651. Verordnung: Änderung der Studienordnung Betriebswirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 525/1993, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1993, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. April 1984 über die Studienordnung für die Studienrichtung Betriebswirtschaft (Studienordnung Betriebswirtschaft), BGBl. Nr. 173/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 160/1991, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Der Studienzweig „Angewandte Betriebswirtschaft" der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung ist an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten."
2. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Betriebswirtschaft besteht in beiden Studienzweigen aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfaßt für beide Studienzweige vier Semester. Der zweite Studienabschnitt umfaßt für den Studienzweig „Betriebswirtschaft" vier Semester, für den Studienzweig „Angewandte Betriebswirtschaft" fünf Semester."
3. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind."
4. Die Überschrift zu § 3 lautet
„Erster Studienabschnitt"
5. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Der erste Studienabschnitt des Studienzweiges Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 68 Wochenstunden
„(2) Der erste Studienabschnitt des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 75 Wochenstunden
7. In § 4 Abs. 1 wird „§ 3 Abs. 2 Z 7" ersetzt durch
„§ 3 Abs. 1 Z 7 bzw. § 3 Abs. 2 Z 10"
8. In § 4 Abs. 2 wird „(§ 7 Abs. 4 AHStG)" ersetzt durch
„(§ 7 Abs. 2 AHStG)"
9. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind
a) Diplomprüfungsfächer
1. im Studienzweig Betriebswirtschaft
aa) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;
bb) Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und "Wirtschaftsgeschichte;
cc) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten: Grundzüge des Privatrechts, Grundzüge der angewandten Mathematik und Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler, Grundzüge und Methoden der Soziologie;
2. im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft
aa) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
bb) Grundzüge der Informatik;
cc) relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;
dd) relevante Teilbereiche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;
ee) Englische Wirtschaftssprache;
ff) die zweite gewählte Fremdsprache;
b) Vorprüfungsfächer
1. im Studienzweig Betriebswirtschaft
aa) eines der beiden unter lit. a Z 1 cc)
nicht gewählten Fächer; bb) das andere der beiden unter lit. a Z 1
cc) nicht gewählten Fächer; cc) die gewählte Fremdsprache;
2. im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft
aa) Arbeits- und Betriebssoziologie; bb) Arbeits- und Betriebspsychologie; cc) Angewandte Mathematik und Statistik."
10. § 6 samt Überschrift lautet
„Zweiter Studienabschnitt
§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 62 Wochenstunden
(2) Der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Pflichtfächern im Ausmaß von 72 Wochenstunden
(3) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung im Studienzweig Betriebswirtschaft sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, acht Wochen und, sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, acht Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
(4) Im Rahmen des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft ist zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung im zweiten Studienabschnitt ein auf die betriebswirtschaftlich-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Praktikum in Betrieben oder außeruniversitären Institutionen zu absolvieren.
(5) Das Praktikum gemäß Abs. 4 ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Institutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.
(6) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums gemäß Abs. 4 oder eines Teiles davon, so kann anstelle desselben ein Projektstudium (§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) besucht und abgeschlossen werden.
(7) Das Praktikum (Abs. 4) oder das Projektstudium (Abs. 6) ist in einem Semester zu absolvieren. Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (§ 20 AHStG) des Praktikums gemäß Abs. 4 bzw. dessen Ersatz durch ein Projektstudium gemäß Abs. 6 ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig."
11. Dem § 7 Abs. 1 wird angefügt
„Im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft setzt die Zulassung zu den Teilprüfungen in den Diplomprüfungsfächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und „Besondere Betriebswirtschaftslehren" (§ 8 Abs. 2 lit. a Z 1 und 2) die Absolvierung des Praktikums gemäß § 6 Abs. 4 bzw. des Projektstudiums gemäß § 6 Abs. 6 voraus."
12. § 8 Abs. 1 lit. a Z 3 lautet
„3. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen oder eine andere besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;"
13. § 8 Abs. 1 lit. b 22 lautet
„2. das vom Kandidaten gemäß § 13 gewählte Fach, das den Studienzweig sinnvoll ergänzt."
14. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Im Studienzweig „Angewandte Betriebswirtschaft" sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
a) Diplomprüfungsfächer
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
2. nach Wahl des Kandidaten zwei besondere Betriebswirtschaftslehren (einschließlich EDV-gestützter Betrieblicher Informationssysteme) nach Maßgabe des vorhandenen Lehrangebotes, insbesondere Betriebliches Finanz- und Steuerwesen, Betriebsinformatik,
Controlling, Fertigungswirtschaft, Fremdenverkehr,
Marketing und Internationales Management,
Organisations-, Personal- und Managemententwicklung ;
3. relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik;
4. Englische Wirtschaftssprache;
5. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer
Angewandte Informatik,
die gewählte zweite Fremdsprache;
b) Vorprüfungsfächer
nach Wahl des Kandidaten
relevante Teilbereiche des Privatrechts,
relevante Teilbereiche des öffentlichen
Rechts."
15. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Das Thema der Diplomarbeit im Studienzweig „Betriebswirtschaft" ist den Diplom- und Vorprüfungsfächern der ersten und zweiten Diplomprüfung zu entnehmen. Sofern das Thema der Diplomarbeit einem der Grundzügefächer entnommen wird, ist § 10 nicht anzuwenden."
16. Die Abs. 3 bis 8 des § 9 erhalten die Bezeichnungen „(4) bis (9)" und dem § 9 wird folgender Abs. 3 eingefügt
„(3) Im Studienzweig „Angewandte Betriebswirtschaft" ist das Thema der Diplomarbeit den Fächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" oder „Besondere Betriebswirtschaftslehren" zu entnehmen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann das Thema einem anderen Diplom- oder Vorprüfungsfach entnommen werden, wenn das zuständige Organ vor der Themenvergabe den unmittelbaren Bezug zum Ausbildungsziel der Studienrichtung feststellt."
17. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Ausländische Studierende, deren Muttersprache oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, sind berechtigt, Deutsch als lebende Fremdsprache gemäß Abs. 2 zu wählen."
18. Die Überschrift zu § 16 lautet
„Akademische Grade"
19. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) An die Absolventinnen des Diplomstudiums eines der beiden Studienzweige der Studienrichtung Betriebswirtschaft ist der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque", an die Absolventen des Diplomstudiums einer der beiden Studienzweige der Studienrichtung Betriebswirtschaft ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque", jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.", zu verleihen."
20. Dem bisherigen Text des § 17 wird die Absatzbezeichnung „(1)" vorangestellt; die Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung sowie des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft sind berechtigt, ihr Studium nach dem jeweils geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1,6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 2 bis 9, 12 Abs. 6, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 651/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft."