Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
654_1973 AT

654. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Spital am Semmering

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 654. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Spital am Semmering

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6

Semmering Schnellstraße, welche bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Straßentrasse

als Bundesstraße B gemäß dessen § 33 Abs. 5

gilt, wird im Bereich der Gemeinde Spital am

Semmering wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 99,210 (Plan-km 0,0) und endet nach

mehrfacher Überschneidung der alten Straße bei

km 100,470 (Plan-km 1,260).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

und beim Gemeindeamt Spital am Semmering

aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden

Plänen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →