652. Verordnung: Stellung einer Kaution durch Unternehmen der Vertragsversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14 Abs. 1 bis 3, 78 Abs. 6,
des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit dem § 77
Abs. 4 und der §§ 79 Abs. 2 und 83 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung
der Vertragsversicherung, BGBl.
Nr. 569/1978, wird verordnet
§ 1. (1) Für Zweigniederlassungen ausländischer
Versicherungsunternehmen ist vor Aufnahme des
Geschäftsbetriebes oder des Betriebes einzelner
Versicherungszweige (Versicherungsarten), für die
noch keine Kaution gestellt wurde, eine Kaution
zu stellen.
(2) Die Kaution hat zu betragen
1. für den Betrieb der Lebensversicherung
8000000 S,
2. für den Betrieb der Krankenversicherung
2000000 S,
3. für den Betrieb der Kreditversicherung
4000000 S,
4. für den Betrieb sonstiger Versicherungszweige
(Versicherungsarten). insgesamt
6000000 S.
§ 2. (1) Die Kaution ist
1. in der Lebensversicherung auf 4% des
Deckungserfordernisses,
2. in der Transportversicherung auf 25% der
Bruttoprämien des vorangegangenen Geschäftsjahres,
3. in allen übrigen Versicherungszweigen auf
50% der Bruttoprämien des vorangegangenen
Geschäftsjahres
zu erhöhen, wenn die auf diese Weise berechneten
Beträge die gemäß § 1 Abs. 2 berechneten
Beträge übersteigen.
(2) Bei der Berechnung der Beträge nach
Abs. 1 Z. 2 und 3 sind folgende Beträge abzusetzen
1. Prämien für das in Rückversicherung übernommene
Geschäft,
2. an ein inländisches Versicherungsunternehmen
abgegebene Rückversicherungsprämien.
(3) Von den nach Abs. 1 Z. 2 und 3 und
Abs. 2 berechneten Beträgen ist eine allfällige
Deckungsrückstellung abzuziehen.
(4) Das Versicherungsuntemehmen hat zum
Ende jedes Geschäftsjahres festzustellen, in welcher
Höhe eine Kaution gestellt werden muß.
§ 3. (1) Soweit die Kaution die sich aus dem
§ 2 Abs. 1 ergebenden Beträge übersteigt, kann
sie bis zur Hälfte der gemäß § 1 Abs. 2 berechneten
Beträge in einer nur für den Fall der Stellung
entsprechender Ersatzwerte kündbaren
Garantie eines inländischen Kreditunternehmens
oder eines zum Betrieb der Kautionsversicherung
zugelassenen inländischen Versicherungsunternehmens
bestehen, das zu dem zur Stellung
der Kaution verpflichteten Versicherungsunternehmen
nicht in einem Konzernverhältnis steht.
In der Lebensversicherung kann die Kaution bis
45000000 S zur Hälfte und ein 45000000 S
übersteigender Betrag zur Gänze in diesen Sicherheiten
bestehen.
(2) Die Bestimmung des Kreditunternehmens,
das für eine Garantie im Sinn des Abs. 1 herangezogen
werden soll, bedarf im Einzelfall der
Genehmigung gemäß § 79 Abs. 1 in Verbindung
mit § 77 Abs. 4 VAG.
§ 4. Der Kaution gewidmete Vermögenswerte
gelten zugleich auch als der Bedeckung der tech-
nischen Verbindlichkeiten gewidmet, für die
nicht ein Deckungsstock zu bilden ist (§ 78 Abs. 1
VAG).
§ 5. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde
sind jährlich innerhalb von drei Monaten nach
Ende des Geschäftsjahres Meldungen über den
Stand des Kautionserfordernisses und der Kautionswerte
zum Ende dieses Geschäftsjahres vorzulegen.
(2) Hinsichtlich der Kautionserfordernisse sind
anzugeben
1. das Kautionserfordernis gemäß § 1 Abs. 2,
gegliedert nach den Z. 1 bis 4,
2. das Kautionserfordernis gemäß § 2 Abs. 1,
gegliedert nach den Z. 1 bis 3, einschließlich
der seiner Berechnung zugrunde gelegten
Beträge,
3. Art und Höhe von Garantien im Sinn des
§ 3 Abs. 1, einschließlich der hiefür herangezogenen
Kredit- oder Versicherungsunternehmen.
(3) Die Aufstellung der Kautionswerte ist zu
gliedern in die Summen der gemäß § 77 Abs. 5
VAG maßgebenden Werte von
1. mündelsicheren Darlehen,
2. mündelsicheren Wertpapieren,
3. Darlehen mit Bundes- oder Landeshaftung,
die nicht unter Z. 1 fallen,
4. Liegenschaften im Sinn des § 77 Abs. 1 Z. 3
VAG,
5. Erlösen, Rückflüssen und Erträgnissen gemäß
§ 77 Abs. 1 Z. 4 VAG,
6. Vermögensgegenständen, deren Kautionswidmung
gemäß § 77 Abs. 4 VAG genehmigt
worden ist.
(4) Mit der Meldung über den Stand des
Kautionserfordernisses und der Kautionswerte
sind vorzulegen
1. für Werte, die im Lauf des vorangegangenen
Geschäftsjahres der Kaution zugeführt worden
sind, der Nachweis der Kautionswidmung
im Sinn des § 17 Abs. 1 VAG,
2. der Nachweis der im vorangegangenen Geschäftsjahr
zustandegekommenen oder erneuerten
Garantien im Sinn des § 3 Abs. 1
dieser Verordnung,
3. Depotauszüge über Wertpapiere in Fremdverwahrung,
4. Kontoauszüge über zur Kaution gehörende
Guthaben bei Kreditunternehmen.
(5) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind
gleichzeitig mit der Vorlage des Jahresabschlusses
erforderliche Berichtigungen des Kautionserfordernisses
oder der Wertansätze gegenüber der
Meldung gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
§ 6. Ordnet die Versicherungsaufsichtsbehörde
die Stellung einer Kaution in anderen als den im
§ 1 Abs. 1 angeführten Fällen an, so gelten die
Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft.
(2) Der § 2 dieser Verordnung ist auf zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bestehende Kautionen mit der Maßgabe anzuwenden,
daß sich die Höbe des Kautionserfordernisses
aus dem Unterschiedsbetrag zwischen
den im § 2 Abs. 1 angeführten Beträgen und der
bestehenden Kaution ergibt.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bestehende Kautionen, die nicht die
im § 1 Abs. 2 angeführten Beträge erreichen,
sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieser Verordnung auf diese Beträge zu erhöhen.
(4) Die §§ 4 und 5 gelten auch für zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende
Kautionen. Bei der Gliederung der
Kautionswerte gemäß § 5 Abs. 3 sind Werte, die
nicht gemäß § 79 Abs. 1 im Zusammenhalt mit
§ 77 Abs. 1 VAG der Kaution gewidmet werden
dürfen, gesondert zu erfassen.