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653. Bundesgesetz: Patent- und Markengebühren-Novelle 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 653. Bundesgesetz: Patent- und Markengebühren-Novelle 1987

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 581/1973,

349/1977, 526/1981, 201/1982, 126/1984, 234/

1984, 104/1985 und 382/1986 wird wie folgt geändert

1. § 166 Abs. 1, 3 und 4 lautet

„§ 166. (1) Für jedes Patent sowie für jedes

Zusatzpatent ist gleichzeitig mit der Anmeldung

eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen."

„(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen

Patenten erklärt werden (§ 28), ist die Jahresgebühr

für die gesamte Geltungsdauer nur einmal

zu entrichten; sie beträgt 4000 S zuzüglich 350 S

für die sechste und für jede folgende Seite der zur

Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche

sowie 350 S für das dritte und für jedes

folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen."

2. § 167 lautet

„§ 167. Für jeden nicht auf Grund einer amtlichen

Aufforderung gestellten Antrag des Anmelders

auf Abänderung der Beschreibung, der Patentansprüche,

der Zeichnungen oder der Zusammenfassung

(§ 91 Abs. 3) ist eine Gebühr von 400 S zu

zahlen."

3. § 168 Abs. 1 und 6 lautet

„(6) Durch Verordnung können besondere

Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen,

Bestätigungen und Beglaubigungen

sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei

der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der

300 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche

Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand

zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren

von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist

§ 166 Abs. 10 anzuwenden."

Artikel II

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 350/

1977, 526/1981 und 126/1984 wird wie folgt geändert

1. § 18 Abs. 1, 2 und 4 lautet

„§ 18. (1) Für die Anmeldung einer Marke sind

eine Anmeldegebühr von 800 S und eine Klassengebühr

zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 200 S,

sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für

jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 260 S."

„(2) Vor der Registrierung einer Marke sind

nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von

1800 S und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung

(§ 17 Abs. 4) zu zahlen. Die Höhe des

Druckkostenbeitrages hat sich nach dem Umfang

der Veröffentlichung zu richten und ist durch Verordnung

festzusetzen (§ 70 Abs. 1)."

„(4) Für den Antrag auf internationale Registrierung

einer Marke nach dem Madrider Abkommen

über die internationale Registrierung von Marken,

BGBl. Nr. 400/1973, in der jeweils geltenden Fassung

ist neben der an das Internationale Büro zu

entrichtenden Gebühr eine Inlandsgebühr von

1100 S zu zahlen."

2. § 40 Abs. 1 lautet

„§ 40. (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr

von 800 S für jede angemeldete oder registrierte

Marke, derentwegen Beschwerde erhoben wird, zu

entrichten. Für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung

zu verhandelnden Antrag (§ 37) ist eine Gebühr

von 2600 S, für die Berufung (§ 39) eine Gebühr

von 4000 S für jede Marke, auf die sich der Antrag

(die Berufung) bezieht, zu entrichten."

3. § 70 Abs. 1 lautet

„§ 70. (1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge

sowie besondere Gebühren für amtliche

Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen

und Beglaubigungen, für Registerauszüge

und für schriftliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen

festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des

einzelnen Gebührensatzes, der 1100 S nicht übersteigen

darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche

Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.

Soweit die Gebühren von der Zahl der Seiten

abhängig sind, ist für die Berechnung § 166 Abs. 10

des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden."

Artikel III

(1) Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß

der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden

nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen

Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes geleistet werden, oder vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden,

aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.

(2) Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr

für Zusatzpatente sind in der Höhe zu entrichten,

die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß § 101

Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 angegeben ist.

(3) Gestundete Gebühren sind in dem zur Zeit

der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen

Ausmaß zu entrichten.

Artikel IV

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in

Kraft.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird

betraut

1. hinsichtlich § 168 Abs. 6 des Patentgesetzes

1970 und § 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes

1970 der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

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