Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
652_1978 AT

652. Verordnung: Stellung einer Kaution durch Unternehmen der Vertragsversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 652. Verordnung: Stellung einer Kaution durch Unternehmen der Vertragsversicherung

Auf Grund der §§ 14 Abs. 1 bis 3, 78 Abs. 6,

des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit dem § 77

Abs. 4 und der §§ 79 Abs. 2 und 83 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung

der Vertragsversicherung, BGBl.

Nr. 569/1978, wird verordnet

§ 1. (1) Für Zweigniederlassungen ausländischer

Versicherungsunternehmen ist vor Aufnahme des

Geschäftsbetriebes oder des Betriebes einzelner

Versicherungszweige (Versicherungsarten), für die

noch keine Kaution gestellt wurde, eine Kaution

zu stellen.

(2) Die Kaution hat zu betragen

1. für den Betrieb der Lebensversicherung

8000000 S,

2. für den Betrieb der Krankenversicherung

2000000 S,

3. für den Betrieb der Kreditversicherung

4000000 S,

4. für den Betrieb sonstiger Versicherungszweige

(Versicherungsarten). insgesamt

6000000 S.

§ 2. (1) Die Kaution ist

1. in der Lebensversicherung auf 4% des

Deckungserfordernisses,

2. in der Transportversicherung auf 25% der

Bruttoprämien des vorangegangenen Geschäftsjahres,

3. in allen übrigen Versicherungszweigen auf

50% der Bruttoprämien des vorangegangenen

Geschäftsjahres

zu erhöhen, wenn die auf diese Weise berechneten

Beträge die gemäß § 1 Abs. 2 berechneten

Beträge übersteigen.

(2) Bei der Berechnung der Beträge nach

Abs. 1 Z. 2 und 3 sind folgende Beträge abzusetzen

1. Prämien für das in Rückversicherung übernommene

Geschäft,

2. an ein inländisches Versicherungsunternehmen

abgegebene Rückversicherungsprämien.

(3) Von den nach Abs. 1 Z. 2 und 3 und

Abs. 2 berechneten Beträgen ist eine allfällige

Deckungsrückstellung abzuziehen.

(4) Das Versicherungsuntemehmen hat zum

Ende jedes Geschäftsjahres festzustellen, in welcher

Höhe eine Kaution gestellt werden muß.

§ 3. (1) Soweit die Kaution die sich aus dem

§ 2 Abs. 1 ergebenden Beträge übersteigt, kann

sie bis zur Hälfte der gemäß § 1 Abs. 2 berechneten

Beträge in einer nur für den Fall der Stellung

entsprechender Ersatzwerte kündbaren

Garantie eines inländischen Kreditunternehmens

oder eines zum Betrieb der Kautionsversicherung

zugelassenen inländischen Versicherungsunternehmens

bestehen, das zu dem zur Stellung

der Kaution verpflichteten Versicherungsunternehmen

nicht in einem Konzernverhältnis steht.

In der Lebensversicherung kann die Kaution bis

45000000 S zur Hälfte und ein 45000000 S

übersteigender Betrag zur Gänze in diesen Sicherheiten

bestehen.

(2) Die Bestimmung des Kreditunternehmens,

das für eine Garantie im Sinn des Abs. 1 herangezogen

werden soll, bedarf im Einzelfall der

Genehmigung gemäß § 79 Abs. 1 in Verbindung

mit § 77 Abs. 4 VAG.

§ 4. Der Kaution gewidmete Vermögenswerte

gelten zugleich auch als der Bedeckung der tech-

nischen Verbindlichkeiten gewidmet, für die

nicht ein Deckungsstock zu bilden ist (§ 78 Abs. 1

VAG).

§ 5. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde

sind jährlich innerhalb von drei Monaten nach

Ende des Geschäftsjahres Meldungen über den

Stand des Kautionserfordernisses und der Kautionswerte

zum Ende dieses Geschäftsjahres vorzulegen.

(2) Hinsichtlich der Kautionserfordernisse sind

anzugeben

1. das Kautionserfordernis gemäß § 1 Abs. 2,

gegliedert nach den Z. 1 bis 4,

2. das Kautionserfordernis gemäß § 2 Abs. 1,

gegliedert nach den Z. 1 bis 3, einschließlich

der seiner Berechnung zugrunde gelegten

Beträge,

3. Art und Höhe von Garantien im Sinn des

§ 3 Abs. 1, einschließlich der hiefür herangezogenen

Kredit- oder Versicherungsunternehmen.

(3) Die Aufstellung der Kautionswerte ist zu

gliedern in die Summen der gemäß § 77 Abs. 5

VAG maßgebenden Werte von

1. mündelsicheren Darlehen,

2. mündelsicheren Wertpapieren,

3. Darlehen mit Bundes- oder Landeshaftung,

die nicht unter Z. 1 fallen,

4. Liegenschaften im Sinn des § 77 Abs. 1 Z. 3

VAG,

5. Erlösen, Rückflüssen und Erträgnissen gemäß

§ 77 Abs. 1 Z. 4 VAG,

6. Vermögensgegenständen, deren Kautionswidmung

gemäß § 77 Abs. 4 VAG genehmigt

worden ist.

(4) Mit der Meldung über den Stand des

Kautionserfordernisses und der Kautionswerte

sind vorzulegen

1. für Werte, die im Lauf des vorangegangenen

Geschäftsjahres der Kaution zugeführt worden

sind, der Nachweis der Kautionswidmung

im Sinn des § 17 Abs. 1 VAG,

2. der Nachweis der im vorangegangenen Geschäftsjahr

zustandegekommenen oder erneuerten

Garantien im Sinn des § 3 Abs. 1

dieser Verordnung,

3. Depotauszüge über Wertpapiere in Fremdverwahrung,

4. Kontoauszüge über zur Kaution gehörende

Guthaben bei Kreditunternehmen.

(5) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind

gleichzeitig mit der Vorlage des Jahresabschlusses

erforderliche Berichtigungen des Kautionserfordernisses

oder der Wertansätze gegenüber der

Meldung gemäß Abs. 1 mitzuteilen.

§ 6. Ordnet die Versicherungsaufsichtsbehörde

die Stellung einer Kaution in anderen als den im

§ 1 Abs. 1 angeführten Fällen an, so gelten die

Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft.

(2) Der § 2 dieser Verordnung ist auf zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

bestehende Kautionen mit der Maßgabe anzuwenden,

daß sich die Höbe des Kautionserfordernisses

aus dem Unterschiedsbetrag zwischen

den im § 2 Abs. 1 angeführten Beträgen und der

bestehenden Kaution ergibt.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung bestehende Kautionen, die nicht die

im § 1 Abs. 2 angeführten Beträge erreichen,

sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

dieser Verordnung auf diese Beträge zu erhöhen.

(4) Die §§ 4 und 5 gelten auch für zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende

Kautionen. Bei der Gliederung der

Kautionswerte gemäß § 5 Abs. 3 sind Werte, die

nicht gemäß § 79 Abs. 1 im Zusammenhalt mit

§ 77 Abs. 1 VAG der Kaution gewidmet werden

dürfen, gesondert zu erfassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →