654_1974
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654. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 654. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die
Ausfuhr der in der Anlage genannten Waren zum
Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht
im Umfang des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968.
Die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1
lit. i des Außenhandelsgesetzes 1968 findet auf
die Ausfuhr dieser Waren keine Anwendung.