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653_1990 AT

653. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 653. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 42 Abs. 1 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

betreffend die Feststellung der Eignung

zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe

H 2, BGBl. Nr. 240/1981, wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. Im Auswahlverfahren sind zu bewerten

1. die Kenntnisse aus Führung (formale Grundlagen)

und Heereskunde (auf der Grundlage

einer Klausurarbeit);

2. die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst (auf

der Grundlage eines mit einer praktischen

Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den

Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten

Senates der Sachverständigenkommission);

3. die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst,

Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst,

der Geländekunde und aus dem Bereich der

Zusammenarbeit der Waffengattungen mit

Steilfeuerwaffen (auf der Grundlage eines mit

einer praktischen Überprüfung verbundenen

Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3

Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

4. die Kenntnisse der für das Bundesministerium

für Landesverteidigung maßgebenden Gesetze

und Verordnungen (auf der Grundlage einer

Klausurarbeit);

5. die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der

Grundlage einer praktischen Überprüfung

durch die Mitglieder des nach § 3 Abs. 4

gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

6. die allgemeine geistige, körperliche und

charakterliche Eignung (auf der Grundlage

von Gesprächen mit den Mitgliedern des nach

§ 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission

sowie der erforderlichen

Untersuchungen und Erhebungen);

7. die Kenntnisse aus Wehrpolitik (auf der

Grundlage einer Klausurarbeit)."

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Bei einem Bewerber, der als Berufsoffizier

der Verwendungsgruppe H 2 nicht geeignet ist, hat

der Senat weiters zu beschließen, ob der Bewerber

an der Nachprüfung für Offiziere des Milizstandes

teilnehmen darf."

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