) Regelungs- und Meßtechnik;
c) Elektronik.
3. Im Studienzweig „Nachrichten- und Informationstechnik"
a) Theoretische, allgemeine und vertiefende
Elektrotechnikfächer;
b) Nachrichtenübertragung/Informationsverarbeitung;
c) Elektronik und Hochfrequenztechnik.
4. Im Studienzweig „Computertechnik"
a) Theoretische, allgemeine und vertiefende
Elektrotechnikfächer;
b) Computer- und Peripherietechnik;
c) Programmierungs- und Systemtechnik.
5. Im Studienzweig „Elektrische Energietechnik"
a) Theoretische, allgemeine und vertiefende
Elektrotechnikfächer;
b) Elektrische Anlagen und Hochspannungstechnik;
c) Elektrische Maschinen und Antriebstechnik.
6. Im Studienzweig „Elektronik und Nachrichtentechnik"
a) Theoretische, allgemeine und vertiefende
Elektrotechnikfächer;
b) Elektronik;
c) Nachrichtentechnik.
7. Im Studienzweig „Prozeßtechnik"
a) Theoretische, allgemeine und vertiefende
Elektrotechnikfächer;
b) System- und Regelungstechnik;
c) Meßtechnik.
8. Im Studienzweig „Elektro- und Biomedizinische
Technik"
a) Theoretische, allgemeine und vertiefende
Elektrotechnikfächer;
b) Biomedizinische Technik;
c) Elektronik und Nachrichtentechnik.
9. Im Studienzweig „Elektrotechnik-Toningenieur"
a) Theoretische, allgemeine und vertiefende
Elektrotechnikfächer;
b) Musikalische Grundlagen;
c) Elektronik und Nachrichtentechnik;
d) Studio- und Aufnahmetechnik.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung
der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus
den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen
(gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem
Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen
frei wählen kann.
§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den
einzelnen Teilprüfungsfächern zugrundeliegenden
Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach
Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von
insgesamt 110 bis 140 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an
der Technischen Universität Wien 55% und an der
Technischen Universität Graz 51% der insgesamt
für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden
festzusetzen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3
entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1
festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden
hat der Studienplan nach Maßgabe der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2
insbesondere aus den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1
und aus den Gebieten Wirtschaftswissenschaften,
Mikroelektronik, Schaltungstechnik, Konstruktion,
Vermittlungstechnik, Umwelt, Management, Softwaretechnik,
Peripherietechnik, Schaltgeräte, Identifikation,
Fertigungstechnik und Hochspannungstechnik
vorzusehen.
§ 6. Wird im Rahmen der gebundenen Wahlfächer
ein im Studienplan festgelegter Katalog von
wirtschaftswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen
gewählt, so ist im Diplomprüfungszeugnis an die
Bezeichnung der Studienrichtung „Elektrotechnik"
der Zusatz „Wirtschaft" anzuschließen.
Inkrafttreten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1992 in Kraft.
(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung
kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch
frühestens mit dem 1. Oktober 1992 in Kraft gesetzt
werden.