654. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Spital am Semmering
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6
Semmering Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Straßentrasse
als Bundesstraße B gemäß dessen § 33 Abs. 5
gilt, wird im Bereich der Gemeinde Spital am
Semmering wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 99,210 (Plan-km 0,0) und endet nach
mehrfacher Überschneidung der alten Straße bei
km 100,470 (Plan-km 1,260).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
und beim Gemeindeamt Spital am Semmering
aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden
Plänen zu entnehmen.