653. Bundesgesetz: Gründung und Beteiligung an der Nationalparkgesellschaft Donau-Auen GmbH
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung der Länder Wien und Niederösterreich eine
gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Donau-Auen
GmbH“ (im folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von
Maßnahmen zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks Donau-Auen ist. Die Anteile der Gesellschaft
sind bei einem Stammkapital von 500000 S zu 50% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung
der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, für diese Gesellschaft anzuwenden.
§ 2. (1) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien.
(2) Der Gesellschaft ist die Möglichkeit einzuräumen, den Sitz in eine der in Niederösterreich gelegenen
Nationalparkgemeinden zu verlegen.
(3) Die Gesellschaft übt die Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in
einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und
Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen festgelegten Rahmenbedingungen
Bedacht zu nehmen ist.
§ 3. (1) Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Gesellschaft folgende Aufwendungen
im Ausmaß von 50% aufzubringen
1. die Gründungskosten der Gesellschaft in Höhe von höchstens 200000 S (ohne Umsatzsteuer) und
das Stammkapital von 500000 S;
2. die Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens 17 Millionen Schilling
(ohne Umsatzsteuer) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Gesellschaft genehmigten Kosten für den laufenden
Betrieb der Gesellschaft, die quartalsmäßig aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses
abzurechnen sind;
4. die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste, an die Gemeinde Wien und
an sonstige Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte. Die Entschädigung an die Österreichischen
Bundesforste beträgt im ersten Jahr 3,8 Millionen Schilling, im zweiten Jahr
5 Millionen Schilling, im dritten Jahr 6,7 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr
7,5 Millionen Schilling (jeweils ohne Umsatzsteuer). Die Entschädigung an die Gemeinde Wien
beträgt im ersten Jahr 1,9 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 2,5 Millionen Schilling, im dritten
Jahr 3,1 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 3,5 Millionen Schilling (jeweils ohne Umsatzsteuer).
Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind der Gesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe des jeweiligen
Rechnungsabschlusses abzurechnen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft.