Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
654_1976 AT

654. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Gemeinde Gurk

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 654. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Gemeinde Gurk

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 93

Gurktal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Gurk wie folgt bestimmt

Die B 93 Gurktal Straße wird von km 12,910

bis km 15,213 auf die neu hergestellte und

bereits verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.

Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene

Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten

Straßentrasse sowie der als Bundesstraße

aufgelassene Straßenteil aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt

der Kärntner Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Gurk aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →