654_1977
AT
654. Bundesgesetz: Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die portugiesische Notenbank
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 654. Bundesgesetz: Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die portugiesische Notenbank
1977_654_0 654. Bundesgesetz: Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die portugiesische Notenbank
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird
ermächtigt, der portugiesischen Notenbank
(Banco de Portugal) einen Kredit in Höhe von
10 Mill. US-Dollar mit einer Laufzeit bis zu
zehn Jahren zu gewähren.
§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,
ihre aus diesem Kredit entstehende Forderung
als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62
Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 184, in der geltenden Fassung) in ihre Aktiven
einzustellen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.