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654_1982 AT

654. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 654. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der Abs. 2 des § 24 b des Wohnungseigentumsgesetzes

1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 370/1982, hat

zu lauten

„(2) Ist über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators

der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren

eröffnet, liegen sonst die Voraussetzungen

für die Eröffnung des Konkurses vor oder ist

der Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels

kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden,

so entscheidet darüber, ob der Aufnahme zusätzlicher

Hypothekardarlehen zur Finanzierung der

Bauvollendung zugestimmt wird, die nach Köpfen

berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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