653. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldescheine
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1977 wird im Ein-
vernehmen mit den Bundesministern für Finanzen,
für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr
verordnet
§ 1. Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen
Handelsstatistik sind nachstehende Anmeldescheine
zu verwenden
a) für die Einfuhr in den freien Verkehr und die
Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck
nach dem Blatt 3 des Musters I A der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen,
BGBl. Nr. 649/1983, mit der die Verordnung
über die äußere Form der schriftlichen
Warenerklärung und der Erklärung zur
Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigung
zum freien Verkehr geändert wird;
b) für die Einfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck
nach dem Blatt 3 des Musters II der in
der lit. a angeführten Verordnung;
c) für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, die
Ausfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiederausfuhr
im Vormerkverkehr ein Vordruck
nach dem Blatt 4 des Musters I der Verordnung
des Bundesministers, für Finanzen,
BGBl. Nr. 541/1981, über die äußere Form
der schriftlichen Warenerklärung bei der
Ausfuhr von Waren.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1984 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl.
Nr. 650/1977, über die handelsstatistischen Anmeldescheine
in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 3/1979 und BGBl. Nr. 557/1981 tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 1983 nach Maßgabe der
Bestimmungen des Abs. 3 außer Kraft.
(3) Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen
Handelsstatistik für die Einfuhr in den freien Verkehr,
die Einfuhr im Vormerkverkehr sowie die
Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr bis einschließlich
31. Dezember 1984 ist die Verwendung von
Anmeldescheinen der Muster 1 bis 3 der Anlage der
Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie BGBl. Nr. 650/1977 in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 3/1979 zulässig.