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654_1978 AT

654. Verordnung: Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 654. Verordnung: Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung

Auf Grund der §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs, 9 des

Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung

der Vertragsversicherung, BGBl.

Nr. 569/1978, wird verordnet

§ 1. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde

sind jährlich gemeinsam mit dem Jahresabschluß

Meldungen über das Deckungserfordernis und

die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte

sowie über die technischen Verbindlichkeiten

außerhalb des Deckungserfordernisses und

die ihrer Bedeckung gewidmeten Vermögenswerte

zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres

vorzulegen.

(2) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind jeweils

innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf

des dritten, des sechsten, des neunten und des

letzten Monats des Geschäftsjahres Schätzungen

des Deckungserfordernisses und der technischen

Verbindlichkeiten zum Ende des betreffenden

Monats und Meldungen über die zu diesem

Zeitpunkt dem Deckungsstock und der Bedeckung

der technischen Verbindlichkeiten gewidmeten

Vermögenswerte vorzulegen.

§ 2. (1) Die Meldungen sind nach Lebensversicherung,

Krankenversicherung und anderen

Versicherungszweigen (Schaden- und Unfallversicherung)

zu trennen.

(2) Die technischen Verbindlichkeiten und die

Werte zu ihrer Bedeckung sind getrennt nach

inländischer und nach ausländischer Währung

darzustellen.

(3) Die Deckungsstockwerte sind anhand der

Aufzählung im § 77 Abs. 1 VAG, die Werte zur

Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten anhand

der Aufzählung im § 78 Abs. 3 VAG zu

gliedern.

§ 3. Sind für die Meldungen amtliche Vordrucke

aufgelegt, so sind diese zu verwenden.

§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für kleine

Versicherungsvereine.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft.

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