652. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971
und BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit
es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des
Außenhandelsgesetzes 1968 handelt, auch im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober
1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 769/1974,
BGBl. Nr. 193/1975 ,und BGBl. Nr. 506/1975
wird wie folgt geändert
1. Im § 1 hat der Abs. 4 zu entfallen.
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert
Es wird eingefügt
Nach „Kanada (einschließlich Neufundland)"
„Kapverdische Inseln",
nach „Mauritius (mit Rodriges)" „Moçambique",
nach „Pakistan" „Papua Neu-Guinea",
nach „Sambia (Zambia)" „São Tomé und
Principé"".
Unter den abhängigen Gebieten Portugals
werden gestrichen
„Kapverdische Inseln",
„Moçambique",
„Principé",
„São Tomé".
3. Die Anlage 2 b hat zu entfallen.
4. In der Anlage 3 (Einfuhr) haben die Positionen
65.03 und 98.02 zu lauten
5. Die Anlage 5 hat zu lauten
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in
Kraft.