653. Bundesgesetz: Patent- und Markengebühren-Novelle 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 581/1973,
349/1977, 526/1981, 201/1982, 126/1984, 234/
1984, 104/1985 und 382/1986 wird wie folgt geändert
1. § 166 Abs. 1, 3 und 4 lautet
„§ 166. (1) Für jedes Patent sowie für jedes
Zusatzpatent ist gleichzeitig mit der Anmeldung
eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen."
„(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen
Patenten erklärt werden (§ 28), ist die Jahresgebühr
für die gesamte Geltungsdauer nur einmal
zu entrichten; sie beträgt 4000 S zuzüglich 350 S
für die sechste und für jede folgende Seite der zur
Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche
sowie 350 S für das dritte und für jedes
folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen."
2. § 167 lautet
„§ 167. Für jeden nicht auf Grund einer amtlichen
Aufforderung gestellten Antrag des Anmelders
auf Abänderung der Beschreibung, der Patentansprüche,
der Zeichnungen oder der Zusammenfassung
(§ 91 Abs. 3) ist eine Gebühr von 400 S zu
zahlen."
3. § 168 Abs. 1 und 6 lautet
„(6) Durch Verordnung können besondere
Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen,
Bestätigungen und Beglaubigungen
sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei
der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der
300 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche
Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand
zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren
von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist
§ 166 Abs. 10 anzuwenden."
Artikel II
Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 350/
1977, 526/1981 und 126/1984 wird wie folgt geändert
1. § 18 Abs. 1, 2 und 4 lautet
„§ 18. (1) Für die Anmeldung einer Marke sind
eine Anmeldegebühr von 800 S und eine Klassengebühr
zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 200 S,
sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für
jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 260 S."
„(2) Vor der Registrierung einer Marke sind
nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von
1800 S und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung
(§ 17 Abs. 4) zu zahlen. Die Höhe des
Druckkostenbeitrages hat sich nach dem Umfang
der Veröffentlichung zu richten und ist durch Verordnung
festzusetzen (§ 70 Abs. 1)."
„(4) Für den Antrag auf internationale Registrierung
einer Marke nach dem Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken,
BGBl. Nr. 400/1973, in der jeweils geltenden Fassung
ist neben der an das Internationale Büro zu
entrichtenden Gebühr eine Inlandsgebühr von
1100 S zu zahlen."
2. § 40 Abs. 1 lautet
„§ 40. (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr
von 800 S für jede angemeldete oder registrierte
Marke, derentwegen Beschwerde erhoben wird, zu
entrichten. Für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung
zu verhandelnden Antrag (§ 37) ist eine Gebühr
von 2600 S, für die Berufung (§ 39) eine Gebühr
von 4000 S für jede Marke, auf die sich der Antrag
(die Berufung) bezieht, zu entrichten."
3. § 70 Abs. 1 lautet
„§ 70. (1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge
sowie besondere Gebühren für amtliche
Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen
und Beglaubigungen, für Registerauszüge
und für schriftliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen
festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des
einzelnen Gebührensatzes, der 1100 S nicht übersteigen
darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche
Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.
Soweit die Gebühren von der Zahl der Seiten
abhängig sind, ist für die Berechnung § 166 Abs. 10
des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden."
Artikel III
(1) Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß
der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden
nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen
Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geleistet werden, oder vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden,
aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.
(2) Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr
für Zusatzpatente sind in der Höhe zu entrichten,
die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß § 101
Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 angegeben ist.
(3) Gestundete Gebühren sind in dem zur Zeit
der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen
Ausmaß zu entrichten.
Artikel IV
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in
Kraft.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird
betraut
1. hinsichtlich § 168 Abs. 6 des Patentgesetzes
1970 und § 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
1970 der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.