651. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9 Abs. 3 und 4 und 13 Abs. 7 des
Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 165/1987, in Verbindung mit § 46 Abs. 1 lit. a
des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der
Fassung der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl.
Nr. 576, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und hinsichtlich des § 13 Abs. 7
des Pflanzenschutzgesetzes auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
öffentlicher Dienst verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft über den Gebührentarif für
Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 313/1988, wird wie folgt geändert
§ 2 lautet
„§ 2. Ein Punkt der im § 1 festgesetzten
Gebühren entspricht einem Betrag von 11 S."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. November 1990 in
Kraft.