651. Bundesgesetz: Eltern-Karenzurlaubsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. alle Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse,
die auf einem privatrechtlichen Vertrag
beruhen,
2. Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz
1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden
ist,
3. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum
Bund,
4. Dienstverhältnisse gem. Art. 14 Abs. 2 und
Art. 14 a Abs. 3 B-VG, die gesetzlich vom
Bund zu regeln sind.
(2) Ausgenommen sind
1. Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 287,
2. Dienstverhältnisse zu einem Land, einem
Gemeindeverband oder einer Gemeinde, soweit
sie nicht gesetzlich vom Bund zu regeln
sind.
Anspruchsberechtigte
§ 2. (1) Dem männlichen Arbeitnehmer ist auf
sein. Verlangen ein Urlaub gegen Entfall des
Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines
Jahres nach der Geburt seines Kindes zu gewähren,
wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt
lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und
1. die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub
aus Anlaß der Mutterschaft nach österreichischen
Rechtsvorschriften hat, oder
2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub
hat, jedoch infolge Erwerbstätigkeit an der
Betreuung des Kindes verhindert ist.
Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen
werden. Karenzurlaub nach Z 1 gebührt nur für
jenen Zeitraum, für den die Mutter keinen
Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(2) Anspruch auf Karenzurlaub unter den in
Abs. 1 genannten Voraussetzungen haben auch
männliche Arbeitnehmer, die
1. allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind,
welches das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, an Kindes Stau angenommen
haben (Adoptivväter);
2. ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, in der Absicht es an Kindes
Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege
genommen haben (Pflegeväter).
Beginn und Dauer
§ 3. (1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 beginnt
der Karenzurlaub
1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes
der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 5
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBI
Nr. 221, oder gleichartige österreichische
Rechtsvorschriften) oder
2. mit dem auf den Ablauf des Karenzurlaubes
der Mutter folgenden Tag.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 2 beginnt der
Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf von acht
bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten
zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für die
Mutter das Betriebshilfegesetz, BGBl.
Nr. 359/1982, und verkürzt sich die Achtwochenfrist
vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub
frühestens mit dem in § 3 Abs. 1 letzter Satz des
Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt.
(3) In den Fällen des $ 2 Abs. 2 Z 1 und 2 beginnt
der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an
Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche
Pflege oder im Anschluß an den Karenzurlaub der
Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
(4) Der Karenzurlaub muß mindestens drei
Monate betragen. In den Fällen des Abs. 3 kann die
Frist unterschritten werden, wenn der Zeitraum
zwischen Adoption oder Übernahme in unentgeltliche
Pflege und dem ersten Geburtstag des Kindes
weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub
für den gesamten Zeitraum in Anspruch
genommen wird.
(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der
gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben
oder die überwiegende Betreuung des Kindes
beendet wird und der Arbeitgeber den vorzeitigen
Antritt des Dienstes begehrt.
Melde- und Nachweispflichten
§ 4. (1) Der männliche Arbeitnehmer hat Beginn
und Dauer des Karenzurlaubes seinem Arbeitgeber
bei sonstigem Verlust des Anspruches
1. spätestens vier Wochen nach der Geburt;
2. bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme
in unentgeltliche Pflege (§ 3 Abs. 3) unverzüglich
bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe sind die
anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem
Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung
über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes
auszustellen. Derartige Bestätigungen sind von
Stempelgebuhren und Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
(3) Der männliche Arbeitnehmer hat seinem
Arbeitgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes
mit dem Kind und der überwiegenden
Betreuung des Kindes unverzüglich bekanntzugeben
und über Verlangen des Arbeitgebers seinen
Dienst wieder anzutreten.
Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter
§ 5. (1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter
durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze
Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem
Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im
Sinne des § 2 Abs. 2) auf sein Verlangen für die
Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum
Ablauf eines Jahres nach der Geburt, jedenfalls ein
Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind
im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind
überwiegend selbst betreut.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis liegt nur vor bei
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei
einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung
beruhenden Anhakung,
4. schwerer Erkrankung.
(3) Der männliche Arbeitnehmer hat Beginn und
voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes seinem
Arbeitgeber unverzüglich bekanntzugeben und die
anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Dieser Anspruch steht auch dann zu, wenn der
Arbeitnehmer bereits Karenzurlaub verbraucht oder
für einen späteren Zeitraum angemeldet hat.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 6. (1) Der Arbeitnehmer, der einen Karenzurlaub
in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch
entlassen werden, sofern Abs. 4 nicht anderes
bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz
beginnt mit der Bekanntgabe eines Karenzurlaubes
(S§ 4, 5 Abs. 3), jedoch nicht vor Geburt des Kindes
und endet vier Wochen nach dem Ende des
Karenzurlaubes. Nimmt auch die Mutter, Adoptiv-
oder Pflegemutter einen Karenzurlaub in Anspruch,
endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier
Wochen nach dem Ende des letzten Karenzurlaubes,
spätestens jedoch vier Wochen nach dem ersten
Geburtstag des Kindes.
