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653_1991 AT

653. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 653. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, in

der Fassung der UWG-Novelle 1988, BGBl.

Nr. 422, wird verordnet

Die Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger

Weichspülmittel, BGBl. Nr. 193/1979, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 179/1989, wird

wie folgt geändert

§ 2 Abs. 1 lautet

„§ 2. (1) Flüssige Weichspülmittel dürfen nur mit

einem Mindestfüllvolumen von 125, 250, 500, 750,

1000 oder 1500 Milliliter (ml) oder einem

ganzzahligen Vielfachen von 1000 ml und entweder

1. in Behältnissen mit einer Verschlußkappe

(Meßkappe) oder

2. in Behältnissen, die zum Nachfüllen von

Behältnissen gemäß Z 1 bestimmt sind,

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in

Verkehr gesetzt werden."

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