653. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 42 Abs. 1 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
betreffend die Feststellung der Eignung
zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe
H 2, BGBl. Nr. 240/1981, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Im Auswahlverfahren sind zu bewerten
1. die Kenntnisse aus Führung (formale Grundlagen)
und Heereskunde (auf der Grundlage
einer Klausurarbeit);
2. die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst (auf
der Grundlage eines mit einer praktischen
Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den
Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten
Senates der Sachverständigenkommission);
3. die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst,
Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst,
der Geländekunde und aus dem Bereich der
Zusammenarbeit der Waffengattungen mit
Steilfeuerwaffen (auf der Grundlage eines mit
einer praktischen Überprüfung verbundenen
Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3
Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
4. die Kenntnisse der für das Bundesministerium
für Landesverteidigung maßgebenden Gesetze
und Verordnungen (auf der Grundlage einer
Klausurarbeit);
5. die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der
Grundlage einer praktischen Überprüfung
durch die Mitglieder des nach § 3 Abs. 4
gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
6. die allgemeine geistige, körperliche und
charakterliche Eignung (auf der Grundlage
von Gesprächen mit den Mitgliedern des nach
§ 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission
sowie der erforderlichen
Untersuchungen und Erhebungen);
7. die Kenntnisse aus Wehrpolitik (auf der
Grundlage einer Klausurarbeit)."
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Bei einem Bewerber, der als Berufsoffizier
der Verwendungsgruppe H 2 nicht geeignet ist, hat
der Senat weiters zu beschließen, ob der Bewerber
an der Nachprüfung für Offiziere des Milizstandes
teilnehmen darf."