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654_1991 AT

654. Verordnung: Studienordnung Elektrotechnik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 654. Verordnung: Studienordnung Elektrotechnik

Auf Grund des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr.

373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr.

177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet

Einrichtung

§ 1.(1) Die Studienrichtung Elektrotechnik ist an

der Technischen Universität Wien und an der

Technischen Universität Graz unter Bedachtnahme

auf die in § 1 AHStG und in § 1 Tech-StG 1990

genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

(2) An der Technischen Universität Wien sind

folgende Studienzweige einzurichten

a) Energie- und Antriebstechnik;

b) Automatisierungs- und Regelungstechnik;

c) Nachrichten- und Informationstechnik;

d) Computertechnik.

(3) An der Technischen Universität Graz sind

folgende Studienzweige einzurichten

a) Elektrische Energietechnik;

b) Elektronik und Nachrichtentechnik;

c) Prozeßtechnik;

d) Elektro- und Biomedizinische Technik;

e) Elektrotechnik-Toningenieur.

Studienabschnitte

§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier

Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs

Semester.

Erste Diplomprüfung

§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt

folgende Fachgebiete

a) Elektrotechnik;

b) Informatik;

c) Mathematik und Rechenverfahren;

d) Technisch-Naturwissenschaftliche Grundlagen;

e) Nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges

1. im Studienzweig „Elektro- und Biomedizinische

Technik": Medizinisch-Biologische

Grundlagen;

2. im Studienzweig „Elektrotechnik-Toningenieur"

Musikalisch-Akustische Grundlagen.

(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen

Teilprüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen

sind im Studienplan im Umfang von

insgesamt 70 bis 95 Wochenstunden festzulegen.

Zweite Diplomprüfung

§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende

Fachgebiete

(1) Pflichtfächer

1. Im Studienzweig „Energie- und Antriebstechnik"

a) Theoretische, allgemeine und vertiefende

Elektrotechnikfächer;

b) Energieumformung und -verteilung;

c) Prozeß- und Automatisierungstechnik.

2. Im Studienzweig „Automatisierungs- und

Regelungstechnik"

a) Theoretische, allgemeine und vertiefende

Elektrotechnikfächer;

b) Regelungs- und Meßtechnik;

c) Elektronik.

3. Im Studienzweig „Nachrichten- und Informationstechnik"

a) Theoretische, allgemeine und vertiefende

Elektrotechnikfächer;

b) Nachrichtenübertragung/Informationsverarbeitung;

c) Elektronik und Hochfrequenztechnik.

4. Im Studienzweig „Computertechnik"

a) Theoretische, allgemeine und vertiefende

Elektrotechnikfächer;

b) Computer- und Peripherietechnik;

c) Programmierungs- und Systemtechnik.

5. Im Studienzweig „Elektrische Energietechnik"

a) Theoretische, allgemeine und vertiefende

Elektrotechnikfächer;

b) Elektrische Anlagen und Hochspannungstechnik;

c) Elektrische Maschinen und Antriebstechnik.

6. Im Studienzweig „Elektronik und Nachrichtentechnik"

a) Theoretische, allgemeine und vertiefende

Elektrotechnikfächer;

b) Elektronik;

c) Nachrichtentechnik.

7. Im Studienzweig „Prozeßtechnik"

a) Theoretische, allgemeine und vertiefende

Elektrotechnikfächer;

b) System- und Regelungstechnik;

c) Meßtechnik.

8. Im Studienzweig „Elektro- und Biomedizinische

Technik"

a) Theoretische, allgemeine und vertiefende

Elektrotechnikfächer;

b) Biomedizinische Technik;

c) Elektronik und Nachrichtentechnik.

9. Im Studienzweig „Elektrotechnik-Toningenieur"

a) Theoretische, allgemeine und vertiefende

Elektrotechnikfächer;

b) Musikalische Grundlagen;

c) Elektronik und Nachrichtentechnik;

d) Studio- und Aufnahmetechnik.

(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung

der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus

den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen

(gebundene Wahlfächer).

(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem

Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen

frei wählen kann.

§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den

einzelnen Teilprüfungsfächern zugrundeliegenden

Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach

Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von

insgesamt 110 bis 140 Wochenstunden festzulegen.

(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind an

der Technischen Universität Wien 55% und an der

Technischen Universität Graz 51% der insgesamt

für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden

festzusetzen.

(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3

entfallen 15 Wochenstunden.

(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1

festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden

hat der Studienplan nach Maßgabe der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2

insbesondere aus den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1

und aus den Gebieten Wirtschaftswissenschaften,

Mikroelektronik, Schaltungstechnik, Konstruktion,

Vermittlungstechnik, Umwelt, Management, Softwaretechnik,

Peripherietechnik, Schaltgeräte, Identifikation,

Fertigungstechnik und Hochspannungstechnik

vorzusehen.

§ 6. Wird im Rahmen der gebundenen Wahlfächer

ein im Studienplan festgelegter Katalog von

wirtschaftswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen

gewählt, so ist im Diplomprüfungszeugnis an die

Bezeichnung der Studienrichtung „Elektrotechnik"

der Zusatz „Wirtschaft" anzuschließen.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1992 in Kraft.

(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung

kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch

frühestens mit dem 1. Oktober 1992 in Kraft gesetzt

werden.

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