654. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG-Novelle 1987)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Organisation der
Universitäten (Universitäts-Organisationsgesetz —
UOG), BGBl. Nr. 258/1975, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 443/1978 wird wie folgt
geändert
1. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Den Universitäten, Fakultäten und Instituten
sowie den besonderen Universitätseinrichtungen
kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie
berechtigt sind
a) durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen
und Rechte zu erwerben und hievon im
eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke
Gebrauch zu machen;
b) Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher
Arbeiten im Auftrag Dritter
gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 des Forschungsorganisationsgesetzes
abzuschließen;
c) mit Genehmigung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft
zu Vereinen, anderen juristischen Personen
und zwischenstaatlichen Organisationen,
deren Zweck die Förderung von Universitätsaufgaben
ist, zu erwerben."
2. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Auf Dienstverträge, die von den Universitäten
und ihren Einrichtungen im Rahmen des Abs. 2
abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz,
BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden."
3. § 4 Abs. 5 lautet
„(5) Soweit die Universitäten und ihre Einrichtungen
im Rahmen des § 2 Abs. 2 tätig werden,
haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen
Kaufmannes zu gebaren. Sie haben dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung jährlich
einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluß
vorzulegen und jederzeit Einsicht in die
Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung
sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und
Inventarverwaltung im Rahmen des § 2 Abs. 2 können
die betreffenden Universitäten und Universitätseinrichtungen
selbst besorgen oder durch Dritte
besorgen lassen; gegen Ersatz der Aufwendungen
aus dem Vermögen gemäß § 2 Abs. 2 können auch
Verwaltungseinrichtungen an der Universität (§ 78)
damit beauftragt werden."
4. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Soweit Universitäten und ihre Einrichtungen
im Rahmen des § 2 Abs. 2 dem Bund Geldmittel
zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß
Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl. Nr. 216,
oder gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948,
BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen, sind diese
Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
zweckgebunden für die Personalkosten
dieser Bundesbediensteten zu verwenden."
5. § 23 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Gastprofessoren (§ 33): sie stehen in. keinem
Dienstverhältnis zum Bund und haben das
Recht, Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche
Arbeiten nach Maßgabe des
§ 33 Abs. 2 zu benützen;"
6. § 23 Abs. 2 lautet
„(2) Mitarbeiter im Lehrbetrieb haben bei Lehrveranstaltungen
und bei der Betreuung von Studierenden
mitzuwirken. Als Studienassistenten und
Demonstratoren stehen sie in einem der Universität
zugeordneten vertragsmäßigen Dienstverhältnis
zum Bund; als Tutoren werden sie ohne Begründung
eines Dienstverhältnisses zum Bund durch
Erteilung eines Tutoriumsauftrages bestellt (§ 42).
Als Mitglieder von Kollegialorganen sind Mitarbei-
ter im Lehrbetrieb der Personengruppe der Studierenden
zuzuzählen."
7. § 23 Abs. 7 lautet
„(7) Inwieweit Personen, die nicht im Bundesdienst,
sondern in einem Dienstverhältnis zu einer
anderen Körperschaft des öffentlichen oder privaten
Rechts stehen und von dieser der Universität
zur Dienstleistung zugeteilt werden, wissenschaftliche
Mitarbeiter sowie Bewerber um die Lehrbefugnis
als Universitätsdozent (§§ 35 bis 37), die in keinem
der Universität zugeordneten Dienstverhältnis
stehen, und Angestellte der Universität oder einer
ihrer Einrichtungen im Rahmen des § 2 Abs. 2 für
die Dauer ihrer Tätigkeit an der Universität den
Universitätsangehörigen gleichgestellt werden, hat
das zuständige Kollegialorgan zu bestimmen."
8. Die Überschrift vor dem § 33 lautet
„Gastprofessoren und Gastvortragende"
9. § 33 Abs. 1 lautet
„§ 33. (1) Gastprofessoren sind Professoren oder
Dozenten einer anderen in- oder ausländischen
Universität (Hochschule) oder sonstige wissenschaftlich
qualifizierte Fachleute, die vom zuständigen
Kollegialorgan unter Festlegung eines
bestimmten Wirkungsbereiches in der Lehre und
eines Forschungsschwerpunktes für mindestens ein
und höchstens zehn Semester bestellt wurden. Der
Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung."
10. In § 33 Abs. 5 entfallen nach dem Wort
„Gastprofessoren" der Beistrich und das Wort
„Gastdozenten".
11. § 42 Abs. 2 lautet
„(2) Demonstratoren sind bis zur Hälfte einer
vollen Dienstleistung beschäftigte Vertragsbedienstete
des Bundes, die nach besonderen gesetzlichen
Vorschriften auf bestimmte Zeit aufgenommen
werden. Ihnen obliegt die Mitwirkung bei Übungen
und Praktika sowie allenfalls auch bei anderen
Lehrveranstaltungen. Als Demonstratoren können
Absolventen oder Studierende aufgenommen werden,
welche die für die Verwendung in Betracht
kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben
schon abgelegt haben."
12. Der erste Satz des § 42 Abs. 3 lautet
„(3) Studienassistenten und Demonstratoren
sind auf Antrag der Personalkommission (§ 65
Abs. 1 lit. c) durch den Rektor im Rahmen des Stellenplanes
auf bestimmte Zeit aufzunehmen."
