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651_1990 AT

651. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 651. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

Auf Grund der §§ 9 Abs. 3 und 4 und 13 Abs. 7 des

Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 165/1987, in Verbindung mit § 46 Abs. 1 lit. a

des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der

Fassung der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl.

Nr. 576, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und hinsichtlich des § 13 Abs. 7

des Pflanzenschutzgesetzes auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

öffentlicher Dienst verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft über den Gebührentarif für

Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 313/1988, wird wie folgt geändert

§ 2 lautet

„§ 2. Ein Punkt der im § 1 festgesetzten

Gebühren entspricht einem Betrag von 11 S."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. November 1990 in

Kraft.

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