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651_1989 AT

651. Bundesgesetz: Eltern-Karenzurlaubsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 651. Bundesgesetz: Eltern-Karenzurlaubsgesetz — EKUG und Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für

1. alle Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse,

die auf einem privatrechtlichen Vertrag

beruhen,

2. Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz

1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden

ist,

3. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum

Bund,

4. Dienstverhältnisse gem. Art. 14 Abs. 2 und

Art. 14 a Abs. 3 B-VG, die gesetzlich vom

Bund zu regeln sind.

(2) Ausgenommen sind

1. Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen

Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 287,

2. Dienstverhältnisse zu einem Land, einem

Gemeindeverband oder einer Gemeinde, soweit

sie nicht gesetzlich vom Bund zu regeln

sind.

Anspruchsberechtigte

§ 2. (1) Dem männlichen Arbeitnehmer ist auf

sein. Verlangen ein Urlaub gegen Entfall des

Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines

Jahres nach der Geburt seines Kindes zu gewähren,

wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt

lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und

1. die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub

aus Anlaß der Mutterschaft nach österreichischen

Rechtsvorschriften hat, oder

2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub

hat, jedoch infolge Erwerbstätigkeit an der

Betreuung des Kindes verhindert ist.

Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen

werden. Karenzurlaub nach Z 1 gebührt nur für

jenen Zeitraum, für den die Mutter keinen

Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

(2) Anspruch auf Karenzurlaub unter den in

Abs. 1 genannten Voraussetzungen haben auch

männliche Arbeitnehmer, die

1. allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind,

welches das erste Lebensjahr noch nicht

vollendet hat, an Kindes Stau angenommen

haben (Adoptivväter);

2. ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch

nicht vollendet hat, in der Absicht es an Kindes

Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege

genommen haben (Pflegeväter).

Beginn und Dauer

§ 3. (1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 beginnt

der Karenzurlaub

1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes

der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 5

Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBI

Nr. 221, oder gleichartige österreichische

Rechtsvorschriften) oder

2. mit dem auf den Ablauf des Karenzurlaubes

der Mutter folgenden Tag.

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 2 beginnt der

Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf von acht

bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten

zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für die

Mutter das Betriebshilfegesetz, BGBl.

Nr. 359/1982, und verkürzt sich die Achtwochenfrist

vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub

frühestens mit dem in § 3 Abs. 1 letzter Satz des

Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt.

(3) In den Fällen des $ 2 Abs. 2 Z 1 und 2 beginnt

der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an

Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche

Pflege oder im Anschluß an den Karenzurlaub der

Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.

(4) Der Karenzurlaub muß mindestens drei

Monate betragen. In den Fällen des Abs. 3 kann die

Frist unterschritten werden, wenn der Zeitraum

zwischen Adoption oder Übernahme in unentgeltliche

Pflege und dem ersten Geburtstag des Kindes

weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub

für den gesamten Zeitraum in Anspruch

genommen wird.

(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der

gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben

oder die überwiegende Betreuung des Kindes

beendet wird und der Arbeitgeber den vorzeitigen

Antritt des Dienstes begehrt.

Melde- und Nachweispflichten

§ 4. (1) Der männliche Arbeitnehmer hat Beginn

und Dauer des Karenzurlaubes seinem Arbeitgeber

bei sonstigem Verlust des Anspruches

1. spätestens vier Wochen nach der Geburt;

2. bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme

in unentgeltliche Pflege (§ 3 Abs. 3) unverzüglich

bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe sind die

anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem

Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung

über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes

auszustellen. Derartige Bestätigungen sind von

Stempelgebuhren und Bundesverwaltungsabgaben

befreit.

(3) Der männliche Arbeitnehmer hat seinem

Arbeitgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes

mit dem Kind und der überwiegenden

Betreuung des Kindes unverzüglich bekanntzugeben

und über Verlangen des Arbeitgebers seinen

Dienst wieder anzutreten.

Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter

§ 5. (1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter

durch ein unvorhersehbares und unabwendbares

Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze

Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem

Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im

Sinne des § 2 Abs. 2) auf sein Verlangen für die

Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum

Ablauf eines Jahres nach der Geburt, jedenfalls ein

Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind

im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind

überwiegend selbst betreut.

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares

Ereignis liegt nur vor bei

1. Tod,

2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,

3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei

einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung

beruhenden Anhakung,

4. schwerer Erkrankung.

(3) Der männliche Arbeitnehmer hat Beginn und

voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes seinem

Arbeitgeber unverzüglich bekanntzugeben und die

anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(4) Dieser Anspruch steht auch dann zu, wenn der

Arbeitnehmer bereits Karenzurlaub verbraucht oder

für einen späteren Zeitraum angemeldet hat.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 6. (1) Der Arbeitnehmer, der einen Karenzurlaub

in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch

entlassen werden, sofern Abs. 4 nicht anderes

bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz

beginnt mit der Bekanntgabe eines Karenzurlaubes

(S§ 4, 5 Abs. 3), jedoch nicht vor Geburt des Kindes

und endet vier Wochen nach dem Ende des

Karenzurlaubes. Nimmt auch die Mutter, Adoptiv-

oder Pflegemutter einen Karenzurlaub in Anspruch,

endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier

Wochen nach dem Ende des letzten Karenzurlaubes,

spätestens jedoch vier Wochen nach dem ersten

Geburtstag des Kindes.

(2) Endet der Karenzurlaub gemäß § 3 Abs. 5

vorzeitig, so endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz

jedenfalls vier Wochen nach dem Ende

des Karenzurlaubes.

(3) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung

oder des Befreiungsscheines (§§ 4 und 15 des

Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/

1975) eines Ausländers wird bis zu dem Tag

gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter

Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz

rechtsgültig beendet werden kann.

(4) Die §§ 10 Abs. 3 bis 6, 12 Abs. 1 und 13

MSchG, sowie für Heimarbeiter § 31 Abs. 3 MSchG

sind anzuwenden.

Anwendung sonstiger Bestimmungen des

Mutterschutzgesetzes

§ 7, Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere

einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1988) und für Rechtsansprüche des

Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der

Dienstzeit richten, gilt § 15 Abs. 2 MSchG, für den

Urlaubsanspruch § 15 Abs. 3 MSchG und für den

Anspruch auf eine Dienstwohnung gilt während der

Dauer seines Kündigungs- und Entlassungsschutzes

§ 16 MSchG.

Sonderbestimmungen

für Bedienstete des öffentlichen Dienstes

§ 8. (1) Für Bedienstete, die in einem

1. Dienstverhältnis zum Bund,

2. in § 1 Abs. 1 Z 4 angeführten Dienstverhältnis,

3. Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86,

stehen, gelten die Abweichungen der Abs. 2 bis 4.

(2) Statt § 6 Abs. 4 sind die §§ 20 bis 23 MSchG

anzuwenden.

(3) § 3 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Wird der

gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind

aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des

Kindes durch den Vater beendet, so endet der

Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz. Der

Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende

des ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten

Karenzurlaubes als gegen Entfall der

Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften

beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt,

hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.

(4) § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die

Stelle des Zitates „§ 3 Abs. 5" das Zitat „§ 8 Abs. 3

zweiter Satz" tritt.

Artikel II

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 583/1986, wird wie folgt geändert

1. In § 15 Abs. 2 lautet das Zitat „§ 67 Abs. 1 des

Einkommensteuergesetzes 1988".

2. § 15 Abs. 5 lautet

„(5) Nimmt die Dienstnehmerin keinen Karenzurlaub

in Anspruch, so ist der Dienstgeber

verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen

eine Bestätigung darüber auszustellen."

3. Der bisherige § 15 Abs. 5 erhält die Bezeichnung

Abs. 6.

4. Der Einleitungssatz des nunmehrigen Abs. 6

lautet

„(6) Die §§ 10, 12 Abs. 1, 13, 16 sowie die Abs. 1

bis 5 sind auf Dienstnehmerinnen, die . . ."

5. § 15 Abs. 6 Z2 lautet

„2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt

anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen

haben, mit dem Kind im selben Haushalt

leben und es überwiegend selbst pflegen (Pflegemütter)."

6. Nach § 15 werden folgende §§ 15 a und 15 b

samt Überschriften eingefügt

„Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und

Vater

§ 15 a. (1) Verzichtet die Dienstnehmerin zu

Gunsten des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (§ 2

Abs. 2 Z 1 und 2 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes.,

BGBl. Nr. 651/1989 oder gleichartige österreichische

Rechtsvorschriften) auf einen Teil ihres

Karenzurlaubes, gilt folgendes

1. Der Karenzurlaub muß mindestens drei

Monate betragen. Er ist im in § 15 Abs. 1

festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren

Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters

anzutreten. Der Karenzurlaub darf nicht

unterbrochen werden.

2. Beginn und Dauer des Karenzurlaubes sind

dem Dienstgeber spätestens vier Wochen nach

der Entbindung, bei Annahme an Kindes Statt

oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 15

Abs. 6) unverzüglich bekanntzugeben.

3. Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Dienstnehmerin

auf deren Verlangen eine Bestätigung

über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes

auszustellen.

4. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz

gemäß den §§ 10 und 12 endet vier Wochen

nach dem Ende des letzten Karenzurlaubes,

spätestens jedoch vier Wochen nach dem

ersten Geburtstag des Kindes.

(2) Im übrigen ist § 15 Abs. 2, 3 und 6

anzuwenden.

Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters

§ 15 b. (1) Ist der Vater, Adoptiv- oder

Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst

betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares

Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig

kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen,

so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die

Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum

Ablauf eines Jahres nach der Geburt, Karenzurlaub

zu gewähren.

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares

Ereignis liegt nur vor bei

1. Tod,

2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,

3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei

einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung

beruhenden Anhaltung,

4. schwerer Erkrankung,

5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des

Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem

Kind oder der überwiegenden Betreuung des

Kindes gemäß § 3 Abs. 5 oder § 8 Abs. 3 Satz 2

EKUG oder gleichartiger österreichischer

Rechtsvorschriften.

(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche

Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber

unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden

Umstände nachzuweisen.

(4) Dieser Anspruch steht auch dann zu, wenn die

Dienstnehmerin bereits Karenzurlaub verbraucht

oder für einen späteren Zeitraum angemeldet hat.

(5) Im übrigen ist § 15 Abs. 2, 3, 4 und 6

anzuwenden."

7. § 35 Abs. 4 lautet

„(4) Zeugnisse gemäß § 3 Abs. 3, Bestätigungen

gemäß §§ 15 Abs. 5, 15 a Abs. 1 Z 3 sowie

Amtshandlungen gemäß § 3 Abs. 3 und § 31 Abs. 2

letzter Satz sind von den Stempelgebühren und

Bundesverwaltungsabgaben befreit."

Artikel III

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 544/1983, wird wie folgt geändert

1. § 23 a Abs. 3 lautet

„(3) Weiblichen Angestellten gebührt — sofern

das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre

gedauert hat — die Hälfte der nach § 23 Abs. 1

zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das

Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie

1. nach der Geburt eines lebenden Kindes

innerhalb der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 des

Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221)

oder

2. nach der Annahme eines Kindes, welches das

erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an

Kindes Statt (§ 15 Abs. 6 Z 1 MSchG) oder

nach Übernahme eines solchen Kindes in

unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG)

innerhalb von acht Wochen ihren vorzeitigen

Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Bei

Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes (§§ 15 bis

15 b MSchG) ist der Austritt während des

Karenzurlaubes, spätestens jedoch innerhalb von

sechs Monaten nach der Niederkunft, der Annahme

an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche

Pflege zu erklären. Wird ein Karenzurlaub im

Sinne der §§ 15 a oder 15 b MSchG nicht im

unmittelbaren Anschluß an die in § 15 Abs. 1 oder

§ 15 Abs. 6 letzter Satz MSchG genannten Fristen

angetreten, ist der Austritt während des Karenzurlaubes,

spätestens jedoch einen Monat vor dessen

Ablauf, zu erklären."

2. Nach § 23 a Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und

5 eingefügt

„(4) Abs. 3 gilt auch für männliche Angestellte,

sofern sie einen Karenzurlaub im Sinne der §§ 2

oder 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl.

Nr. 651/1989 (EKUG), oder gleichartiger österreichischer

Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen

und ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis

während des Karenzurlaubes erklären. Wird

der Karenzurlaub zum frühestmöglichen Zeitpunkt

angetreten, ist der Austritt innerhalb von sechs

Monaten nach der Geburt des Kindes, der Annahme

an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche

Pflege zu erklären, sonst spätestens einen

Monat vor Ablauf des Karenzurlaubes.

(5) Ein Abfertigungsanspruch gebührt nicht,

wenn der männliche Arbeitnehmer seinen Austritt

im Sinne des Abs. 4 erklärt, nachdem der

gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben

oder die überwiegende Betreuung des Kindes

beendet wurde."

3. Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 6 und lautet

„(6) Im Sinne des § 23 zulässige Vereinbarungen,

die eine Anrechnung der Versorgungsleistungen auf

Abfertigungsansprüche oder bei Zahlung einer

Versorgungsleistung den gänzlichen oder teilweisen

Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten auch für

Abfertigungsansprüche nach den Abs. 1, 3 und 4.

Bei Anwendung des Abs. 2 ruhen jedoch solche

Versorgungsleistungen nur für die Monate, für die

die Abfertigung gebührt."

4. Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung

Abs. 7.

Artikel IV

Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 544/1983, wird wie folgt geändert

1. § 22 a Abs. 3 lautet

„(3) Dienstnehmerinnen gebührt — sofern das

Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert

hat — die Hälfte der nach § 22 Abs. 1

zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das

Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie

1. nach der Geburt eines lebenden Kindes

innerhalb der Schutzfrist (§ 99 Abs. 1 des

Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287),

2. nach der Annahme eines Kindes, welches das

erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an

Kindes Statt (§ 105 Abs. 5 Z 1 LAG) oder nach

Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche

Pflege (§ 105 Abs. 5 Z 2 LAG)

innerhalb von acht Wochen ihren vorzeitigen

Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Bei

Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes (§ 105

LAG) ist der Austritt während des Karenzurlaubes,

spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten

nach der Niederkunft, der Annahme an Kindes Statt

oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu

erklären. Wird ein Karenzurlaub im Sinne des § 105

Abs. 1 oder Abs. 7 LAG nicht im unmittelbaren

Anschluß an die in § 105 Abs. 1 oder Abs. 5 letzter

Satz LAG genannten Fristen angetreten, ist der

Austritt während des Karenzurlaubes, spätestens

jedoch einen Monat vor dessen Ablauf, zu

erklären."

2. Nach § 22 a Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und

5 eingefügt

„(4) Abs. 3 gilt auch für männliche Dienstnehmer,

sofern sie einen Karenzurlaub im Sinne der §§ 2

oder 5 des Eltem-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl.

Nr. 651/1989 (EKUG), oder gleichartiger österreichischer

Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen

und ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis

während des Karenzurlaubes erklären. Wird

der Karenzurlaub zum frühestmöglichen Zeitpunkt

angetreten, ist der Austritt innerhalb von sechs

Monaten nach der Geburt des Kindes, der Annahme

an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche

Pflege zu erklären, sonst spätestens einen

Monat vor. Ablauf des Karenzurlaubes.

(5) Ein Abfertigungsanspruch gebührt nicht,

wenn der männliche Dienstnehmer seinen Austritt

im Sinne des Abs. 4 erklärt, nachdem der

gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben

oder die überwiegende Betreuung des Kindes

beendet wurde."

3. Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs: 6 und lautet

„(6) Im Sinne des § 22 zulässige Vereinbarungen,

die eine Anrechnung der Versorgungsleistungen auf

Abfertigungsansprüche oder bei Zahlung einer

Versorgungsleistung den gänzlichen oder teilweisen

Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten auch für

Abfertigungsansprüche nach den Abs. 1, 3 und 4.

Bei Anwendung des Abs. 2 ruhen jedoch solche

Versorgungsleistungen nur für die Monate, für die

die Abfertigung gebührt."

4. Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung

Abs. 7.

Artikel V

Die im Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,

für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land-

und Forstwirtschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG

aufgestellten Grundsätze sowie sonstige Bestimmungen,

die unmittelbar anwendbares Bundesrecht

darstellen, in der Fassung des Arbeits- und

Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, der

Kundmachung des Bundeskanzlers vom 12. November

1986, BGBl. Nr. 612, und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 577/1987 werden wie folgt geändert

1. (Grundsatzbestimmung) Nach § 26 werden

folgende §§ 26 a bis 26 f samt Überschrift eingefügt

„Karenzurlaub für Väter

§ 26 a. (1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf

sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall des

Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines

Jahres nach der Geburt seines Kindes zu gewähren,

wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt

lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und

1. die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub

aus Anlaß der Mutterschaft nach österreichischen

Rechtsvorschriften hat oder

2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub

hat, jedoch infolge Erwerbstätigkeit an der

Betreuung des Kindes verhindert ist.

Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen

werden. Karenzurlaub nach Z 1 gebührt nur

für jenen Zeitraum, für den die Mutter keinen

Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

(2) Anspruch auf Karenzurlaub unter den in

Abs. 1 genannten Voraussetzungen haben auch

männliche Arbeitnehmer, die

1. allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind,

welches das erste Lebensjahr noch nicht

vollendet hat, an Kindes Statt angenommen

haben (Adoptvväter);

2. ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch

nicht vollendet hat, in der Absicht, es an

Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche

Pflege genommen haben (Pflegeväter).

§ 26 b. (1) Der Karenzurlaub beginnt in den

Fällen des § 26 a Abs. 1 Z 1

1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes

der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 5

Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 221, oder gleichartige österreichische

Rechtsvorschriften) oder

2. mit dem auf den Ablauf des Karenzurlaubes

der Mutter folgenden Tag.

(2) Der Karenzurlaub beginnt in den Fällen des

§ 26 a Abs. 1 Z 2 frühestens mit dem Ablauf von

acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten

zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für

die Mutter das Betriebshilfegesetz, BGBl.

Nr. 359/1982, und verkürzt sich die Achtwochenfrist

vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub

frühestens mit dem in § 3 Abs. I letzter Satz des

Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt.

(3) Für Adoptiv- oder Pflegeväter (§ 26 a Abs. 2

Z I und 2) beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag

der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme

in unentgeltliche Pflege oder im Anschluß an den

Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.

(4) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der

gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben

oder die überwiegende Betreuung des Kindes

beendet und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt

des Dienstes begehrt.

§ 26 c. (1) Der männliche Dienstnehmer hat

Beginn und Dauer des Karenzurlaubes seinem

Dienstgeber bei sonstigem Verlust des Anspruches

1. spätestens vier Wochen nach der Geburt,

2. bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme

in unentgeltliche Pflege (§ 26 b Abs. 3) unverzüglich

bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe sind die

anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem

Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung

über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes

auszustellen.

(3) Der männliche Dienstnehmer hat seinem

Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes

mit dem Kind und der überwiegenden

Betreuung des Kindes unverzüglich bekanntzugeben

und über Verlangen des Dienstgebers seinen

Dienst wieder anzutreten.

§ 26 d. (1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder

Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und

unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß

verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind

selbst zu betreuen, so ist dem Dienstnehmer (Vater,

Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 26 a) auf

sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung,

längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach

der Geburt, jedenfalls ein Karenzurlaub zu

gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen

Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst

betreut.

(2) Der männliche Dienstnehmer hat Beginn und

voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes seinem

Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben und die

anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(3) Dieser Anspruch steht auch dann zu, wenn der

Dienstnehmer bereits Karenzurlaub verbraucht

oder für einen späteren Zeitpunkt angemeldet hat.

§ 26 c. (1) Der Dienstnehmer, der einen Karenzurlaub

in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt

und nur aus den im § 34 ausdrücklich angeführten

Gründen entlassen werden. Der Kündigungs- und

Entlassungsschutz beginnt mit Bekanntgabe eines

Karenzurlaubes (§§ 26 c, 26 d Abs. 2), jedoch nicht

vor Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach

Ende des Karenzurlaubes. Nimmt auch die Mutter,

Adoptiv- oder Pflegemutter einen Karenzurlaub in

Anspruch, endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz

vier Wochen nach dem Ende des letzten

Karenzurlaubes, spätestens jedoch vier Wochen

nach dem ersten Geburtstag des Kindes.

(2) Endet der Karenzurlaub gemäß § 26 b Abs. 4

vorzeitig, so endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz

jedenfalls vier Wochen nach dem Ende

des Karenzurlaubes.

(3) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung

oder des Befreiungsscheines (§§ 4 und 15 des

Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr.

218/1975) eines Ausländers wird bis zu dem

Zeitpunkt gehemmt, zu dem das Dienstverhältnis

unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und

Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden

kann.

§ 26 f. Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere

einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des

Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400,

und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die

sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt

§ 105 Abs. 2 und 3 und für den Anspruch auf eine

Dienst(Werks)wohnung § 106."

2. (Grundsatzbestimmung) § 31 Abs. 6 lautet

„(6) Abs. 5 Z 2 gilt auch für männliche

Dienstnehmer (Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter

gemäß § 26 a), wenn sie einen Karenzurlaub in

Anspruch nehmen. Ein Abfertigungsanspruch gebührt

jedoch dann nicht, wenn der männliche

Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem

der gemeinsame Haushalt mit dem Kind

aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des

Kindes beendet wurde (§ 26 b Abs. 4)."

Der bisherige § 31 Abs. 6 erhält die Bezeichnung

Abs. 7.

3. (Grundsatzbestimmung) § 105 Abs. 1 lautet

„(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im

Anschluß an die Frist nach § 99 Abs. 1 und 2 oder im

Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters,

Adoptiv- oder Pflegevaters (§ 2 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes,

BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartige

österreichische Rechtsvorschriften) ein Urlaub

bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer

Entbindung gegen Entfall des Arbeitsgelts {Karenzurlaub)

zu gewähren; das gleiche gilt, wenn

anschließend an die Frist nach § 99 Abs. 1 und 2 ein

Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin

durch Krankheit oder Unglücksfall an der

Dienstleistung verhindert war. Der Karenzurlaub

darf nicht unterbrochen werden."

4. In § 105 Abs. 2 lautet das Zitat „§ 67 Abs. 1

EStG 1988".

5. (Grundsatzbestimmung) § 105 Abs. 4 lautet

„(4) Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes

erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz

nach den §§ 102 und 103 bis zum Ablauf von

vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes.

Nimmt auch der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater

einen Karenzurlaub in Anspruch, endet der

Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen

nach dem Ende des letzten Karenzurlaubes,

spätestens jedoch vier Wochen nach dem ersten

Geburtstag des Kindes."

6. (Grundsatzbestimmung) Der Einleitungssatz

zu § 105 Abs. 5 lautet

„(5) Die §§ 102, 103 und 106 sowie die Abs. 1 bis

4, 6 und 7 sind auf Dienstnehmerinnen, die "

7. (Grundsatzbestimmung) Z 2 lautet

„2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt

anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege

genommen haben, mit dem Kind im selben

Haushalt leben und es überwiegend selbst

pflegen (Pflegemütter),"

8. (Grundsatzbestimmung) Dem § 105 werden als

Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) Nimmt auch der Vater, Adoptiv- oder

Pflegevater Karenzurlaub in Anspruch, so hat die

Dienstnehmerin dem Dienstgeber Beginn und

Dauer des Karenzurlaubes spätestens vier Wochen

nach der Entbindung, bei Annahme an Kindes Statt

oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (Abs. 5)

unverzüglich bekanntzugeben. § 26 c Abs. 2 gilt

sinngemäß. Nimmt die Dienstnehmerin keinen

Karenzurlaub in Anspruch, so ist der Dienstgeber

verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen

eine Bestätigung darüber auszustellen.

(7) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der

das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein

unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für

eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert,

das Kind selbst zu betreuen, so ist der

Dienstnehmerin auf Verlangen für die Dauer der

Verhinderung, längstens jedoch bis Ablauf eines

Jahres nach der Geburt, Karenzurlaub zu gewähren.

§ 26 d Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß."

9. Art. II Abs. 2 lautet

„(2) Ebenso sind Lehrverträge (§ 127), Dienstscheine

(§ 7) sowie Bestätigungen nach § 26 c Abs. 2

und § 105 Abs. 6 von den Stempelgebühren und

Bundesverwaltungsabgaben befreit."

Artikel VI

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 649/1989, wird wie folgt geändert

1. Dem § 14 wird angefügt

„(9) Haben der Kindesvater und die Kindesmutter

für dasselbe Kind abwechselnd Karenzurlaubsgeld

bezogen und wird einer oder werden beide

Elternteile nach dem Bezug von Karenzurlaubsgeld

arbeitslos, dann vermindert sich die Anwartschaft

auf Arbeitslosengeld für jeden vom jeweiligen

Elternteil nicht verbrauchten Tag an Karenzurlaubsgeld

um einen halben Tag, wobei das Ergebnis

auf volle Tage aufzurunden ist."

