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654_1974 AT

654. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 654. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die

Ausfuhr der in der Anlage genannten Waren zum

Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht

im Umfang des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968.

Die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1

lit. i des Außenhandelsgesetzes 1968 findet auf

die Ausfuhr dieser Waren keine Anwendung.

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