652. Bundesgesetz: Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von
Vorschriften, wie sie in den Artikeln II und III dieses
Bundesgesetzes enthalten sind, sind für die Zeit
vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis
30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
Artikel II
Das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982,
BGBl. Nr. 546, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 266/1984 wird wie folgt geändert
1. In allen Bestimmungen werden die Bezeichnungen
„Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie" und „Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie" durch die Bezeichnung
„Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"
und „Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten" ersetzt und grammatikalisch der
jeweiligen Bestimmung angepaßt.
2. Art. II § 1 lautet
„§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
die Begriffe
1. „IEP-Übereinkommen" das Übereinkommen
vom 18. November 1974 über ein Internationales
Energieprogramm, BGBl.
Nr. 317/1976;
2. „Erdöl" Erdöle und Öle aus bituminösen
Materialien, roh, der Nummer 2709 des
Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl.
Nr. 155/1987); ausgenommen hochschwefelhältiges
bituminöses Schieferöl;
3. „Erdölprodukte" Waren der Nummer 2710
des Zolltarifs; ausgenommen Schmieröle,
Transformatorenöle und zubereitete
Schmierfette;
4. „Benzine" Waren der Unternummer
2710 00 A des Zolltarifs; ausgenommen
Petrolether, n-Hexan und n-Heptan;
5. „Testbenzine" Waren der Unternummer
2710 00 B des Zolltarifs;
6. „Petroleum" Waren der Unternummer
2710 00 C des Zolltarifs;
7. „Gasöle" Waren der Unternummer
2710 00 D des Zolltarifs, einschließlich des
besonders gekennzeichneten Gasöles gemäß
den §§ 1 und 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 259/1966 in der jeweils geltenden
Fassung; ausgenommen Mitteldestillate
bestimmter Siedegrenzen zur Herstellung
von Druckfarben;
8. „Heizöle und ähnliche Rückstände von der
Erdölverarbeitung" Waren der Unternummer
2710 00 E des Zolltarifs;
9. „Spindelöle und Schmieröle" Waren der
Unternummer 2710 00 F des Zolltarifs; ausgenommen
Schmieröle für schmierende
Zwecke;
10. „andere Öle" Waren der Unternummer
2710 00 K des Zolltarifs, sofern sie energetisch
genutzt werden können;
11. „Steinkohle und Steinkohlenkoks" Steinkohle
der Unternummer 2701 (10) und Koks
und Halbkoks (Schwelkoks) aus Steinkohle
aus der Nummer 2704 des Zolltarifs;
12. „Erdgas" Erdgas der Unternummer 2711 21
des Zolltarifs."
3. Im Art. II § 2 ist dem Abs. 1 folgender Satz
anzufügen
„Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz im
Ausland handelt, ist der inländische Warenempfänger
(erster inländischer Abnehmer) vorratspflichtig"
4. Der bisherige Art. II § 4 wird mit „(1)"
bezeichnet. Als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Vorratspflichtige müssen 16% ihrer Vorratspflicht
an einen mit Bundeshaftung ausgestatteten
behördlich genehmigten Lagerhalter (§ 5 Abs. 6)
überbinden."
5. Art. III entfällt.
6. Die Art. IV und V erhalten die Bezeichnung
Art. III und Art. IV.
7. Art. IV Abs. 3 (alt) entfällt.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des
Art. II Z 2 und Z 4 mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Art. II Z 2 dieses Bundesgesetzes tritt gleichzeitig
mit dem „Internationalen Übereinkommen
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung
und Kodierung der Waren" in Kraft.
(3) Art. II Z 4 tritt mit 1. März 1988 in Kraft.
(4) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut. Im übrigen
ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.