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653_1978 AT

653. Verordnung: Führung von Deckungsstockverzeichnissen durch Unternehmen der Vertragsversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 653. Verordnung: Führung von Deckungsstockverzeichnissen durch Unternehmen der Vertragsversicherung

Auf Grund des § 77 Abs. 6 des Bundesgesetzes

über den Betrieb und die Beaufsichtigung der

Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 569/1978, wird

verordnet

§ 1. (1) Das Verzeichnis der dem Deckungsstock

gewidmeten Vermögenswerte ist anhand

der in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen

Formblätter zu erstellen.

(2) Für jede Abteilung des Deckungsstockes

(§ 20 Abs. 2 VAG) ist ein gesondertes Verzeichnis

zu führen.

(3) Das Verzeichnis ist getrennt nach Werten,

die gemäß § 77 Abs. 1 VAG dem Deckungsstock

gewidmet werden dürfen, und Werten, deren

Deckungsstockwidmung die Versicherungsaufsichtsbehörde

gemäß § 77 Abs. 4 VAG gestattet

hat, zu führen.

(4) Gleiche und am gleichen Ort verwahrte

Wertpapiere sind als nur ein Vermögenswert anzusehen.

(5) Sind Deckungsstockwerte in verschiedenen

Währungen vorhanden, so sind für jede einzelne

dieser Währungen gesonderte Formblätter zu

verwenden.

§ 2. (1) Das Deckungsstockverzeichnis ist jährlich

neu anzulegen.

(2) Die Zu- und Abgänge bei den einzelnen

Vermögenswerten sind jeweils zum Ende des

dritten, des sechsten, des neunten und des letzten

Monats des Geschäftsjahres in einer Summe in

das Deckungsstockverzeichnis einzutragen.

(3) Wird das Verzeichnis unter Zuhilfenahme

elektronischer Datenverarbeitung geführt, so sind

zum Ende des dritten, des sechsten und des neunten

Monats des Geschäftsjahres Ausdrucke zu erstellen

und diese aufzubewahren. Die Angabe

des Anfangswertes und der Zu- und Abgänge

kann hiebei entfallen.

(4) Sind Berichtigungen der Wertansätze gegenüber

dem Deckungsstockverzeichnis erforderlich,

so sind sie der Versicherungsaufsichtsbehörde

gemeinsam mit der Vorlage des Jahresabschlusses

mitzuteilen.

§ 3. (1) In den einzelnen Formblättern sind

folgende Spalten jährlich zu summieren

1. in den Formblättern A (Darlehen) die Spalten

4, 5, 6, 7, 8 und 9;

2. in den Formblättern B (Wertpapiere) die

Spalten 10 und 11;

3. in den Formblättern C (Liegenschaften) die

Spalten 5, 6, 7, 8 und 9;

4. in den Formblättern D (Guthaben bei Kreditunternehmen)

die Spalten 5 und 9.

(2) Die Summe ist auf dem jeweils letzten

Blatt der einzelnen gesondert anzulegenden

Formblätter einzutragen. Dieses Blatt ist mit der

eigenhändigen Unterschrift sämtlicher Mitglieder

des Vorstandes, bei Zweigniederlassungen ausländischer

Versicherungsunternehmen des Hauptbevollmächtigten

zu versehen. Erteilt der Treuhänder

den Bestätigungsvermerk gemäß § 77

Abs. 6 dritter Satz VAG, so ist auch dieser

darauf anzubringen und vom Treuhänder eigenhändig

zu unterfertigen. Der Bestätigungsvermerk

hat wie folgt zu lauten

„In diesem Verzeichnis sind alle im vorangegangenen

Geschäftsjahr vorgenommenen Zuführungen

und Entnahmen hinsichtlich der darin erfaßten

Werte des Deckungsstockvermögens berücksichtigt."

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft.

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