654_1983
AT
654. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von im Güterverkehr auf der Straße durchgeführten Waren
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 654. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von im Güterverkehr auf der Straße durchgeführten Waren
1983_654_0 654. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von im Güterverkehr auf der Straße durchgeführten Waren
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973 wird
im Einvernehmen mit den Bundesministern für
Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für
Verkehr verordnet
§ 1. Waren, die im Straßengüterverkehr durch
das Zollgebiet durchgeführt werden und für die
gemäß § 7 des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1983, ein verkehrsstatistisches
Anmeldeformular auszufüllen ist, sind für
Zwecke der amtlichen Handelsstatistik mittels eines
Erhebungsformulars gemäß § 16 Abs. 1 der Straßen-
und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung,
BGBl. Nr. 290/1983, anzumelden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in
Kraft.