2. Nach § 26 wird eingefügt

„§ 26 a. (1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

haben

1. Väter,

a) die die Anwartschaft erfüllt haben,

b) sich in einem Karenzurlaub nach dem

Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG),

BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder das;

Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis aus

Anlaß der Geburt des Kindes gelöst haben

und

c) deren Kind mit ihnen im selben Haushalt

lebt und von ihnen überwiegend selbst

gepflegt wird,

2. Väter, die im Bezug von Arbeitslosengeld oder

Notstandshilfe stehen, wenn die Voraussetzungen

nach Z 1 lit. c erfüllt sind.

3. Väter,

a) die allein oder mit ihrer Ehegattin ein

Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht

vollendet hat, an Kindes Statt angenommen

(Adoptivväter) oder in der Absicht,

dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen,

in unentgeltliche Pflege genommen haben

(Pflegeväter),

b) die Anwartschaft erfüllen und

c) deren Kind mit ihnen im selben Haushalt

lebt und von ihnen überwiegend selbst

gepflegt wird.

In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die

Mutter (Adoptiv-, Pflegemutter), wenn sie auch

einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen

Vorschriften hat, auf die Inanspruchnahme

zur Gänze oder für einen bestimmten

Zeitraum unwiderruflich verzichtet hat.

(2) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung

kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil

mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld

bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug stehende

Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares

Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig

kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu

betreuen. In diesem Fall tritt bei Verhinderung des

Vaters der Verzicht der Mutter auf Karenzurlaubsgeld

(§ 26) außer Kraft. Er tritt weiters auf Grund

der Meldung der Mutter beim Arbeitsamt, daß der

Anspruch des Vaters wegen Wegfall der Voraussetzungen

nach Abs. 1 Z 1 lit. c oder Z 3 lit. c nicht

mehr besieht, außer Kraft.

(3) § 12 Abs. 7, § 26 Abs. 2 bis 4, die §§ 27, 28 und

29 zuzüglich § 16 Abs. 1 lit. h und die §§ 31 und 32

gelten für Väter (Adoptiv-, Pflegeväter) sinngemäß."

3. Nach § 30 wird eingefügt

„§ 30 a. Das Karenzurlaubsgeld gebührt auf

vorherigen Antrag des Vaters ab dem Tag, ab dem

die Mutter auf das Karenzurlaubsgeld verzichtet,

frühestens jedoch in unmittelbarem Anschluß an

den Wochengeldbezug der Mutter, wenn ein

Anspruch auf Wochengeld nicht gegeben ist,

frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-,

Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen

nach der Geburt, im Falle des § 26 a Abs. 1 Z 3

frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in

unentgeltliche Pflege genommen wird. Gilt für die

Mutter das Betriebshilfegesetz, BGBl.

Nr. 359/1982, und verkürzt sich die Achtwochenfrist

vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaubsgeldbezug

frühestens mit dem im § 3 Abs. 1

letzter Satz Betriebshilfegesetz genannten Zeitpunkt.

Wird der Antrag erst später gestellt, so

gebührt das Karenzurlaubsgeld rückwirkend bis zu

einem Höchstausmaß von einem Monat."

Artikel VH

Das Bundesgesetz vom 9. September 1955, BGBl.

Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 642/1989, wird wie folgt geändert

a) § 227 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in

dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit

bzw. beim Fehlen einer solchen, in

dem die erste nachfolgende Versicherungszeit

vorliegt,

a) bei einer weiblichen Versicherten höchstens

die nach der frühestens am 1. Jänner

1971 erfolgten Entbindung nach einem

lebendgeborenen Kind liegenden zwölf

Kalendermonate,

b) bei einer weiblichen Versicherten, die nach

der frühestens am 1. Jänner 1988 erfolgten

Annahme an Kindes Statt (unentgeltliche

Pflege des Kindes) liegenden Zeiten des

Bezuges von Karenzurlaubsgeld im Sinne

des § 26 Abs. 1 Z 3 AIVG,

c) bei einem männlichen Versicherten die

nach der Geburt seines Kindes (§ 252

Abs. 1 Z 1 oder 3) liegenden Zeiten des

Bezuges von Karenzurlaubsgeld im Sinne

des § 26 a Abs. 1 Z 1 oder 2 AIVG,

d) bei einem männlichen Versicherten die an

der Annahme an Kindes Statt (unentgeltlichen

Pflege des Kindes) liegenden Zeiten

des Bezuges von Karenzurlaubsgeld im

Sinne des § 26 a Abs. 1 Z 3 AIVG;

der Anspruch nach lit. a besteht nur insoweit,

als kein Anspruch nach lit. c besteht;"

b) Im § 227 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck

„Abs. 1 Z 4 lit. b" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 4

lit. b und d" ersetzt.

Artikel VIII

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr.

395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 395/1984, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lit. b lautet

„b) Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis

stehen, auf das das Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, oder

das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

1985, BGBl. Nr. 296,

anzuwenden sind;"

2. § 1 Abs. 1 lit. e lautet

„e) Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf

deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz,

BGBl. Nr. 159/1958, anzuwenden

ist, wenn sie nicht bis zur Lösung des

Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder

bis zu Beginn des Karenzurlaubes nach den

§§ 15 bis 15 b des Mutterschutzgesetzes 1979

(MSchG), BGBl. Nr. 221, für den Fall der

Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977, BGBl. Nr. 609, versichert

waren."

3. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Eine Dienstnehmerin, die sich in einem

Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15 b MSchG

befindet, hat während dieses Karenzurlaubes

gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch

auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in

der Folge „Karenzurlaubsgeld" genannt), wenn ihr

neugeborenes Kind mit ihr im selben Haushalt lebt

und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird. Der

Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht auch,

während sich das Kind in einer Krankenanstalt

befindet."

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder

Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme

des Karenzurlaubsgeldes tritt außer

Kraft, wenn

1. der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein

unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis

für eine nicht bloß verhältnismäßig kürze

Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

2. der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv-

oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben

oder die überwiegende Betreuung des

Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder

Pflegevater beendet wird."

5. An die Stelle des § 11 treten folgende

Bestimmungen

„§ 11. Dieses Bundesgesetz gilt auch für Frauen,

die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind,

welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter)

oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt

anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen

haben (Pflegemütter).

§ II a. (1) Die §§ 1 bis 10 sind sinngemäß nach

Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden,

die sich

1. in einem Karenzurlaub nach den §§ 2 bis 5

EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder

2. am Tag der Geburt eines Kindes in einem der

in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse

befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß

der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

Im Fall der Z 2 besteht der Anspruch auf das

Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der in § 5

Abs. 1 MSchG angeführten Frist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder

mit ihrer Ehegattin ein Kind, welches das erste

Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt

angenommen (Adoptiwäter) oder in der Absicht,

dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in

unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter

des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht

ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters

auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche

Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder

Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes

unwiderruflich verzichtet hat. Ein

Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur

einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig,

wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang

Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften

bezogen hat.

(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter

jedoch durch ein unvorhersehbares und unabwendbares

Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig

kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen,

so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei

Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch

dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die

Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaubsgeld

nach österreichischen Rechtsvorschriften

bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld endet

jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt des

Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind

aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des

Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater

beendet wird."

6. Die §§ 12 und 13 lauten

„§ 12. (1) Auf Antrag haben alleinstehende

Mütter

1. gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,

2. gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten

Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen

des Abs. 4 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.

Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld

besteht jedoch nicht, wenn die

alleinstehende Mutter Leistungen nach dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

Nr. 609, in Anspruch nehmen kann.

(2) Eine Mutter gilt jedoch nicht als alleinstehend

im Sinne des Abs. 1, wenn sie ledig, geschieden oder

verwitwet ist und

1. mit dem Vater des unehelichen Kindes nach

den Vorschriften des Meldegesetzes 1972,

BGBl. Nr. 30/1973, an der selben Adresse

angemeldet ist oder anzumelden wäre und

2. der Vater des unehelichen Kindes über eigene

Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des

Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb

eines Monats 32 vH des Gehaltes der

Gehaltsstufe. 2 der Dienstklasse V einschließlich

allfälliger Teuerungszulagen übersteigen.

(3) Abs. 1 gilt auch für verheiratete Mütter, wenn

deren Ehegatte über keine eigenen Einkünfte oder

lediglich über eigene Einkünfte im Sinne des § 5

Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die

innerhalb eines Monats den im Abs. 2 Z 2

angeführten Betrag nicht übersteigen.

(4) Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch

auf Sonderkarenzurlaubsgeld, daß die Mutter

wegen der Betreuung des in ihrem Haushalt

lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die

Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war,

1. sich im Falle des Abs. 1 Z 1 in einem Urlaub

gegen Entfall der Bezüge befindet, oder

2. im Falle des Abs. 1 Z 2 keine Beschäftigung

annehmen kann,

weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit

besteht.

(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld

entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens

jedoch mit Ablauf eines Jahres nach der Geburt des

Kindes, das Anlaß für die Gewährung des

Karenzurlaubsgeldes war. Der Anspruch auf

Sonderkarenzurlaubsgeld endet mit dem Wegfall

der Voraussetzungen, spätestens aber mit der

Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

§ 13. (1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt

monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

(2) Verfügt die Mutter über eigene Einkünfte im

Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956

so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld

nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der

10 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen

übersteigt."

7. § 15 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Soweit im I. bis IV. Abschnitt auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf alleinstehende Mütter, die am 31. Dezember

1989 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld

gehabt haben, sind die §§ 12 und 13 in der bis zum

1. Jänner 1990 geltenden Fassung, längstens jedoch

bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des

Kindes, weiter anzuwenden."

Artikel IX

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 372/1989, wird wie folgt geändert

1. § 50 b lautet

„§ 50 b. (1) Die Wochendienstzeit des Beamten

ist aus seinen Antrag zur Pflege

1. eines eigenen Kindes,

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des

Beamten angehört und für dessen Unterhalt

überwiegend er und (oder) sein Ehegatte

aufkommt,

auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung

der Wochendienstzeit wird mit dem Ablauf eines

Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und

endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der

Geburt des Kindes.

(2) Auf Antrag des Beamten kann die Dauer der

Herabsetzung der Wochendienstzeit höchstens bis

zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des

Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen

dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 50 a

Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung

der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor

dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der

Wochendienstzeit nach Abs. 2 dürfen für den

Beamten insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

Diese Zeiträume sind auf den im § 50 a Abs. 1

dritter Satz angeführten Gesamtzeilraum anzurechnen.

(5) § 50 a Abs. 3 Z 3 ist anzuwenden."

2. An die Stelle des § 75 Abs. 4 treten folgende

Bestimmungen

„(4) Für

1. die Gewährung eines Karenzurlaubes, der

ununterbrochen mehr als drei Monate dauern

soll, und

2. eine Verfügung gemäß Abs. 3

ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des

Bundesministers für Finanzen erforderlich.

(5) Im Fall des Abs. 4 Z 1 ist eine solche

Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub

für die Betreuung eines noch nicht

schulpflichtigen

1. eigenen Kindes oder

2. Wahl- oder Pflegekindes

des Beamten gewähn wird und nicht vor Ablauf

eines Jahres nach der Geburt des Kindes beginnt."

3. § 175 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Zeiten

a) eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3

bis 5 und

b) eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b

MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 des

Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG),

BGBl. Nr. 651/1989."

4. § 177 Abs. 4 Z 2 lautet

„2. Zeiten von Karenzurlauben nach den §§ 15 bis

15 b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG im

provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem

Höchstausmaß von zwei Jahren"

5. § 177 Abs. 5 lautet

„(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten

Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses,

die aus Anlaß eines Karenzurlaubes

nach den §§ 15 bis 15 b MSchG oder nach oben §§ 2

bis 5 EKUG eintreten, dürfen insgesamt drei Jahre

nicht übersteigen."

Artikel X

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 372/1989, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit

nicht gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß

§ 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl.

Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde;

eine Hemmung tritt jedoch während eines

Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b des

Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl.

Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5 des

Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG),

BGBl. Nr. 651/1989, nicht ein."

2. Im § 12 Abs. 4 Z 2 wird die Zitierung „nach

§ 15 MSchG, in der geltenden Fassung," durch die

Zitierung „nach den §§ 15 bis 15 b MSchG oder

nach den §§ 2 bis 5 EKUG" ersetzt.

3. § 22 Abs. 4 lautet

„(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen

Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b

MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG oder

2. Präsenz- oder Zivildienstes.

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag

zu leisten."

4. § 26 Abs. 3 lautet

„(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem

1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb

von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,

2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs

Jahren nach der Geburt

a) eines eigenen Kindes,

b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit

seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen

Kindes oder

c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege

übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6 Z 2

MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG),

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.

Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur

einer der beiden Ehegatten — und auch das

nur einmal — die Abfertigung in Anspruch

nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann

für ein und dasselbe Kind nur einmal in

Anspruch genommen werden. Stehen beide

Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile,

Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis

zu einer inländischen Gebietskörperschaft

und hätten beide Anspruch auf

Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung

oder wegen desselben Kindes, so geht

der früher entstandene Anspruch dem später

entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen

der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der

Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen

der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter,

Pflegemutter) vor."

Artikel XI

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 344/1989, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter

Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15 b des

Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl.

Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5 des

Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl.

Nr. 651/1989, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit."

2. § 56 Abs. 2 lit. b lautet

„b) soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit

der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder

Wehrdienstpflicht (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die

Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis

15 b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG

angerechnet worden ist,"

Artikel XII

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 372/1989, wird wie folgt geändert

1. Im § 26 Abs. 4 Z 2 wird die Zitierung „nach

§ 15 MSchG, in der geltenden Fassung," durch die

Zitierung „nach den §§ 15 bis 15 b MSchG oder

nach den §§ 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes

(EKUG), BGBl. Nr. 651/1989," ersetzt.

2. An die Stelle des § 29 b Abs. 4 bis 6 treten

folgende Bestimmungen

„(4) Für

1. die Gewährung eines Karenzurlaubes, der

ununterbrochen mehr als sechs Monate

dauern soll, und

2. eine Verfügung gemäß Abs. 3

ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des

Bundesministen für Finanzen erforderlich.

(5) Im Fall des Abs. 4 Z 1 ist eine solche

Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub

für die Betreuung eines noch nicht

schulpflichtigen

1. eigenen Kindes oder

2. Wahl- oder Pflegekindes

des Vertragsbediensteten gewährt wird und nicht

vor Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes

beginnt.

(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit

nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit

dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur

Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach

den §§ 15 bis 15 b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5

EKUG für Rechte, die sich nach der Dauer der

Dienstzeit richten, wirksam."

3. § 35 Abs. 3 lautet

„(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine

Abfertigung

1. einem Vertragsbediensteten, wenn

a) er verheiratet ist und das Dienstverhältnis

innerhalb von sechs Monaten nach seiner

Eheschließung kündigt,

b) er innerhalb von sechs Monaten nach der

Geburt

aa) eines eigenen Kindes,

bb) eines von ihm allein oder gemeinsam

mit seinem Ehegatten an Kindes Statt

angenommenen Kindes oder

cc) eines von ihm in unentgeltliche Pflege

übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6

Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2

EKUG),

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch

lebt, seinen vorzeitigen Austritt aus dem

Dienstverhältnis erklärt,

2. einem Vertragsbediensteten, wenn das Dienstverhältnis

a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,

bei Frauen nach Vollendung

des 60. Lebensjahres oder

b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen

Alterspension bei langer Versicherungsdauer

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Dienstnehmer gekündigt wird und

das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre

ununterbrochen gedauert hat.

Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur

einer der beiden Ehegatten — und auch das nur

einmal — die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die

Abfertigung nach der Z 1 lit. b kann für ein und

dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen

werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide

Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in

einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf

Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung

oder wegen desselben Kindes, so geht der früher

entstandene Anspruch dem später entstandenen vor.

Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im

Falle der Z 1 lit. a der Anspruch des älteren

Ehegatten, in den Fällen der Z 1 lit. b der Anspruch

der Mutier (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor."

4. § 35 Abs. 7 lautet

„(7) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß

Abs. 3 Z 1 lit. a das Dienstverhältnis gekündigt oder

der gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b seinen vorzeitigen

Austritt erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten

nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein

Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

aufgenommen, so hat er dem Bund die

anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses

gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a oder b erhaltene

Abfertigung zurückzuerstatten."

5. § 52 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3

und 5 Abs. 1 sowie eines Karenzurlaubes nach

den §§ 15 bis 15 b MSchG oder nach den §§ 2

bis 5 EKUG und"

6. § 57 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3

und 5 Abs. 1 sowie eines Karenzurlaubes nach

den §§ 15 bis 15 b MSchG oder nach den §§ 2

bis 5 EKUG und"

7. Nach § 65 wird folgender § 65 a eingefügt

„Übergangsbestimmung zu § 35

§ 65 a. Hat eine Vertragsbedienstete eine Abfertigung

gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner

1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so

ist in diesem Fall § 35 Abs. 7 in der bis zum Ablauf

des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin

anzuwenden."

Artikel XIII

Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl.

Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 500/1989, wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des § 56 Abs. 4 bis 6 treten

folgende Bestimmungen

„(4) Für

1. die Gewährung eines Karenzurlaubes, der

ununterbrochen mehr als sechs Monate

dauern soll, und

2. eine Verfügung gemäß Abs. 3

ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des

Bundesministers für Finanzen erforderlich.

(5) Im Fall des Abs. 4» Z 1 ist eine solche

Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub

für die Betreuung eines noch nicht

schulpflichtigen

1. eigenen Kindes oder

2. Wahl- oder Pflegekindes

des Bediensteten gewährt wird und nicht vor Ablauf

eines Jahres nach der Geburt des Kindes beginnt."

(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit

nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit

dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur

Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach

den §§ 15 bis 15 b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5

des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl.

Nr. 651/1989, für Rechte, die sich nach der Dauer

der Dienstzeit richten, wirksam."

2. § 67 Abs. 3 lautet

„(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine

Abfertigung

1. einem Bediensteten, wenn

a) er verheiratet ist und das Dienstverhältnis

innerhalb von sechs Monaten nach seiner

Eheschließung kündigt,

b) er innerhalb von sechs Monaten nach der

Geburt

aa) eines eigenen Kindes,

bb) eines von ihm allein oder gemeinsam

mit seinem Ehegatten an Kindes Statt

angenommenen Kindes oder

cc) eines von ihm in unentgeltliche Pflege

übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6.

Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2

EKUG),

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch

lebt, seinen vorzeitigen Austritt aus dem

Dienstverhältnis erklärt,

2. einem Bediensteten, wenn das Dienstverhältnis

a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,

bei Frauen nach Vollendung

des 60. Lebensjahres oder

b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen

Alterspension bei langer Versicherungsdauer

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Dienstnehmer gekündigt wird und

das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre

ununterbrochen gedauert hat.

Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur

einer der beiden Ehegatten — und auch das nur

einmal — die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die

Abfertigung nach der Z 1 lit. b kann für ein und

dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen

werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide

Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in

einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf

Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung

oder wegen desselben Kindes, so geht der früher

entstandene Anspruch dem später entstandenen vor.

Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im

Falle der Z 1 lit. a der Anspruch des älteren

Ehegatten, in den Fällen der Z 1 lit. b der Anspruch

der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor."

3. § 67 Abs. 7 lautet

„(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3 Z 1

lit. a gekündigt oder der gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b

seinen vorzeitigen Austritt erklärt hat, innerhalb von

sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses

in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er

dem Bund die anläßlich der Beendigung des

bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 1

lit. a oder b erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."

4. § 76 Abs. 6 lautet

„(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei

bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten

hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

(Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu

berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des

Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines

Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 13 b MSchG

oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG und für die Zeiten,

für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen

Ausmaß entrichtet hat."

5. § 81 Abs. 6 lautet

„(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen

1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b

MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG oder

2. Präsenz- oder Zivildienst

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu

entrichten."

6. Nach § 95 b wird folgender § 95 c eingefügt

„Übergangsbestimmung zu § 67

§ 95 c. Hat eine Bedienstete eine Abfertigung

gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner 1990

geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in

diesem Fall § 67 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des

31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin

anzuwenden."

Artikel XIV

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz,

BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1983, wird wie folgt

geändert

1. Im § 18 Abs. 7 wird die Zitierung „§ 45 Abs. 1

lit. a ASVG" durch die Zitierung „§ 45 Abs. 1

ASVG" ersetzt.

2. § 28 Abs. 4 lautet

„(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt

erhalten, wenn

1. Dienstnehmer bei Erreichen oder nach Überschreiten

der für die (vorzeitige) Alterspension

erforderlichen Altersgrenze oder

2. Dienstnehmer spätestens drei Monate nach

der Geburt eines eigenen Kindes, nach der

Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr

noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt

oder nach der Übernahme eines solche Kindes

in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2

MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 des

Eltern-Karenzurlaubsgesetzes — EKUG,

BGBl. Nr. 651/1989), bei Inanspruchnahme

eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b

MSchG oder der §§ 2 bis 5 EKUG spätestens

sechs Monate nach dessen Beendigung,

das Dienstverhältnis auflösen. Die Abfertigung nach

der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal

in Anspruch genommen werden. Stehen beide

Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in

einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf

Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der

früher entstandene Anspruch dem später entstandenen

vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche

geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter,

Pflegemutter) vor."

3. Am Beginn des § 32 wird vor den Worten

„Wird der Dienstnehmer" die Absatzbezeichnung

„(1)" eingefügt.

4. Im § 49 Abs. 2 Z 2 wird die Zitierung „des

Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974,"

durch die Zitierung „des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986," ersetzt.

5. Im § 85 Abs. 2 wird die Zitierung „(§ 105

Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes)" durch die Zitie-

rung „(§ 136 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984,

BGBl. Nr. 287)" ersetzt.

6. Nach § 92 wird folgender § 92 a eingefügt

„§ 92 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in

der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel XV

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984,

BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 529/1989, wird wie folgt geändert

§ 44 b lautet

„§ 44 b. (1) Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten

Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur

Pflege

1. eines eigenen Kindes,

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des

Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt

überwiegend er und (oder) sein Ehegatte

aufkommt,

auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung

der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines

Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und

endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der

Geburt des Kindes.

(2) Auf Antrag des Landeslehrers kann die Dauer

der Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens

bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des

Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen

dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 44 a

Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Der Landeslehrer hat den Antrag auf

Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens

zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn

zu stellen.

(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der

Lehrverpflichtung nach Abs. 2 dürfen für den

Landeslehrer insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

Diese Zeiträume sind auf den im § 44 a Abs. 3

angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.

(5) § 44 a Abs. 2, 3 zweiter und dritter Satz und 5

Z 3 ist sinngemäß anzuwenden."

Artikel XVI

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 641/1987, wird wie folgt geändert

§ 46 lautet

„§ 46. (1) Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten

Lehrers ist auf seinen Antrag zur Pflege

1. eines eigenen Kindes,

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des

Lehrers angehört und für dessen Unterhalt

überwiegend er und (oder) sein Ehegatte

aufkommt,

auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung

der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines

Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und

endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der

Geburt des Kindes.

(2) Auf Antrag des Lehrers kann die Dauer der

Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis

zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des

Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen

dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 Abs. I

zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung

der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor

dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der

Lehrverpflichtung nach Abs. 2 dürfen für den

Lehrer insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

Diese Zeiträume sind auf den im § 45 Abs. 3

angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.

(5) § 45 Abs. 2, 3 zweiter Satz und dritter Satz

und 5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden."

Artikel XVII

Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen des § 227 Abs. 1 Z 4 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Artikels VII dieses Bundesgesetzes sind

nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen

der Stichtag nach dem 31. Dezember 1989 liegt.

Artikel XVIII

Inkrafttreten

(1) Die Art. I bis IV, VI bis XVI dieses

Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Art. V dieses Bundesgesetzes tritt gegenüber

den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit

dem Tag der Kundmachung in Kraft. Die

Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs

Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag

zu erlassen.

(3) Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur

dann Anspruch auf Karenzurlaub nach Art. I, wenn

das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub

genommen wird, nach dem 31. Dezember 1989

geboren wurde.

(4) Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur

dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach Art. VI

oder VIII, wenn das Kind, das Anlaß für die

Gewährung des Karenzurlaubsgeldes ist, nach dem

31. Dezember 1989 geboren wurde.

Artikel XIX

Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses

Bundesgesetzes sind betraut

1. für Dienstverhältnisse zum Bund die Bundesregierung;

in Angelegenheiten jedoch, die nur

den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister;

2. a) für Dienstverhältnisse der Lehrer für

öffentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2

B-VG) und

2. b) für Dienstverhältnisse der Lehrer für

öffentliche land- und forstwirtschaftliche

Berufs- und Fachschulen und Erzieher für

öffentliche Schülerheime, die ausschließlich

oder vorwiegend für Schüler der

öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen bestimmt

sind (Art. 14 a Abs. 3 B-VG),

das Land;

3. hinsichtlich der Befreiung von Stempelgebühren

(§ 4 Abs. 2) der Bundesminister für

Finanzen,

4. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und

Soziales, hinsichtlich der Befreiung von

Bundesverwaltungsabgaben im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung des Art. XVII (Übergangsbestimmung

zum ASVG) ist der Bundesminister

für Arbeit und Soziales betraut.

(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Art. 15 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte hinsichtlich

des Art. V dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

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