(2) Endet der Karenzurlaub gemäß § 3 Abs. 5
vorzeitig, so endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz
jedenfalls vier Wochen nach dem Ende
des Karenzurlaubes.
(3) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung
oder des Befreiungsscheines (§§ 4 und 15 des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/
1975) eines Ausländers wird bis zu dem Tag
gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter
Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz
rechtsgültig beendet werden kann.
(4) Die §§ 10 Abs. 3 bis 6, 12 Abs. 1 und 13
MSchG, sowie für Heimarbeiter § 31 Abs. 3 MSchG
sind anzuwenden.
Anwendung sonstiger Bestimmungen des
Mutterschutzgesetzes
§ 7, Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1988) und für Rechtsansprüche des
Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der
Dienstzeit richten, gilt § 15 Abs. 2 MSchG, für den
Urlaubsanspruch § 15 Abs. 3 MSchG und für den
Anspruch auf eine Dienstwohnung gilt während der
Dauer seines Kündigungs- und Entlassungsschutzes
§ 16 MSchG.
Sonderbestimmungen
für Bedienstete des öffentlichen Dienstes
§ 8. (1) Für Bedienstete, die in einem
1. Dienstverhältnis zum Bund,
2. in § 1 Abs. 1 Z 4 angeführten Dienstverhältnis,
3. Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86,
stehen, gelten die Abweichungen der Abs. 2 bis 4.
(2) Statt § 6 Abs. 4 sind die §§ 20 bis 23 MSchG
anzuwenden.
(3) § 3 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Wird der
gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind
aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des
Kindes durch den Vater beendet, so endet der
Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz. Der
Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende
des ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten
Karenzurlaubes als gegen Entfall der
Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften
beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt,
hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
(4) § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des Zitates „§ 3 Abs. 5" das Zitat „§ 8 Abs. 3
zweiter Satz" tritt.
Artikel II
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 583/1986, wird wie folgt geändert
1. In § 15 Abs. 2 lautet das Zitat „§ 67 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988".
2. § 15 Abs. 5 lautet
„(5) Nimmt die Dienstnehmerin keinen Karenzurlaub
in Anspruch, so ist der Dienstgeber
verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen
eine Bestätigung darüber auszustellen."
3. Der bisherige § 15 Abs. 5 erhält die Bezeichnung
Abs. 6.
4. Der Einleitungssatz des nunmehrigen Abs. 6
lautet
„(6) Die §§ 10, 12 Abs. 1, 13, 16 sowie die Abs. 1
bis 5 sind auf Dienstnehmerinnen, die . . ."
5. § 15 Abs. 6 Z2 lautet
„2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt
anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen
haben, mit dem Kind im selben Haushalt
leben und es überwiegend selbst pflegen (Pflegemütter)."
6. Nach § 15 werden folgende §§ 15 a und 15 b
samt Überschriften eingefügt
„Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und
Vater
§ 15 a. (1) Verzichtet die Dienstnehmerin zu
Gunsten des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (§ 2
Abs. 2 Z 1 und 2 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes.,
BGBl. Nr. 651/1989 oder gleichartige österreichische
Rechtsvorschriften) auf einen Teil ihres
Karenzurlaubes, gilt folgendes
1. Der Karenzurlaub muß mindestens drei
Monate betragen. Er ist im in § 15 Abs. 1
festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren
Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters
anzutreten. Der Karenzurlaub darf nicht
unterbrochen werden.
2. Beginn und Dauer des Karenzurlaubes sind
dem Dienstgeber spätestens vier Wochen nach
der Entbindung, bei Annahme an Kindes Statt
oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 15
Abs. 6) unverzüglich bekanntzugeben.
3. Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Dienstnehmerin
auf deren Verlangen eine Bestätigung
über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes
auszustellen.
4. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz
gemäß den §§ 10 und 12 endet vier Wochen
nach dem Ende des letzten Karenzurlaubes,
spätestens jedoch vier Wochen nach dem
ersten Geburtstag des Kindes.
(2) Im übrigen ist § 15 Abs. 2, 3 und 6
anzuwenden.
Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters
§ 15 b. (1) Ist der Vater, Adoptiv- oder
Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst
betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig
kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen,
so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die
Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum
Ablauf eines Jahres nach der Geburt, Karenzurlaub
zu gewähren.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis liegt nur vor bei
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei
einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung
beruhenden Anhaltung,
4. schwerer Erkrankung,
5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des
Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem
Kind oder der überwiegenden Betreuung des
Kindes gemäß § 3 Abs. 5 oder § 8 Abs. 3 Satz 2
EKUG oder gleichartiger österreichischer
Rechtsvorschriften.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche
Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber
unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden
Umstände nachzuweisen.
(4) Dieser Anspruch steht auch dann zu, wenn die
Dienstnehmerin bereits Karenzurlaub verbraucht
oder für einen späteren Zeitraum angemeldet hat.
(5) Im übrigen ist § 15 Abs. 2, 3, 4 und 6
anzuwenden."
