654. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Gemeinde Gurk
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 93
Gurktal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Gurk wie folgt bestimmt
Die B 93 Gurktal Straße wird von km 12,910
bis km 15,213 auf die neu hergestellte und
bereits verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.
Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene
Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten
Straßentrasse sowie der als Bundesstraße
aufgelassene Straßenteil aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt
der Kärntner Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Gurk aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.