651. Verordnung: Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 15 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet
§ 1. Endgeräte im Sinne des § 2 Z 4 des Fernmeldegesetzes 1993, die vor Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes
durch das fernmeldetechnische Zentralamt zugelassen wurden und deren Zulassung gemäß
§ 49 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993 auch nach dessen Inkrafttreten aufrecht bleibt, sind gemäß Anlage
1 zu kennzeichnen.
§ 2. Endgeräte im Sinne des § 2 Z 4 des Fernmeldegesetzes 1993, die nach Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes
vom Zulassungsbüro gemäß § 15 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes 1993 zugelassen wurden,
sind gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen.
§ 3. Die Kennzeichnungen sind unverwischbar und so anzubringen, daß sie nicht ohne Zerstörung
der Kennzeichnung abgelöst werden können.