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653_1983 AT

653. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldescheine

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 653. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldescheine

Auf Grund des § 15 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1977 wird im Ein-

vernehmen mit den Bundesministern für Finanzen,

für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr

verordnet

§ 1. Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen

Handelsstatistik sind nachstehende Anmeldescheine

zu verwenden

a) für die Einfuhr in den freien Verkehr und die

Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck

nach dem Blatt 3 des Musters I A der

Verordnung des Bundesministers für Finanzen,

BGBl. Nr. 649/1983, mit der die Verordnung

über die äußere Form der schriftlichen

Warenerklärung und der Erklärung zur

Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigung

zum freien Verkehr geändert wird;

b) für die Einfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck

nach dem Blatt 3 des Musters II der in

der lit. a angeführten Verordnung;

c) für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, die

Ausfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiederausfuhr

im Vormerkverkehr ein Vordruck

nach dem Blatt 4 des Musters I der Verordnung

des Bundesministers, für Finanzen,

BGBl. Nr. 541/1981, über die äußere Form

der schriftlichen Warenerklärung bei der

Ausfuhr von Waren.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1984 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl.

Nr. 650/1977, über die handelsstatistischen Anmeldescheine

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 3/1979 und BGBl. Nr. 557/1981 tritt mit

Ablauf des 31. Dezember 1983 nach Maßgabe der

Bestimmungen des Abs. 3 außer Kraft.

(3) Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen

Handelsstatistik für die Einfuhr in den freien Verkehr,

die Einfuhr im Vormerkverkehr sowie die

Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr bis einschließlich

31. Dezember 1984 ist die Verwendung von

Anmeldescheinen der Muster 1 bis 3 der Anlage der

Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie BGBl. Nr. 650/1977 in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 3/1979 zulässig.

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