654. Verordnung: Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs, 9 des
Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung
der Vertragsversicherung, BGBl.
Nr. 569/1978, wird verordnet
§ 1. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde
sind jährlich gemeinsam mit dem Jahresabschluß
Meldungen über das Deckungserfordernis und
die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte
sowie über die technischen Verbindlichkeiten
außerhalb des Deckungserfordernisses und
die ihrer Bedeckung gewidmeten Vermögenswerte
zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres
vorzulegen.
(2) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind jeweils
innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf
des dritten, des sechsten, des neunten und des
letzten Monats des Geschäftsjahres Schätzungen
des Deckungserfordernisses und der technischen
Verbindlichkeiten zum Ende des betreffenden
Monats und Meldungen über die zu diesem
Zeitpunkt dem Deckungsstock und der Bedeckung
der technischen Verbindlichkeiten gewidmeten
Vermögenswerte vorzulegen.
§ 2. (1) Die Meldungen sind nach Lebensversicherung,
Krankenversicherung und anderen
Versicherungszweigen (Schaden- und Unfallversicherung)
zu trennen.
(2) Die technischen Verbindlichkeiten und die
Werte zu ihrer Bedeckung sind getrennt nach
inländischer und nach ausländischer Währung
darzustellen.
(3) Die Deckungsstockwerte sind anhand der
Aufzählung im § 77 Abs. 1 VAG, die Werte zur
Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten anhand
der Aufzählung im § 78 Abs. 3 VAG zu
gliedern.
§ 3. Sind für die Meldungen amtliche Vordrucke
aufgelegt, so sind diese zu verwenden.
§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für kleine
Versicherungsvereine.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft.