654. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Der Abs. 2 des § 24 b des Wohnungseigentumsgesetzes
1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 370/1982, hat
zu lauten
„(2) Ist über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators
der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet, liegen sonst die Voraussetzungen
für die Eröffnung des Konkurses vor oder ist
der Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden,
so entscheidet darüber, ob der Aufnahme zusätzlicher
Hypothekardarlehen zur Finanzierung der
Bauvollendung zugestimmt wird, die nach Köpfen
berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.