652. Verordnung: Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 29 lit. a und 30 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet
§ 1. Es ist verboten, die in Anlage 1 genannten Stoffe bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (§ 6 lit. b LMG 1975) zu verwenden.
§ 2. (1) Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (§ 6 lit. b LMG 1975)
1. unter anderen als den in dieser Anlage genannten Bedingungen oder
2. ohne die Angabe des(r) Wirkstoffe(s) nach Art (international anerkannte oder andere gleichwertige verkehrsübliche Bezeichnung) und Menge pro Packungseinheit (Gramm) in Verkehr zu bringen.
(2) Die in Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Angaben einschließlich der Packungsgröße (Gramm) sowie die in Anlage 2 vorgeschriebenen Warnhinweise (Sicherheitsratschläge) und zusätzlichen Auflagen sind deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft auf dem Behältnis oder der Packung oder auf einem mit dem Behältnis oder der Packung verbundenen Beipackzettel anzubringen.
§ 3. Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 mit Angaben, die auf eine biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde Eigenschaft hinweisen oder das Mittel als harmlos, ungefährlich, unschädlich, ungiftig oder nicht gesundheitsschädlich darstellen, in Verkehr zu bringen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, die nicht den §§ 2 und 3 entsprechen, aber jedenfalls die in Anlage 2 genannten Bedingungen der Spalten 3, 4, 5 sowie 8, soweit es den Hinweis k betrifft, erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 1993 in Verkehr belassen werden.
§ 5. Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 205/1987, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.