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654_1983 AT

654. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von im Güterverkehr auf der Straße durchgeführten Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 654. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von im Güterverkehr auf der Straße durchgeführten Waren

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973 wird

im Einvernehmen mit den Bundesministern für

Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für

Verkehr verordnet

§ 1. Waren, die im Straßengüterverkehr durch

das Zollgebiet durchgeführt werden und für die

gemäß § 7 des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1983, ein verkehrsstatistisches

Anmeldeformular auszufüllen ist, sind für

Zwecke der amtlichen Handelsstatistik mittels eines

Erhebungsformulars gemäß § 16 Abs. 1 der Straßen-

und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung,

BGBl. Nr. 290/1983, anzumelden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in

Kraft.

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