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653_1975 AT

653. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 653. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971

und BGBl. Nr. 401/1974 sowie auf Grund des

Beschlusses des Internationalen Kakaorates vom

10. August 1973, BGBl. Nr. 503, in der Fassung

des Beschlusses des Exekutivkomitees BGBl.

Nr. 534/1975 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Oktober

1973, BGBl. Nr. 514, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 421/

1974, BGBl. Nr. 620/1974, BGBl. Nr. 710/1974

und BGBl. Nr. 339/1975 wird wie folgt geändert

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 2

ist nicht erforderlich

a) für Kakao als Vorrat zum unmittelbaren

Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen

oder auf anderen, im internationalen Verkehr

eingesetzten Beförderungsmitteln,

b) für Proben und sonstige Kleinsendungen

bis zu einem Eigengewicht von 25 kg

Kakaobohnen, Kakaobutter, Kakaopreßkuchen

oder Kakaopulver, Kakaomasse

oder Kakaobohnenstückchen,

c) für Kakaopulver, nicht gezuckert, das von

Einfuhrmitgliedern (Anlage 2) in Kleinpackungen

von weniger als 3•5 kg Eigengewicht

je Packung über die in lit. b angeführte

Menge hinaus ausgeführt worden

ist,

d) für Kakao, soweit eine Bestätigung des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie vorgelegt wird, daß durch

die Einfuhr Bestimmungen des Internationalen

Kakao-Übereinkommens nicht verletzt

werden."

2. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Die Vorlage von Zeugnissen gemäß

§ 10 ist nicht erforderlich

a) für Kakao als Vorrat zum unmittelbaren

Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen

oder auf anderen, im internationalen Verkehr

eingesetzten Beförderungsmitteln,

b) für Proben und sonstige Kleinsendungen

bis zu einem Eigengewicht von 25 kg

Kakaobohnen, Kakaobutter, Kakaopreßkuchen

oder Kakaopulver, Kakaomasse

oder Kakaobohnenstückchen,

c) für Kakaopulver, nicht gezuckert, das in

Kleinpackungen von weniger als 3•5 kg

Eigengewicht je Packung über die in lit. b

angeführte Menge hinaus wieder ausgeführt

wird,

d) für Kakao, soweit eine Bestätigung des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie vorgelegt wird, daß durch

die Ausfuhr Bestimmungen des Internationalen

Kakao-Übereinkommens nicht verletzt

werden."

3. In der Anlage 1 wird nach „Angola AO"

„Australien **) AU" gestrichen und nach „Westsamoa

**) WS" „Zaire ZR" eingefügt.

4. In der Anlage 2 wird nach „Algerien DZ"

„Australien AU" eingefügt; die Kennbuchstaben

für Philippinen halben statt „PI" „PH" zu

lauten.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976

in Kraft.

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