652. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 733/1988, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 3 lit. d lautet
„d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)."
2. § 8 Abs. 2 bis 4 lautet
„(2) Die Familienbeihilfe beträgt für jedes Kind
monatlich 1300 S. Die Familienbeihilfe erhöht sich
für jedes Kind ab Beginn des Kalenderjahres, in dem
das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich
250 S.
(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)
beträgt monatlich 1300 S; sie erhöht sich ab Beginn
des Kalenderjahres, in dem die Vollwaise das
10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 250 S.
(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um
1550 S."
3. Nach § 8 sind die §§ 9 bis 9 d einzufügen, die
lauten
„§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben
Personen unter den folgenden Voraussetzungen
(§§ 9 a bis 9 d) Anspruch auf einen Familienzuschlag
von monatlich 200 S für jedes sich ständig im
Inland aufhaltende Kind, für das ihnen Familienbeihilfe
gewährt wird.
§ 9 a. Der Anspruch auf Familienzuschlag steht
zu, wenn das Einkommen des auf die Familienbeihilfe
Anspruchsberechtigten und seines Ehegatten
(Lebensgefährten) folgende Grenze nicht überschreitet
bei Familien mit einem Kind jährlich
96000 S; für jedes weitere Kind erhöht sich diese
Grenze um jährlich 18000 S. Die vorstehende
Grenze gilt auch für Alleinerzieher, Vollwaisen (§ 6
Abs. 1 und 2) oder Kinder nach § 6 Abs. 5.
§ 9 b. (1) Das Einkommen bildet den Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.
Nr. 400, die die im § 9 a genannten Personen in dem
Kalenderjahr bezogen haben, das vor dem Kalenderjahr
liegt, für das der Antrag auf Familienzuschlag
gestellt wird, zuzüglich jener Einkünfte, die
gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 4 a, 5 a bis c sowie d, soweit es
sich um eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
handelt, 8 bis 11 und 22 bis 24 des
Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei sind.
(2) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit ist § 41 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
1988 zugrunde zu legen.
(3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer
veranlagt werden, ist zur Feststellung des Einkommens
der Einkommensteuerbescheid oder die
Einkommensteuererklärung des Jahres heranzuziehen,
das vor dem Jahr liegt, für das der Antrag auf
Familienzuschlag gestellt wird. Wenn diese Unterlagen
noch nicht vorliegen, hat der Antragsteller die
Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen.
(4) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften
der Ehegatten (Lebensgefährten) ist nicht
zulässig. Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen
Ehegatten gelten beim Leistungsempfänger
insoweit als Einkommen nach Abs. 1, als sie mehr als
40000 S jährlich betragen.
§ 9 c. (1) Der Familienzuschlag wird auf Antrag
gewährt. Für den Antrag sind amtliche Vordrucke
aufzulegen und zu verwenden. Der Antrag ist in
zweifacher Ausfertigung im Wege des Dienstgebers
oder der auszahlenden Stelle (§ 17 Abs. 2) beim
Wohnsitzfinanzamt einzubringen. In dem Antrag
hat der Antragsteller zu erklären, daß im abgelaufenen
Kalenderjahr die Einkommensgrenzen gemäß
§ 9 a nicht überschritten wurden. Eine Ausfertigung
hat der Dienstgeber oder die auszahlende Stelle dem
Wohnsitzfinanzamt, versehen mit der Angabe über
die Höhe des laufenden Bruttomonatsbezuges des
Antragstellers, zu übermitteln. Auf der zweiten
Ausfertigung hat der Dienstgeber oder die auszahlende
Stelle die Weiterleitung des Antrages an das
Wohnsitzfinanzamt zu vermerken; diese Ausfertigung
verbleibt bei der Familienbeihilfenkarte. In den
Fällen des § 24 ist der Antrag unmittelbar beim
Wohnsitzfinanzamt einzubringen.
(2) Auf Grund des Antrages und der Erklärung
des Antragstellers (Abs. 1) haben die Dienstgeber
und auszahlenden Stellen den Familienzuschlag
gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlen.
