653. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971
und BGBl. Nr. 401/1974 sowie auf Grund des
Beschlusses des Internationalen Kakaorates vom
10. August 1973, BGBl. Nr. 503, in der Fassung
des Beschlusses des Exekutivkomitees BGBl.
Nr. 534/1975 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Oktober
1973, BGBl. Nr. 514, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 421/
1974, BGBl. Nr. 620/1974, BGBl. Nr. 710/1974
und BGBl. Nr. 339/1975 wird wie folgt geändert
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 2
ist nicht erforderlich
a) für Kakao als Vorrat zum unmittelbaren
Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen
oder auf anderen, im internationalen Verkehr
eingesetzten Beförderungsmitteln,
b) für Proben und sonstige Kleinsendungen
bis zu einem Eigengewicht von 25 kg
Kakaobohnen, Kakaobutter, Kakaopreßkuchen
oder Kakaopulver, Kakaomasse
oder Kakaobohnenstückchen,
c) für Kakaopulver, nicht gezuckert, das von
Einfuhrmitgliedern (Anlage 2) in Kleinpackungen
von weniger als 3•5 kg Eigengewicht
je Packung über die in lit. b angeführte
Menge hinaus ausgeführt worden
ist,
d) für Kakao, soweit eine Bestätigung des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie vorgelegt wird, daß durch
die Einfuhr Bestimmungen des Internationalen
Kakao-Übereinkommens nicht verletzt
werden."
2. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Die Vorlage von Zeugnissen gemäß
§ 10 ist nicht erforderlich
a) für Kakao als Vorrat zum unmittelbaren
Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen
oder auf anderen, im internationalen Verkehr
eingesetzten Beförderungsmitteln,
b) für Proben und sonstige Kleinsendungen
bis zu einem Eigengewicht von 25 kg
Kakaobohnen, Kakaobutter, Kakaopreßkuchen
oder Kakaopulver, Kakaomasse
oder Kakaobohnenstückchen,
c) für Kakaopulver, nicht gezuckert, das in
Kleinpackungen von weniger als 3•5 kg
Eigengewicht je Packung über die in lit. b
angeführte Menge hinaus wieder ausgeführt
wird,
d) für Kakao, soweit eine Bestätigung des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie vorgelegt wird, daß durch
die Ausfuhr Bestimmungen des Internationalen
Kakao-Übereinkommens nicht verletzt
werden."
3. In der Anlage 1 wird nach „Angola AO"
„Australien **) AU" gestrichen und nach „Westsamoa
**) WS" „Zaire ZR" eingefügt.
4. In der Anlage 2 wird nach „Algerien DZ"
„Australien AU" eingefügt; die Kennbuchstaben
für Philippinen halben statt „PI" „PH" zu
lauten.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976
in Kraft.