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652_1990 AT

652. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Großkreditmeldung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 652. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Großkreditmeldung

Auf Grund des § 16 des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 281/1990 wird nach Anhörung der

Oesterreichischen Nationalbank verordnet

1. Die Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl.

Nr. 508/1986, wird wie folgt geändert

§ 8 Abs. 3 lautet

„(3) Kredite (Kreditrahmen) an den Bund, an die

Länder und an Banken sowie der tatsächliche Stand

der Ausnützungen dieser Kredite sind jeweils zum

31. Dezember jedes Jahres zu melden."

2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

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