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652_1982 AT

652. Bundesgesetz: Änderung des Auktionshallengesetzes und der Exekutionsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 652. Bundesgesetz: Änderung des Auktionshallengesetzes und der Exekutionsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Änderungen des Auktionshallengesetzes

Das Auktionshallengesetz, BGBl. Nr. 181/1962,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 415/1975 wird wie folgt geändert

1. Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Beim Bezirksgericht Bregenz, beim

Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, bei den

Bezirksgerichten Innsbruck, Klagenfurt, Leoben,

Linz, Salzburg und Spittal an der Drau sowie beim

Exekutionsgericht Wien sind Auktionshallen als

Abteilungen dieser Gerichte zu führen.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann durch

Verordnung auch bei anderen für den Exekutionsvollzug

zuständigen Gerichten Auktionshallen

errichten, wenn die unter Berücksichtigung des

jeweiligen Einzugsgebiets und Geschäftsanfalls vorzunehmende

Bedarfsprüfung ergibt, daß die Vorteile,

vor allem die Vereinfachung des Verwertungsverfahrens

und die Steigerung der Verkaufserlöse,

den mit der Errichtung und dem Betrieb der

Auktionshalle verbundenen Aufwand voraussichtlich

überwiegen.

(3) Der Vorsteher des Gerichts, bei dem eine

Auktionshalle geführt wird, hat einen nichtrichterlichen

Bediensteten dieses Gerichts zum Leiter der

Geschäftsabteilung für die Auktionshalle und einen

anderen zum Lagerverwalter zu bestellen; der Leiter

der Geschäftsabteilung führt die Bezeichnung,

Leiter der Auktionshalle'."

2. Im § 10 Abs. 1 und 2 wird das Klammerzitat

„(§ 1 Abs. 2)" durch das Klammerzitat „(§ 1

Abs. 3)" ersetzt.

ARTIKEL II

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 120/1980, wird wie folgt geändert

Im § 274

a) hat der Abs. 1 zu lauten

„Die Versteigerung erfolgt an dem Orte, an

welchem sich die gepfändeten Sachen befinden,

wenn sich nicht die Beteiligten über

einen anderen Ort einigen oder das Exekutionsgericht

auf Antrag eines Beteiligten oder

von Amts wegen verfügt, daß die Gegenstände

zur Erzielung eines höheren Erlöses

an einen anderen Ort zur Versteigerung versendet

werden. Letzteres ist namentlich bei

Gegenständen von großem Werte, bei Gold-

und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten,

bei Kunstobjekten, Sammlungen und

dergleichen zulässig."

b) wird nach dem Abs. 1 folgender Absatz eingefügt

„Für die Kosten einer solchen Versendung

gelten die §§ 8 Abs. 1 bis 3 und 16 Abs. 1 und

2 des Auktionshallengesetzes, BGBl.

Nr. 181/1962, sinngemäß."

ARTIKEL III

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1983 in Kraft.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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