652. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Steyregg und Linz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3
Donau Straße wird im Bereich der Gemeinden
Steyregg und Linz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 89,69 (alt)/89,672 (neu), das ist ca.
280 m vor der Überführung der Bahnlinie der
ÖBB „Linz—Staatsgrenze nach Summerau",
führt sodann über die Donau zur St. Peter Straße,
überquert diese, und führt anschließend über die
Franckstraße und Füchselstraße zu der mit Verordnung
vom 24. Juli 1974, BGBl. Nr. 513, im
Verlauf bestimmten Anschlußstelle „Füchselstraße"
der A 7 Mühlkreis Autobahn.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie beim Magistrat
der Stadt Linz und der Gemeinde Steyregg aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2500, Planzeichen: 7442-) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.