653. Bundesgesetz: Änderung des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, BGBl.
Nr. 413/1975, wird wie folgt geändert
1. Die Z 1 des § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„1. die an eine Wohnung, Betriebsstätte oder
Liegenschaft unmittelbar angrenzenden oder diesen
naheliegenden Räumlichkeiten und anderen
Teile von Liegenschaften und"
2. Der § 7 samt Überschrift hat zu lauten
„Aufrundung
§ 7. Groschenbeträge, die in der auf den einzelnen
Zahlungspflichtigen entfallenden Gebühr und
in der ihr entsprechenden Vergütung enthalten
sind, sind auf volle Schilling aufzurunden."
3. Der § 9 samt Überschrift hat zu lauten
„Höhe der Gebühr
§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für
1. die pfandweise Beschreibung einer bücherlich
nicht eingetragenen Liegenschaft,
2. die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft
und ihres Zubehörs,
3. die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen
Verwalters und die Übergabe einer
Liegenschaft an den Ersteher,
4. die Versteigerung nach § 270 Exekutionsordnung,
5. einen Verkauf nach den §§ 268, 280 Abs. 1
oder 2 Exekutionsordnung,
6. die Übergabe nach § 271 Exekutionsordnung,
7. die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,
8. eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb
der Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,
9. eine vorgängige Schätzung,
10. die pfandweise Beschreibung oder Schätzung
von Vermögensrechten im Sinn des
§ 331 Exekutionsordnung,
11. die Einführung eines Pächters oder Verwalters
solcher Rechte,
12. eine Amtshandlung bei Erwirkung von
Handlungen oder Unterlassungen, besonders
zwangsweiser Räumung nach § 349
Exekutionsordnung,
13. eine Verhaftung,
14. eine Vorführung,
15. die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,
16. die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in
einem Konkurs, mit Ausnahme einer Ver-
oder Entsiegelung, und
17. die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs
bei einem Wert des zu vollstreckenden oder
sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines
Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder
Gegenstandes der Amtshandlung
bis einschließlich 50 S 14,00 S
über 50 S bis 100 S 22,50 S
über 100 S bis 1000 S 31,50 S
über 1000 S bis 5000 S 36,00 S
über 5000 S bis 10000 S 44,50 S
über 10000 S bis 50000 S 59,00 S
über 50000 S bis 100000 S 74,00 S
über 100000 S bis 250000 S 98,50 S
über 250000 S bis 500000 S 147,50 S
über 500000 S bis 1000000 S 194,00 S
über 1000000 S 242,00 S;
wenn ein solcher Wert im Zeitpunkt der
Amtshandlung noch nicht feststeht 59,00 S;
wenn der zu vollstreckende oder zu
sichernde Anspruch, in Ermangelung
eines Anspruchs der Gegenstand der
Amtshandlung keinen Vermögenswert
hat 22,50 S.
(2) Für jede im Abs. 1 nicht angeführte Vollstreckungs-
oder Sicherungshandlung, besonders die
Pfändung oder pfandweise Beschreibung beweglicher
Sachen und eine nicht in Verbindung mit einer
anderen Sicherungsmaßnahme in einem Konkurs
vorgenommene Ver- oder Entsiegelung, beträgt die
Vollzugsgebühr die halbe Gebühr nach Abs. 1. Für
die Zustellung eines oder mehrerer Schriftstücke an
denselben Empfangsberechtigten, die nicht bei
einer Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung
bewirkt werden kann, beträgt die Vollzugsgebühr
13 S.
(3) Für jede andere nicht in den Abs. 1 und 2
angeführte Amtshandlung, besonders Ermittlungen,
beträgt die Vollzugsgebühr 8,50 S."
4. Der Abs. 1 des § 11 hat zu lauten
„(1) Unterbleibt die Amtshandlung nach der Entstehung
der Gebührenpflicht aus Gründen, die
nicht in der Person des Gerichtsvollziehers oder
des Zustellers liegen, unterbleibt etwa die Pfändung
mangels pfändbarer Gegenstände, und betrüge die
Vollzugsgebühr mehr als 14 S, so ermäßigt sie sich
auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 14 S."
5. Der § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wird eine Amtshandlung, aus den Umständen
gerechtfertigt, an einem Werktag vor dem für
das betreffende Gericht geltenden Dienstbeginn
oder nach dem Dienstschluß vorgenommen, so
erhöht sich die Vollzugsgebühr um 13,00 S, für
eine Amtshandlung an Samstagen, Sonn- oder
gesetzlich anerkannten Feiertagen oder zur Nachtzeit
um 116,00 S. Die Nachtzeit umfaßt die Stunden
von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Fällt die Dauer
einer Amtshandlung mehr als zur Hälfte in die Zeit
nach Dienstbeginn, vor Dienstschluß oder in die
Zeit vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr, so erhöht
sich die Vollzugsgebühr nur um die Hälfte der vorstehend
angeführten Beträge."
6. Die Z 1 des § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„1. für Wegstrecken, die mangels eines Massenbeförderungsmittels
oder eines anderen Beförderungsmittels
zu Fuß oder mit einem Fahrrad
zurückgelegt werden müssen, für jeden begonnenen
Kilometer 3,50 S; bei Bergbesteigungen entspricht
ein Höhenunterschied von 75 m im An-
oder Abstieg der Strecke von einem Kilometer;"
7. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Für jede einzelne Amtshandlung ist außer
der Gebühr nach Abs. 1 eine Gebühr im Ausmaß
der Vergütung nach § 14 Abs. 1 Z 3 für zwei Kilometer
zu entrichten."
8. Der bisherige Abs. 2 des § 15 erhält die
Bezeichnung „(3)".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983
in Kraft. Es ist auf Amtshandlungen anzuwenden,
die nach dem Beginn der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes
vorgenommen worden sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz
vom 23. Juli 1982, BGBl. Nr. 389, über die Festsetzung
eines Zuschlages zu den im Vollzugs- und
Wegegebührengesetz angeführten festen Beträgen,
außer Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.