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652_1989 AT

652. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 652. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 733/1988, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 3 lit. d lautet

„d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)."

2. § 8 Abs. 2 bis 4 lautet

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt für jedes Kind

monatlich 1300 S. Die Familienbeihilfe erhöht sich

für jedes Kind ab Beginn des Kalenderjahres, in dem

das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich

250 S.

(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)

beträgt monatlich 1300 S; sie erhöht sich ab Beginn

des Kalenderjahres, in dem die Vollwaise das

10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 250 S.

(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um

1550 S."

3. Nach § 8 sind die §§ 9 bis 9 d einzufügen, die

lauten

„§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben

Personen unter den folgenden Voraussetzungen

(§§ 9 a bis 9 d) Anspruch auf einen Familienzuschlag

von monatlich 200 S für jedes sich ständig im

Inland aufhaltende Kind, für das ihnen Familienbeihilfe

gewährt wird.

§ 9 a. Der Anspruch auf Familienzuschlag steht

zu, wenn das Einkommen des auf die Familienbeihilfe

Anspruchsberechtigten und seines Ehegatten

(Lebensgefährten) folgende Grenze nicht überschreitet

bei Familien mit einem Kind jährlich

96000 S; für jedes weitere Kind erhöht sich diese

Grenze um jährlich 18000 S. Die vorstehende

Grenze gilt auch für Alleinerzieher, Vollwaisen (§ 6

Abs. 1 und 2) oder Kinder nach § 6 Abs. 5.

§ 9 b. (1) Das Einkommen bildet den Gesamtbetrag

der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.

Nr. 400, die die im § 9 a genannten Personen in dem

Kalenderjahr bezogen haben, das vor dem Kalenderjahr

liegt, für das der Antrag auf Familienzuschlag

gestellt wird, zuzüglich jener Einkünfte, die

gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 4 a, 5 a bis c sowie d, soweit es

sich um eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes

handelt, 8 bis 11 und 22 bis 24 des

Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei sind.

(2) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit ist § 41 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes

1988 zugrunde zu legen.

(3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer

veranlagt werden, ist zur Feststellung des Einkommens

der Einkommensteuerbescheid oder die

Einkommensteuererklärung des Jahres heranzuziehen,

das vor dem Jahr liegt, für das der Antrag auf

Familienzuschlag gestellt wird. Wenn diese Unterlagen

noch nicht vorliegen, hat der Antragsteller die

Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen.

(4) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften

der Ehegatten (Lebensgefährten) ist nicht

zulässig. Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen

Ehegatten gelten beim Leistungsempfänger

insoweit als Einkommen nach Abs. 1, als sie mehr als

40000 S jährlich betragen.

§ 9 c. (1) Der Familienzuschlag wird auf Antrag

gewährt. Für den Antrag sind amtliche Vordrucke

aufzulegen und zu verwenden. Der Antrag ist in

zweifacher Ausfertigung im Wege des Dienstgebers

oder der auszahlenden Stelle (§ 17 Abs. 2) beim

Wohnsitzfinanzamt einzubringen. In dem Antrag

hat der Antragsteller zu erklären, daß im abgelaufenen

Kalenderjahr die Einkommensgrenzen gemäß

§ 9 a nicht überschritten wurden. Eine Ausfertigung

hat der Dienstgeber oder die auszahlende Stelle dem

Wohnsitzfinanzamt, versehen mit der Angabe über

die Höhe des laufenden Bruttomonatsbezuges des

Antragstellers, zu übermitteln. Auf der zweiten

Ausfertigung hat der Dienstgeber oder die auszahlende

Stelle die Weiterleitung des Antrages an das

Wohnsitzfinanzamt zu vermerken; diese Ausfertigung

verbleibt bei der Familienbeihilfenkarte. In den

Fällen des § 24 ist der Antrag unmittelbar beim

Wohnsitzfinanzamt einzubringen.

(2) Auf Grund des Antrages und der Erklärung

des Antragstellers (Abs. 1) haben die Dienstgeber

und auszahlenden Stellen den Familienzuschlag

gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlen.

