653. Bundesgesetz: Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes und des Katastrophenfondsgesetzes 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 64/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 289/1963, wird geändert wie folgt
1. § 1 hat zu lauten.
„§ 1. Der Bund gewährt zu den Hagelversicherungsprämien für landwirtschaftliche Kulturen eine Förderung im Ausmaß von 25 vH der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, daß die Länder für das jeweilige Bundesland jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leisten. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft."
2. § 2 hat zu lauten.
„§ 2. Die Abwicklung dieser Förderung erfolgt über Versicherungsunternehmen, die Hagelversicherungen bundesweit betreiben und bei denen Risiken aus Hagelschäden für alle landwirtschaftlichen Kulturen versicherbar sind. Die Geltendmachung der Zuschüsse gemäß § 1 durch das Versicherungsunternehmen hat jeweils bis zum 30. September jeden Jahres beim jeweiligen Bundesland und beim Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen. Die Länder haben die Förderung den Versicherungsunternehmen bis längstens 31. Oktober jeden Jahres zur Verfügung zu stellen. Die Zuweisung der Mittel des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel. Die Förderungsmittel dürfen ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer verwendet werden. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämie."
3. § 3 hat zu entfallen.
4. Die bisherigen §§ 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung 3 bis 5.
5. In § 5 Abs. 1 und 2 ist jeweils die Bezeichnung „Österreichische(n) Hagelversicherungsanstalt" durch die Bezeichnung „Österreichische Hagelversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" zu ersetzen.
Artikel II
Das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 964/1993, wird geändert wie folgt
1. Im § 3 Abs. 1 Z 2 hat der 2. Satz zu lauten
„Hagelschäden an. landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind."
2. In Artikel II entfallen in § 4 die Z 6 und 7 und es wird eine neue Z 6 angefügt
„6. Zur Förderung der Hagelversicherungsprämien gemäß § 1 und 2 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz."
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.