653. Verordnung: Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Schulmilch, BGBl. Nr. 1062/1994, in der Fassung BGBl. Nr 102/1995 wird wie folgt geändert
1. In Anlage 5 wird vor den bisherigen Text die Überschrift „I. Qualitätskriterien" gesetzt.
2. Der letzte Absatz der bisherigen Anlage 5 wird gestrichen und durch folgenden Text ersetzt
„II. Abwicklung der Kontrollen
1. Die regelmäßige Kontrolle hat
a) bei Rohmilch zweimal pro Monat,
b) bei den Kriterien Salmonellen und Listeria monocytogenès mindestens zweimal jährlich, c) bei Käse fünfmal jährlich und
d) bei den sonstigen Erzeugnissen mindestens zehnmal jährlich zu erfolgen.
2. Die Kriterien werden eingeteilt in die
a) Klasse A. Hemmstoffe
Erhitzungsnachweis Phosphatase Salmonellen Listeria monocytogenès
b) Klasse B
Fettgehalt
Trockenmasse
Gefrierpunkt
Coliforme Keime
Escherichia coli
Staphylococcus aureus
Gesamtkeimzahl
Sensorische Eigenschaften c) Klasse C
Keimzahl bei 21 °C
Keimzahl bei 30 °C
Erhitzungsnachweis Péroxidase
Lipopolysaccharide.
3. Wird im Zuge der Qualitätskontrolle festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse A nicht erfüllt ist, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
4. Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse B nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse B als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
5. Wird festgestellt, daß zumindest ein Kriterium der Klasse C nicht erfüllt ist, sind vorerst drei weitere Proben auf den (die) beanstandete(n) Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, gelten die Kriterien der Klasse C als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen, wird je nicht erfülltem Kriterium ein Punkt abgezogen. Beim Kriterium Lipopolysaccharide werden diese Sanktionen jedoch erst ab 1 Februar 1996 wirksam. Für jedes der unter Teil I Z 1 bis 5 angeführten Erzeugnisse besteht pro Schulhalbjahr ein Guthaben von drei Punkten. Ist dieses Guthaben aufgebraucht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren. Als Schulhalbjahre im Sinne dieser Qualitätskontrolle gelten die Zeiträume vom 1 Februar bis 31 Juli und vom 1 August bis 31. Jänner "