Gleiches gilt für die Abgabenbehörden, die die

Familienbeihilfe gemäß § 24 auszahlen. Die Dienstgeber

haben den Eingang und die Weiterleitung des

Antrages an das Wohnsitzfinanzamt auf dem

Lohnkonto zu vermerken.

(3) Der Antrag ist jährlich in dem Kalenderjahr

zu stellen, für welches der Familienzuschlag

beantragt wird; er gilt rückwirkend ab Beginn dieses

Kalenderjahres.

(4) Personen, denen auf Grund ihres Antrages der

Familienzuschlag ausgezahlt wird, haben über

Aufforderung des Finanzamtes das Vorliegen der

Voraussetzungen für den Anspruch nachzuweisen.

§ 9 d. Auf den Familienzuschlag sind die

Bestimmungen der Abschnitte I und III dieses

Bundesgesetzes betreffend die Familienbeihilfe

sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9 c

nicht anderes bestimmt ist."

4. In § 30 a wird als Abs. 6 angefügt

„(6) Für Studierende an öffentlichen oder mit

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Akademien für

Sozialarbeit im Inland gilt während der Absolvierung

des Langzeitpraktikums als Schulweg der Weg

zu jener Einrichtung, an der das Langzeitpraktikum

stattfindet."

5. In § 30 g Abs. 1 wird als vierter Satz angefügt

„Im Falle eines Langzeitpraktikums (§ 30 a Abs. 6)

hat die Bestätigung gemäß § 30 e Abs. 3 die

Akademie für Sozialarbeit auszustellen."

6. § 31 Abs. 1 lautet

„§ 31. (1) Zur Erleichterung der Lasten, die den

Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der

Kinder erwachsen, sind Schülern, die eine öffentliche

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete

Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule im Inland

als ordentliche Schüler besuchen oder die die

allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme an einem

Unterricht im Inland gemäß § 11 des Schulpflichtgesetzes

1985 erfüllen, die für den Unterricht

notwendigen Schulbücher oder therapeutischen

Unterrichtsmittel für Behinderte nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen unentgeltlich zur Verfügung

zu stellen."

7. In § 31 a ist ein Abs. 5 anzufügen, der lautet

„(5) Die Bestimmungen über die Schulbücher

sind auch auf therapeutische Unterrichtsmittel für

Behinderte anzuwenden, wenn diese Unterrichtsmittel

schulbehördlich zugelassen und für den

Unterricht erforderlich sind."

8. § 31 c Abs. 1 lautet

„§ 31 c. (1) Zur Ausgabe der Schulbücher oder

der Gutscheine (§ 31 b Abs. 1) an die Schüler (§ 31

Abs. 1) sind die Schulerhalter der im § 31 genannten

Schulen verpflichtet."

9. In § 39 c erster Satz tritt anstelle des

Ausdruckes „75 vH des gewöhnlichen Fahrpreises

(Regeltarif)" der Ausdruck „50 vH des gewöhnlichen

Fahrpreises (Regeltarif)".

10. In § 39 c wird als dritter Satz angefügt

„Der Betrag ist unter Annahme von monatlich

60 Fahrten pro Schüler zu pauschalieren."

Artikel II

(1) Für Kinder, die in den Jahren 1984 und 1985

geboren sind, genügt für die Erlangung der

Sonderzahlung, abweichend von der Bestimmung

des § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der Fassung BGBl. Nr. 556/1986, der

Nachweis, daß das Kind zwischen dem 37. und

72. Lebensmonat einmal ärztlich untersucht wurde.

(2) Auf diese Untersuchung sind die Bestimmungen

des § 35 Abs. 4 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der Fassung BGBl.

Nr. 556/1986 anzuwenden.

Artikel III

Für die Jahre 1988 und 1989 ist der gemäß § 39 c

des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der

Fassung BGBl. Nr. 604/1987 an die Haupt- und

Nebenbahnen zu leistende Betrag unter der

Annahme von monatlich 60 Fahrten pro Schüler zu

pauschalieren.

Artikel IV

(1) Art. I Z 2, 3, 9 und 10 tritt mit 1. Jänner 1990

in Kraft.

(2) Art. I Z 4 bis 8 tritt mit 1. September 1989 in

Kraft.

(3) Art. II tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betraut.

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