653. Verordnung: Führung von Deckungsstockverzeichnissen durch Unternehmen der Vertragsversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 77 Abs. 6 des Bundesgesetzes
über den Betrieb und die Beaufsichtigung der
Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 569/1978, wird
verordnet
§ 1. (1) Das Verzeichnis der dem Deckungsstock
gewidmeten Vermögenswerte ist anhand
der in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen
Formblätter zu erstellen.
(2) Für jede Abteilung des Deckungsstockes
(§ 20 Abs. 2 VAG) ist ein gesondertes Verzeichnis
zu führen.
(3) Das Verzeichnis ist getrennt nach Werten,
die gemäß § 77 Abs. 1 VAG dem Deckungsstock
gewidmet werden dürfen, und Werten, deren
Deckungsstockwidmung die Versicherungsaufsichtsbehörde
gemäß § 77 Abs. 4 VAG gestattet
hat, zu führen.
(4) Gleiche und am gleichen Ort verwahrte
Wertpapiere sind als nur ein Vermögenswert anzusehen.
(5) Sind Deckungsstockwerte in verschiedenen
Währungen vorhanden, so sind für jede einzelne
dieser Währungen gesonderte Formblätter zu
verwenden.
§ 2. (1) Das Deckungsstockverzeichnis ist jährlich
neu anzulegen.
(2) Die Zu- und Abgänge bei den einzelnen
Vermögenswerten sind jeweils zum Ende des
dritten, des sechsten, des neunten und des letzten
Monats des Geschäftsjahres in einer Summe in
das Deckungsstockverzeichnis einzutragen.
(3) Wird das Verzeichnis unter Zuhilfenahme
elektronischer Datenverarbeitung geführt, so sind
zum Ende des dritten, des sechsten und des neunten
Monats des Geschäftsjahres Ausdrucke zu erstellen
und diese aufzubewahren. Die Angabe
des Anfangswertes und der Zu- und Abgänge
kann hiebei entfallen.
(4) Sind Berichtigungen der Wertansätze gegenüber
dem Deckungsstockverzeichnis erforderlich,
so sind sie der Versicherungsaufsichtsbehörde
gemeinsam mit der Vorlage des Jahresabschlusses
mitzuteilen.
§ 3. (1) In den einzelnen Formblättern sind
folgende Spalten jährlich zu summieren
1. in den Formblättern A (Darlehen) die Spalten
4, 5, 6, 7, 8 und 9;
2. in den Formblättern B (Wertpapiere) die
Spalten 10 und 11;
3. in den Formblättern C (Liegenschaften) die
Spalten 5, 6, 7, 8 und 9;
4. in den Formblättern D (Guthaben bei Kreditunternehmen)
die Spalten 5 und 9.
(2) Die Summe ist auf dem jeweils letzten
Blatt der einzelnen gesondert anzulegenden
Formblätter einzutragen. Dieses Blatt ist mit der
eigenhändigen Unterschrift sämtlicher Mitglieder
des Vorstandes, bei Zweigniederlassungen ausländischer
Versicherungsunternehmen des Hauptbevollmächtigten
zu versehen. Erteilt der Treuhänder
den Bestätigungsvermerk gemäß § 77
Abs. 6 dritter Satz VAG, so ist auch dieser
darauf anzubringen und vom Treuhänder eigenhändig
zu unterfertigen. Der Bestätigungsvermerk
hat wie folgt zu lauten
„In diesem Verzeichnis sind alle im vorangegangenen
Geschäftsjahr vorgenommenen Zuführungen
und Entnahmen hinsichtlich der darin erfaßten
Werte des Deckungsstockvermögens berücksichtigt."
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft.