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653_1982 AT

653. Bundesgesetz: Änderung des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 653. Bundesgesetz: Änderung des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, BGBl.

Nr. 413/1975, wird wie folgt geändert

1. Die Z 1 des § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„1. die an eine Wohnung, Betriebsstätte oder

Liegenschaft unmittelbar angrenzenden oder diesen

naheliegenden Räumlichkeiten und anderen

Teile von Liegenschaften und"

2. Der § 7 samt Überschrift hat zu lauten

„Aufrundung

§ 7. Groschenbeträge, die in der auf den einzelnen

Zahlungspflichtigen entfallenden Gebühr und

in der ihr entsprechenden Vergütung enthalten

sind, sind auf volle Schilling aufzurunden."

3. Der § 9 samt Überschrift hat zu lauten

„Höhe der Gebühr

§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für

1. die pfandweise Beschreibung einer bücherlich

nicht eingetragenen Liegenschaft,

2. die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft

und ihres Zubehörs,

3. die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen

Verwalters und die Übergabe einer

Liegenschaft an den Ersteher,

4. die Versteigerung nach § 270 Exekutionsordnung,

5. einen Verkauf nach den §§ 268, 280 Abs. 1

oder 2 Exekutionsordnung,

6. die Übergabe nach § 271 Exekutionsordnung,

7. die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

8. eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb

der Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

9. eine vorgängige Schätzung,

10. die pfandweise Beschreibung oder Schätzung

von Vermögensrechten im Sinn des

§ 331 Exekutionsordnung,

11. die Einführung eines Pächters oder Verwalters

solcher Rechte,

12. eine Amtshandlung bei Erwirkung von

Handlungen oder Unterlassungen, besonders

zwangsweiser Räumung nach § 349

Exekutionsordnung,

13. eine Verhaftung,

14. eine Vorführung,

15. die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,

16. die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in

einem Konkurs, mit Ausnahme einer Ver-

oder Entsiegelung, und

17. die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs

bei einem Wert des zu vollstreckenden oder

sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines

Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder

Gegenstandes der Amtshandlung

bis einschließlich 50 S 14,00 S

über 50 S bis 100 S 22,50 S

über 100 S bis 1000 S 31,50 S

über 1000 S bis 5000 S 36,00 S

über 5000 S bis 10000 S 44,50 S

über 10000 S bis 50000 S 59,00 S

über 50000 S bis 100000 S 74,00 S

über 100000 S bis 250000 S 98,50 S

über 250000 S bis 500000 S 147,50 S

über 500000 S bis 1000000 S 194,00 S

über 1000000 S 242,00 S;

wenn ein solcher Wert im Zeitpunkt der

Amtshandlung noch nicht feststeht 59,00 S;

wenn der zu vollstreckende oder zu

sichernde Anspruch, in Ermangelung

eines Anspruchs der Gegenstand der

Amtshandlung keinen Vermögenswert

hat 22,50 S.

(2) Für jede im Abs. 1 nicht angeführte Vollstreckungs-

oder Sicherungshandlung, besonders die

Pfändung oder pfandweise Beschreibung beweglicher

Sachen und eine nicht in Verbindung mit einer

anderen Sicherungsmaßnahme in einem Konkurs

vorgenommene Ver- oder Entsiegelung, beträgt die

Vollzugsgebühr die halbe Gebühr nach Abs. 1. Für

die Zustellung eines oder mehrerer Schriftstücke an

denselben Empfangsberechtigten, die nicht bei

einer Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung

bewirkt werden kann, beträgt die Vollzugsgebühr

13 S.

(3) Für jede andere nicht in den Abs. 1 und 2

angeführte Amtshandlung, besonders Ermittlungen,

beträgt die Vollzugsgebühr 8,50 S."

4. Der Abs. 1 des § 11 hat zu lauten

„(1) Unterbleibt die Amtshandlung nach der Entstehung

der Gebührenpflicht aus Gründen, die

nicht in der Person des Gerichtsvollziehers oder

des Zustellers liegen, unterbleibt etwa die Pfändung

mangels pfändbarer Gegenstände, und betrüge die

Vollzugsgebühr mehr als 14 S, so ermäßigt sie sich

auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 14 S."

5. Der § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wird eine Amtshandlung, aus den Umständen

gerechtfertigt, an einem Werktag vor dem für

das betreffende Gericht geltenden Dienstbeginn

oder nach dem Dienstschluß vorgenommen, so

erhöht sich die Vollzugsgebühr um 13,00 S, für

eine Amtshandlung an Samstagen, Sonn- oder

gesetzlich anerkannten Feiertagen oder zur Nachtzeit

um 116,00 S. Die Nachtzeit umfaßt die Stunden

von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Fällt die Dauer

einer Amtshandlung mehr als zur Hälfte in die Zeit

nach Dienstbeginn, vor Dienstschluß oder in die

Zeit vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr, so erhöht

sich die Vollzugsgebühr nur um die Hälfte der vorstehend

angeführten Beträge."

6. Die Z 1 des § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„1. für Wegstrecken, die mangels eines Massenbeförderungsmittels

oder eines anderen Beförderungsmittels

zu Fuß oder mit einem Fahrrad

zurückgelegt werden müssen, für jeden begonnenen

Kilometer 3,50 S; bei Bergbesteigungen entspricht

ein Höhenunterschied von 75 m im An-

oder Abstieg der Strecke von einem Kilometer;"

7. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Für jede einzelne Amtshandlung ist außer

der Gebühr nach Abs. 1 eine Gebühr im Ausmaß

der Vergütung nach § 14 Abs. 1 Z 3 für zwei Kilometer

zu entrichten."

8. Der bisherige Abs. 2 des § 15 erhält die

Bezeichnung „(3)".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983

in Kraft. Es ist auf Amtshandlungen anzuwenden,

die nach dem Beginn der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes

vorgenommen worden sind.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz

vom 23. Juli 1982, BGBl. Nr. 389, über die Festsetzung

eines Zuschlages zu den im Vollzugs- und

Wegegebührengesetz angeführten festen Beträgen,

außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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