13. Dem § 42 Abs. 3 wird angefügt
„§ 40 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß."
14. § 42 Abs. 4 lautet
„(4) Tutoren sind Studierende oder Absolventen,
welche die für die Verwendung in Betracht kommenden
Prüfungen oder wesentliche Teile derselben
schon abgelegt haben und die vom zuständigen
Kollegialorgan (§ 64 Abs. 3 lit. 1 bzw. § 75 Abs. 2)
mit der begleitenden Betreuung von Studierenden
auf bestimmte Zeit betraut werden (Tutoriumsauftrag).
Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht
begründet."
15. Im § 51 Abs. 2 lit. h wird der Punkt am Satzende
durch einen Strichpunkt ersetzt.
Dem § 51 Abs. 2 wird folgende lit. i angefügt
„i) die Information über den Abschluß von Verträgen
gemäß § 2 Abs. 2 in der dem Abschluß
des Vertrages folgenden Sitzung der Institutskonferenz
sowie die Erstellung eines jährlichen
Berichts über Inhalt und Umfang der
Aktivitäten des Institutes im Rahmen des § 2
Abs. 2 an die Institutskonferenz."
16. Im § 52 Abs. 1 lit. f wird der Punkt am Satzende
durch einen Strichpunkt ersetzt.
Dem § 52 Abs. 1 wird folgende lit. g angefügt
„g) die Stellungnahme zu den Berichten des
Institutsvorstandes über die Aktivitäten des
Institutes im Rahmen des § 2 Abs. 2."
17. Im § 64 Abs. 3 lit. k entfallen nach dem Wort
„Gastprofessoren" der Beistrich und das Wort
„Gastdozenten".
18. § 64 Abs. 3 lit. 1 lautet
„1) Betrauung mit der Abhaltung oder begleitenden
Betreuung einzelner Lehrveranstaltungen
als Universitätslektor (§ 38 Abs. 4), Universitätsinstruktor
(§ 39) oder Tutor (§ 42
Abs. 4);"
19. Im § 83 Abs. 1 ist nach dem Wort „haben"
einzufügen
„für den Wirkungsbereich einer Fakultät oder".
20. Der erste Halbsatz des § 83 Abs. 2 lautet
„(2) Insbesondere können auf Antrag oder nach
Anhörung des entsprechend dem Wirkungsbereich
der besonderen Universitätseinrichtung zuständigen
Kollegialorgans nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung eingerichtet werden:"
21. Der erste Satz des § 83 Abs. 3 lautet
„(3) Die besonderen Universitätseinrichtungen
unterstehen unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 84 Abs. 3 und 90 Abs. 6 dem entsprechend dem
Wirkungsbereich der besonderen Universitätseinrichtung
zuständigen Kollegialorgan."
22. § 90 Abs. 3 dritter Satz lautet
„Hiebei ist die Betriebs- und Benützungsordnung
zu beachten und eine angemessene Vergütung
zu fordern, die als zweckgebundene Ein-
nahme im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986, für die Personalausgaben
sowie Aufwendungen für Geräte und
Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben
des EDV-Zentrums zu verwenden ist."
23. § 92 Abs. 3 lit. d zweiter Satz lautet
„Hiebei ist die Betriebs- und Benützungsordnung
zu beachten und eine angemessene Vergütung
zu fordern, die im Sinne des § 17 Abs. 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes für die Personalausgaben
sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung
sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der
Großgeräteabteilung zu verwenden ist."
23 a. Dem § 95 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt
„(2) Jedes für den Bereich der Rechtsfähigkeit
gemäß § 2 Abs. 2 verfügungsberechtigte Universitätsorgan
hat den Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung jährlich über Inhalt und Umfang
der Aktivitäten im Rahmen des § 2 Abs. 2 zu
berichten."
Im § 95 erhalten die bisherigen „Abs. 2 bis 4" die
Bezeichnungen „3 bis 5".
Im § 95 Abs. 5 wird die Bezeichnung „Abs. 1 bis
3" durch die Bezeichnung „Abs. 1 bis 4" ersetzt.
24. § 104 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Für die Benützung von Hilfsmitteln, die einer
starken Abnützung unterliegen oder die für den
Verbrauch bestimmt sind, ist eine angemessene
Vergütung zu fordern, die im Sinne des § 17 Abs. 5
des Bundeshaushaltsgesetzes für die erforderlichen
Aufwendungen für die Instandhaltung oder
Erneuerung der an der Universitätseinrichtung vorhandenen
Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit
der Erteilung einer derartigen Benützungsbewilligung
entstehen, zu verwenden ist."
25. § 105 Abs. 3 dritter Satz lautet
„Eine angemessene Vergütung kann verlangt
werden, die im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
zur Abdeckung der durch die
Abhaltung dieser Veranstaltungen entstehenden
Mehrausgaben, für universitäre Publikationen, für
Weiterbildungsaktivitäten der Universität oder zur
Förderung internationaler wissenschaftlicher
Zusammenarbeit zu verwenden ist."
26. Dem § 109 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen
sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
unter Bedachtnahme auf die Zwecke und
Aufgaben der Universitäten (§ 1 Abs. 1) für Personalausgaben
sowie Aufwendungen für Geräte und
Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben
zu verwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.