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654_1975 AT

654. Verordnung: Auflassung von Teilen der Bundesstraße B 11 Mödlinger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Mödling

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 654. Verordnung: Auflassung von Teilen der Bundesstraße B 11 Mödlinger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Mödling

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Durch die teilweise Verkehrsübergabe des mit

Verordnung vom 11. Dezember 1973, BGBl.

Nr. 655, in seinem Verlauf bestimmten Abschnittes

der B 11 Mödlinger Straße im Bereich

der Stadtgemeinde Mödling wurden die Herzoggasse,

die Elisabethstraße, die Brühler Straße von

der Elisabethstraße bis zur Einmündung in die

neue Trasse der B 11 und die Neusiedler Straße

zwischen Elisabethstraße und Friedrich Schillerstraße

für den Durchzugsverkehr entbehrlich; die

angeführten Straßenteile werden daher als Bundesstraße

aufgelassen.

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