Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
654_1987 AT

654. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG-Novelle 1987)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 654. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG-Novelle 1987)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Organisation der

Universitäten (Universitäts-Organisationsgesetz —

UOG), BGBl. Nr. 258/1975, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 443/1978 wird wie folgt

geändert

1. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Den Universitäten, Fakultäten und Instituten

sowie den besonderen Universitätseinrichtungen

kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie

berechtigt sind

a) durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen

und Rechte zu erwerben und hievon im

eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke

Gebrauch zu machen;

b) Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher

Arbeiten im Auftrag Dritter

gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 des Forschungsorganisationsgesetzes

abzuschließen;

c) mit Genehmigung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft

zu Vereinen, anderen juristischen Personen

und zwischenstaatlichen Organisationen,

deren Zweck die Förderung von Universitätsaufgaben

ist, zu erwerben."

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Auf Dienstverträge, die von den Universitäten

und ihren Einrichtungen im Rahmen des Abs. 2

abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz,

BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung

anzuwenden."

3. § 4 Abs. 5 lautet

„(5) Soweit die Universitäten und ihre Einrichtungen

im Rahmen des § 2 Abs. 2 tätig werden,

haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen

Kaufmannes zu gebaren. Sie haben dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung jährlich

einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluß

vorzulegen und jederzeit Einsicht in die

Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung

sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und

Inventarverwaltung im Rahmen des § 2 Abs. 2 können

die betreffenden Universitäten und Universitätseinrichtungen

selbst besorgen oder durch Dritte

besorgen lassen; gegen Ersatz der Aufwendungen

aus dem Vermögen gemäß § 2 Abs. 2 können auch

Verwaltungseinrichtungen an der Universität (§ 78)

damit beauftragt werden."

4. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Soweit Universitäten und ihre Einrichtungen

im Rahmen des § 2 Abs. 2 dem Bund Geldmittel

zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß

Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl. Nr. 216,

oder gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948,

BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen, sind diese

Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

zweckgebunden für die Personalkosten

dieser Bundesbediensteten zu verwenden."

5. § 23 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Gastprofessoren (§ 33): sie stehen in. keinem

Dienstverhältnis zum Bund und haben das

Recht, Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche

Arbeiten nach Maßgabe des

§ 33 Abs. 2 zu benützen;"

6. § 23 Abs. 2 lautet

„(2) Mitarbeiter im Lehrbetrieb haben bei Lehrveranstaltungen

und bei der Betreuung von Studierenden

mitzuwirken. Als Studienassistenten und

Demonstratoren stehen sie in einem der Universität

zugeordneten vertragsmäßigen Dienstverhältnis

zum Bund; als Tutoren werden sie ohne Begründung

eines Dienstverhältnisses zum Bund durch

Erteilung eines Tutoriumsauftrages bestellt (§ 42).

Als Mitglieder von Kollegialorganen sind Mitarbei-

ter im Lehrbetrieb der Personengruppe der Studierenden

zuzuzählen."

7. § 23 Abs. 7 lautet

„(7) Inwieweit Personen, die nicht im Bundesdienst,

sondern in einem Dienstverhältnis zu einer

anderen Körperschaft des öffentlichen oder privaten

Rechts stehen und von dieser der Universität

zur Dienstleistung zugeteilt werden, wissenschaftliche

Mitarbeiter sowie Bewerber um die Lehrbefugnis

als Universitätsdozent (§§ 35 bis 37), die in keinem

der Universität zugeordneten Dienstverhältnis

stehen, und Angestellte der Universität oder einer

ihrer Einrichtungen im Rahmen des § 2 Abs. 2 für

die Dauer ihrer Tätigkeit an der Universität den

Universitätsangehörigen gleichgestellt werden, hat

das zuständige Kollegialorgan zu bestimmen."

8. Die Überschrift vor dem § 33 lautet

„Gastprofessoren und Gastvortragende"

9. § 33 Abs. 1 lautet

„§ 33. (1) Gastprofessoren sind Professoren oder

Dozenten einer anderen in- oder ausländischen

Universität (Hochschule) oder sonstige wissenschaftlich

qualifizierte Fachleute, die vom zuständigen

Kollegialorgan unter Festlegung eines

bestimmten Wirkungsbereiches in der Lehre und

eines Forschungsschwerpunktes für mindestens ein

und höchstens zehn Semester bestellt wurden. Der

Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung."

10. In § 33 Abs. 5 entfallen nach dem Wort

„Gastprofessoren" der Beistrich und das Wort

„Gastdozenten".

11. § 42 Abs. 2 lautet

„(2) Demonstratoren sind bis zur Hälfte einer

vollen Dienstleistung beschäftigte Vertragsbedienstete

des Bundes, die nach besonderen gesetzlichen

Vorschriften auf bestimmte Zeit aufgenommen

werden. Ihnen obliegt die Mitwirkung bei Übungen

und Praktika sowie allenfalls auch bei anderen

Lehrveranstaltungen. Als Demonstratoren können

Absolventen oder Studierende aufgenommen werden,

welche die für die Verwendung in Betracht

kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben

schon abgelegt haben."

12. Der erste Satz des § 42 Abs. 3 lautet

„(3) Studienassistenten und Demonstratoren

sind auf Antrag der Personalkommission (§ 65

Abs. 1 lit. c) durch den Rektor im Rahmen des Stellenplanes

auf bestimmte Zeit aufzunehmen."

13. Dem § 42 Abs. 3 wird angefügt

„§ 40 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß."

14. § 42 Abs. 4 lautet

„(4) Tutoren sind Studierende oder Absolventen,

welche die für die Verwendung in Betracht kommenden

Prüfungen oder wesentliche Teile derselben

schon abgelegt haben und die vom zuständigen

Kollegialorgan (§ 64 Abs. 3 lit. 1 bzw. § 75 Abs. 2)

mit der begleitenden Betreuung von Studierenden

auf bestimmte Zeit betraut werden (Tutoriumsauftrag).

Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht

begründet."

15. Im § 51 Abs. 2 lit. h wird der Punkt am Satzende

durch einen Strichpunkt ersetzt.

Dem § 51 Abs. 2 wird folgende lit. i angefügt

„i) die Information über den Abschluß von Verträgen

gemäß § 2 Abs. 2 in der dem Abschluß

des Vertrages folgenden Sitzung der Institutskonferenz

sowie die Erstellung eines jährlichen

Berichts über Inhalt und Umfang der

Aktivitäten des Institutes im Rahmen des § 2

Abs. 2 an die Institutskonferenz."

16. Im § 52 Abs. 1 lit. f wird der Punkt am Satzende

durch einen Strichpunkt ersetzt.

Dem § 52 Abs. 1 wird folgende lit. g angefügt

„g) die Stellungnahme zu den Berichten des

Institutsvorstandes über die Aktivitäten des

Institutes im Rahmen des § 2 Abs. 2."

17. Im § 64 Abs. 3 lit. k entfallen nach dem Wort

„Gastprofessoren" der Beistrich und das Wort

„Gastdozenten".

18. § 64 Abs. 3 lit. 1 lautet

„1) Betrauung mit der Abhaltung oder begleitenden

Betreuung einzelner Lehrveranstaltungen

als Universitätslektor (§ 38 Abs. 4), Universitätsinstruktor

(§ 39) oder Tutor (§ 42

Abs. 4);"

19. Im § 83 Abs. 1 ist nach dem Wort „haben"

einzufügen

„für den Wirkungsbereich einer Fakultät oder".

20. Der erste Halbsatz des § 83 Abs. 2 lautet

„(2) Insbesondere können auf Antrag oder nach

Anhörung des entsprechend dem Wirkungsbereich

der besonderen Universitätseinrichtung zuständigen

Kollegialorgans nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung eingerichtet werden:"

21. Der erste Satz des § 83 Abs. 3 lautet

„(3) Die besonderen Universitätseinrichtungen

unterstehen unbeschadet der Bestimmungen der

§§ 84 Abs. 3 und 90 Abs. 6 dem entsprechend dem

Wirkungsbereich der besonderen Universitätseinrichtung

zuständigen Kollegialorgan."

22. § 90 Abs. 3 dritter Satz lautet

„Hiebei ist die Betriebs- und Benützungsordnung

zu beachten und eine angemessene Vergütung

zu fordern, die als zweckgebundene Ein-

nahme im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, für die Personalausgaben

sowie Aufwendungen für Geräte und

Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben

des EDV-Zentrums zu verwenden ist."

23. § 92 Abs. 3 lit. d zweiter Satz lautet

„Hiebei ist die Betriebs- und Benützungsordnung

zu beachten und eine angemessene Vergütung

zu fordern, die im Sinne des § 17 Abs. 5 des

Bundeshaushaltsgesetzes für die Personalausgaben

sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung

sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der

Großgeräteabteilung zu verwenden ist."

23 a. Dem § 95 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt

„(2) Jedes für den Bereich der Rechtsfähigkeit

gemäß § 2 Abs. 2 verfügungsberechtigte Universitätsorgan

hat den Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung jährlich über Inhalt und Umfang

der Aktivitäten im Rahmen des § 2 Abs. 2 zu

berichten."

Im § 95 erhalten die bisherigen „Abs. 2 bis 4" die

Bezeichnungen „3 bis 5".

Im § 95 Abs. 5 wird die Bezeichnung „Abs. 1 bis

3" durch die Bezeichnung „Abs. 1 bis 4" ersetzt.

24. § 104 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Für die Benützung von Hilfsmitteln, die einer

starken Abnützung unterliegen oder die für den

Verbrauch bestimmt sind, ist eine angemessene

Vergütung zu fordern, die im Sinne des § 17 Abs. 5

des Bundeshaushaltsgesetzes für die erforderlichen

Aufwendungen für die Instandhaltung oder

Erneuerung der an der Universitätseinrichtung vorhandenen

Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit

der Erteilung einer derartigen Benützungsbewilligung

entstehen, zu verwenden ist."

25. § 105 Abs. 3 dritter Satz lautet

„Eine angemessene Vergütung kann verlangt

werden, die im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

zur Abdeckung der durch die

Abhaltung dieser Veranstaltungen entstehenden

Mehrausgaben, für universitäre Publikationen, für

Weiterbildungsaktivitäten der Universität oder zur

Förderung internationaler wissenschaftlicher

Zusammenarbeit zu verwenden ist."

26. Dem § 109 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen

sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

unter Bedachtnahme auf die Zwecke und

Aufgaben der Universitäten (§ 1 Abs. 1) für Personalausgaben

sowie Aufwendungen für Geräte und

Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben

zu verwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →