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651_1991 AT

651. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger händischer Geschirrspülmittel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 651. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger händischer Geschirrspülmittel

Auf Grund des § 3.2 des Bundesgesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, in

der Fassung der UWG-Novelle 1988, BGBl.

Nr. 422, wird verordnet

Die Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger

händischer Geschirrspülmittel, BGBl.

Nr. 191/1979, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 70/1983, wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 1 lautet

„§ 2. (1) Flüssige händische Geschirrspülmittel

dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 125,

250, 350, 500, 750, 1000 oder 1500 Milliliter (ml)

oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1000 ml

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in

Verkehr gesetzt werden."

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