652. Bundesgesetz: Änderung des Präferenzzollgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Präferenzzollgesetz, BGBl. Nr. 93/1972,
wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Waren der Kapitel 25 bis 99 des
Zolltarifes, mit Ausnahme der in der einen Bestandteil
dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage
B genannten Waren, sind Vorzugszölle im
Ausmaß von 70 v. H. der Ausgangszollsätze zu
erheben. Bei Berechnung der Vorzugszollsätze sind
Bruchteile von Wertzollsätzen von mehr als
0'05 v. H. und Bruchteile der in Schilling festgelegten
Zollsätze von mehr als S 0'05 auf die
erste Dezimalstelle aufzurunden, ansonsten auf
die erste Dezimalstelle abzurunden."
2. In der Anlage A haben die Positionen 09.04
bis 09.10 zu lauten
3. In der Anlage A werden die bei den Positionen 18.02, 18.03 und 18.04 genannten Vorzugszollsätze
jeweils durch „frei" ersetzt.
4. In der Anlage A hat die Position 21.02 zu lauten
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.