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651_1996 AT

651. Verordnung: Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 651. Verordnung: Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung – EKV

Gemäß § 15 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet

§ 1. Endgeräte im Sinne des § 2 Z 4 des Fernmeldegesetzes 1993, die vor Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes

durch das fernmeldetechnische Zentralamt zugelassen wurden und deren Zulassung gemäß

§ 49 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993 auch nach dessen Inkrafttreten aufrecht bleibt, sind gemäß Anlage

1 zu kennzeichnen.

§ 2. Endgeräte im Sinne des § 2 Z 4 des Fernmeldegesetzes 1993, die nach Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes

vom Zulassungsbüro gemäß § 15 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes 1993 zugelassen wurden,

sind gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen.

§ 3. Die Kennzeichnungen sind unverwischbar und so anzubringen, daß sie nicht ohne Zerstörung

der Kennzeichnung abgelöst werden können.

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