Gleiches gilt für die Abgabenbehörden, die die
Familienbeihilfe gemäß § 24 auszahlen. Die Dienstgeber
haben den Eingang und die Weiterleitung des
Antrages an das Wohnsitzfinanzamt auf dem
Lohnkonto zu vermerken.
(3) Der Antrag ist jährlich in dem Kalenderjahr
zu stellen, für welches der Familienzuschlag
beantragt wird; er gilt rückwirkend ab Beginn dieses
Kalenderjahres.
(4) Personen, denen auf Grund ihres Antrages der
Familienzuschlag ausgezahlt wird, haben über
Aufforderung des Finanzamtes das Vorliegen der
Voraussetzungen für den Anspruch nachzuweisen.
§ 9 d. Auf den Familienzuschlag sind die
Bestimmungen der Abschnitte I und III dieses
Bundesgesetzes betreffend die Familienbeihilfe
sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9 c
nicht anderes bestimmt ist."
4. In § 30 a wird als Abs. 6 angefügt
„(6) Für Studierende an öffentlichen oder mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Akademien für
Sozialarbeit im Inland gilt während der Absolvierung
des Langzeitpraktikums als Schulweg der Weg
zu jener Einrichtung, an der das Langzeitpraktikum
stattfindet."
5. In § 30 g Abs. 1 wird als vierter Satz angefügt
„Im Falle eines Langzeitpraktikums (§ 30 a Abs. 6)
hat die Bestätigung gemäß § 30 e Abs. 3 die
Akademie für Sozialarbeit auszustellen."
6. § 31 Abs. 1 lautet
„§ 31. (1) Zur Erleichterung der Lasten, die den
Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der
Kinder erwachsen, sind Schülern, die eine öffentliche
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule im Inland
als ordentliche Schüler besuchen oder die die
allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme an einem
Unterricht im Inland gemäß § 11 des Schulpflichtgesetzes
1985 erfüllen, die für den Unterricht
notwendigen Schulbücher oder therapeutischen
Unterrichtsmittel für Behinderte nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen."
7. In § 31 a ist ein Abs. 5 anzufügen, der lautet
„(5) Die Bestimmungen über die Schulbücher
sind auch auf therapeutische Unterrichtsmittel für
Behinderte anzuwenden, wenn diese Unterrichtsmittel
schulbehördlich zugelassen und für den
Unterricht erforderlich sind."
8. § 31 c Abs. 1 lautet
„§ 31 c. (1) Zur Ausgabe der Schulbücher oder
der Gutscheine (§ 31 b Abs. 1) an die Schüler (§ 31
Abs. 1) sind die Schulerhalter der im § 31 genannten
Schulen verpflichtet."
9. In § 39 c erster Satz tritt anstelle des
Ausdruckes „75 vH des gewöhnlichen Fahrpreises
(Regeltarif)" der Ausdruck „50 vH des gewöhnlichen
Fahrpreises (Regeltarif)".
10. In § 39 c wird als dritter Satz angefügt
„Der Betrag ist unter Annahme von monatlich
60 Fahrten pro Schüler zu pauschalieren."
Artikel II
(1) Für Kinder, die in den Jahren 1984 und 1985
geboren sind, genügt für die Erlangung der
Sonderzahlung, abweichend von der Bestimmung
des § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der Fassung BGBl. Nr. 556/1986, der
Nachweis, daß das Kind zwischen dem 37. und
72. Lebensmonat einmal ärztlich untersucht wurde.
(2) Auf diese Untersuchung sind die Bestimmungen
des § 35 Abs. 4 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der Fassung BGBl.
Nr. 556/1986 anzuwenden.
Artikel III
Für die Jahre 1988 und 1989 ist der gemäß § 39 c
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der
Fassung BGBl. Nr. 604/1987 an die Haupt- und
Nebenbahnen zu leistende Betrag unter der
Annahme von monatlich 60 Fahrten pro Schüler zu
pauschalieren.
Artikel IV
(1) Art. I Z 2, 3, 9 und 10 tritt mit 1. Jänner 1990
in Kraft.
(2) Art. I Z 4 bis 8 tritt mit 1. September 1989 in
Kraft.
(3) Art. II tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betraut.