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652_1987 AT

652. Bundesgesetz: Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 652. Bundesgesetz: Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von

Vorschriften, wie sie in den Artikeln II und III dieses

Bundesgesetzes enthalten sind, sind für die Zeit

vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis

30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

Das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982,

BGBl. Nr. 546, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 266/1984 wird wie folgt geändert

1. In allen Bestimmungen werden die Bezeichnungen

„Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie" und „Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie" durch die Bezeichnung

„Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"

und „Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten" ersetzt und grammatikalisch der

jeweiligen Bestimmung angepaßt.

2. Art. II § 1 lautet

„§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

die Begriffe

1. „IEP-Übereinkommen" das Übereinkommen

vom 18. November 1974 über ein Internationales

Energieprogramm, BGBl.

Nr. 317/1976;

2. „Erdöl" Erdöle und Öle aus bituminösen

Materialien, roh, der Nummer 2709 des

Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl.

Nr. 155/1987); ausgenommen hochschwefelhältiges

bituminöses Schieferöl;

3. „Erdölprodukte" Waren der Nummer 2710

des Zolltarifs; ausgenommen Schmieröle,

Transformatorenöle und zubereitete

Schmierfette;

4. „Benzine" Waren der Unternummer

2710 00 A des Zolltarifs; ausgenommen

Petrolether, n-Hexan und n-Heptan;

5. „Testbenzine" Waren der Unternummer

2710 00 B des Zolltarifs;

6. „Petroleum" Waren der Unternummer

2710 00 C des Zolltarifs;

7. „Gasöle" Waren der Unternummer

2710 00 D des Zolltarifs, einschließlich des

besonders gekennzeichneten Gasöles gemäß

den §§ 1 und 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 259/1966 in der jeweils geltenden

Fassung; ausgenommen Mitteldestillate

bestimmter Siedegrenzen zur Herstellung

von Druckfarben;

8. „Heizöle und ähnliche Rückstände von der

Erdölverarbeitung" Waren der Unternummer

2710 00 E des Zolltarifs;

9. „Spindelöle und Schmieröle" Waren der

Unternummer 2710 00 F des Zolltarifs; ausgenommen

Schmieröle für schmierende

Zwecke;

10. „andere Öle" Waren der Unternummer

2710 00 K des Zolltarifs, sofern sie energetisch

genutzt werden können;

11. „Steinkohle und Steinkohlenkoks" Steinkohle

der Unternummer 2701 (10) und Koks

und Halbkoks (Schwelkoks) aus Steinkohle

aus der Nummer 2704 des Zolltarifs;

12. „Erdgas" Erdgas der Unternummer 2711 21

des Zolltarifs."

3. Im Art. II § 2 ist dem Abs. 1 folgender Satz

anzufügen

„Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz im

Ausland handelt, ist der inländische Warenempfänger

(erster inländischer Abnehmer) vorratspflichtig"

4. Der bisherige Art. II § 4 wird mit „(1)"

bezeichnet. Als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Vorratspflichtige müssen 16% ihrer Vorratspflicht

an einen mit Bundeshaftung ausgestatteten

behördlich genehmigten Lagerhalter (§ 5 Abs. 6)

überbinden."

5. Art. III entfällt.

6. Die Art. IV und V erhalten die Bezeichnung

Art. III und Art. IV.

7. Art. IV Abs. 3 (alt) entfällt.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des

Art. II Z 2 und Z 4 mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Art. II Z 2 dieses Bundesgesetzes tritt gleichzeitig

mit dem „Internationalen Übereinkommen

über das Harmonisierte System zur Bezeichnung

und Kodierung der Waren" in Kraft.

(3) Art. II Z 4 tritt mit 1. März 1988 in Kraft.

(4) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut. Im übrigen

ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

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