652. Bundesgesetz: Änderung des Auktionshallengesetzes und der Exekutionsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Änderungen des Auktionshallengesetzes
Das Auktionshallengesetz, BGBl. Nr. 181/1962,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 415/1975 wird wie folgt geändert
1. Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Beim Bezirksgericht Bregenz, beim
Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, bei den
Bezirksgerichten Innsbruck, Klagenfurt, Leoben,
Linz, Salzburg und Spittal an der Drau sowie beim
Exekutionsgericht Wien sind Auktionshallen als
Abteilungen dieser Gerichte zu führen.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann durch
Verordnung auch bei anderen für den Exekutionsvollzug
zuständigen Gerichten Auktionshallen
errichten, wenn die unter Berücksichtigung des
jeweiligen Einzugsgebiets und Geschäftsanfalls vorzunehmende
Bedarfsprüfung ergibt, daß die Vorteile,
vor allem die Vereinfachung des Verwertungsverfahrens
und die Steigerung der Verkaufserlöse,
den mit der Errichtung und dem Betrieb der
Auktionshalle verbundenen Aufwand voraussichtlich
überwiegen.
(3) Der Vorsteher des Gerichts, bei dem eine
Auktionshalle geführt wird, hat einen nichtrichterlichen
Bediensteten dieses Gerichts zum Leiter der
Geschäftsabteilung für die Auktionshalle und einen
anderen zum Lagerverwalter zu bestellen; der Leiter
der Geschäftsabteilung führt die Bezeichnung,
Leiter der Auktionshalle'."
2. Im § 10 Abs. 1 und 2 wird das Klammerzitat
„(§ 1 Abs. 2)" durch das Klammerzitat „(§ 1
Abs. 3)" ersetzt.
ARTIKEL II
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 120/1980, wird wie folgt geändert
Im § 274
a) hat der Abs. 1 zu lauten
„Die Versteigerung erfolgt an dem Orte, an
welchem sich die gepfändeten Sachen befinden,
wenn sich nicht die Beteiligten über
einen anderen Ort einigen oder das Exekutionsgericht
auf Antrag eines Beteiligten oder
von Amts wegen verfügt, daß die Gegenstände
zur Erzielung eines höheren Erlöses
an einen anderen Ort zur Versteigerung versendet
werden. Letzteres ist namentlich bei
Gegenständen von großem Werte, bei Gold-
und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten,
bei Kunstobjekten, Sammlungen und
dergleichen zulässig."
b) wird nach dem Abs. 1 folgender Absatz eingefügt
„Für die Kosten einer solchen Versendung
gelten die §§ 8 Abs. 1 bis 3 und 16 Abs. 1 und
2 des Auktionshallengesetzes, BGBl.
Nr. 181/1962, sinngemäß."
ARTIKEL III
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1983 in Kraft.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.