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653_1996 AT

653. Bundesgesetz: Gründung und Beteiligung an der Nationalparkgesellschaft Donau-Auen GmbH

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 653. Bundesgesetz: Gründung und Beteiligung an der Nationalparkgesellschaft Donau-Auen GmbH

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung der Länder Wien und Niederösterreich eine

gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Donau-Auen

GmbH“ (im folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von

Maßnahmen zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks Donau-Auen ist. Die Anteile der Gesellschaft

sind bei einem Stammkapital von 500000 S zu 50% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung

der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über Gesellschaften mit

beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, für diese Gesellschaft anzuwenden.

§ 2. (1) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien.

(2) Der Gesellschaft ist die Möglichkeit einzuräumen, den Sitz in eine der in Niederösterreich gelegenen

Nationalparkgemeinden zu verlegen.

(3) Die Gesellschaft übt die Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in

einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und

Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen festgelegten Rahmenbedingungen

Bedacht zu nehmen ist.

§ 3. (1) Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Gesellschaft folgende Aufwendungen

im Ausmaß von 50% aufzubringen

1. die Gründungskosten der Gesellschaft in Höhe von höchstens 200000 S (ohne Umsatzsteuer) und

das Stammkapital von 500000 S;

2. die Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens 17 Millionen Schilling

(ohne Umsatzsteuer) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;

3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Gesellschaft genehmigten Kosten für den laufenden

Betrieb der Gesellschaft, die quartalsmäßig aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses

abzurechnen sind;

4. die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste, an die Gemeinde Wien und

an sonstige Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte. Die Entschädigung an die Österreichischen

Bundesforste beträgt im ersten Jahr 3,8 Millionen Schilling, im zweiten Jahr

5 Millionen Schilling, im dritten Jahr 6,7 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr

7,5 Millionen Schilling (jeweils ohne Umsatzsteuer). Die Entschädigung an die Gemeinde Wien

beträgt im ersten Jahr 1,9 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 2,5 Millionen Schilling, im dritten

Jahr 3,1 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 3,5 Millionen Schilling (jeweils ohne Umsatzsteuer).

Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind der Gesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz

veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe des jeweiligen

Rechnungsabschlusses abzurechnen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft.

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