7. § 35 Abs. 4 lautet
„(4) Zeugnisse gemäß § 3 Abs. 3, Bestätigungen
gemäß §§ 15 Abs. 5, 15 a Abs. 1 Z 3 sowie
Amtshandlungen gemäß § 3 Abs. 3 und § 31 Abs. 2
letzter Satz sind von den Stempelgebühren und
Bundesverwaltungsabgaben befreit."
Artikel III
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 544/1983, wird wie folgt geändert
1. § 23 a Abs. 3 lautet
„(3) Weiblichen Angestellten gebührt — sofern
das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre
gedauert hat — die Hälfte der nach § 23 Abs. 1
zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das
Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie
1. nach der Geburt eines lebenden Kindes
innerhalb der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221)
oder
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das
erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an
Kindes Statt (§ 15 Abs. 6 Z 1 MSchG) oder
nach Übernahme eines solchen Kindes in
unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG)
innerhalb von acht Wochen ihren vorzeitigen
Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Bei
Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes (§§ 15 bis
15 b MSchG) ist der Austritt während des
Karenzurlaubes, spätestens jedoch innerhalb von
sechs Monaten nach der Niederkunft, der Annahme
an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche
Pflege zu erklären. Wird ein Karenzurlaub im
Sinne der §§ 15 a oder 15 b MSchG nicht im
unmittelbaren Anschluß an die in § 15 Abs. 1 oder
§ 15 Abs. 6 letzter Satz MSchG genannten Fristen
angetreten, ist der Austritt während des Karenzurlaubes,
spätestens jedoch einen Monat vor dessen
Ablauf, zu erklären."
2. Nach § 23 a Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und
5 eingefügt
„(4) Abs. 3 gilt auch für männliche Angestellte,
sofern sie einen Karenzurlaub im Sinne der §§ 2
oder 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl.
Nr. 651/1989 (EKUG), oder gleichartiger österreichischer
Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen
und ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis
während des Karenzurlaubes erklären. Wird
der Karenzurlaub zum frühestmöglichen Zeitpunkt
angetreten, ist der Austritt innerhalb von sechs
Monaten nach der Geburt des Kindes, der Annahme
an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche
Pflege zu erklären, sonst spätestens einen
Monat vor Ablauf des Karenzurlaubes.
(5) Ein Abfertigungsanspruch gebührt nicht,
wenn der männliche Arbeitnehmer seinen Austritt
im Sinne des Abs. 4 erklärt, nachdem der
gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben
oder die überwiegende Betreuung des Kindes
beendet wurde."
3. Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 6 und lautet
„(6) Im Sinne des § 23 zulässige Vereinbarungen,
die eine Anrechnung der Versorgungsleistungen auf
Abfertigungsansprüche oder bei Zahlung einer
Versorgungsleistung den gänzlichen oder teilweisen
Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten auch für
Abfertigungsansprüche nach den Abs. 1, 3 und 4.
Bei Anwendung des Abs. 2 ruhen jedoch solche
Versorgungsleistungen nur für die Monate, für die
die Abfertigung gebührt."
4. Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung
Abs. 7.
Artikel IV
Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 544/1983, wird wie folgt geändert
1. § 22 a Abs. 3 lautet
„(3) Dienstnehmerinnen gebührt — sofern das
Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert
hat — die Hälfte der nach § 22 Abs. 1
zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das
Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie
1. nach der Geburt eines lebenden Kindes
innerhalb der Schutzfrist (§ 99 Abs. 1 des
Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287),
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das
erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an
Kindes Statt (§ 105 Abs. 5 Z 1 LAG) oder nach
Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche
Pflege (§ 105 Abs. 5 Z 2 LAG)
innerhalb von acht Wochen ihren vorzeitigen
Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Bei
Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes (§ 105
LAG) ist der Austritt während des Karenzurlaubes,
spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten
nach der Niederkunft, der Annahme an Kindes Statt
oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu
erklären. Wird ein Karenzurlaub im Sinne des § 105
Abs. 1 oder Abs. 7 LAG nicht im unmittelbaren
Anschluß an die in § 105 Abs. 1 oder Abs. 5 letzter
Satz LAG genannten Fristen angetreten, ist der
Austritt während des Karenzurlaubes, spätestens
jedoch einen Monat vor dessen Ablauf, zu
erklären."
2. Nach § 22 a Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und
5 eingefügt
„(4) Abs. 3 gilt auch für männliche Dienstnehmer,
sofern sie einen Karenzurlaub im Sinne der §§ 2
oder 5 des Eltem-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl.
Nr. 651/1989 (EKUG), oder gleichartiger österreichischer
Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen
und ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis
während des Karenzurlaubes erklären. Wird
der Karenzurlaub zum frühestmöglichen Zeitpunkt
angetreten, ist der Austritt innerhalb von sechs
Monaten nach der Geburt des Kindes, der Annahme
an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche
Pflege zu erklären, sonst spätestens einen
Monat vor. Ablauf des Karenzurlaubes.
(5) Ein Abfertigungsanspruch gebührt nicht,
wenn der männliche Dienstnehmer seinen Austritt
im Sinne des Abs. 4 erklärt, nachdem der
gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben
oder die überwiegende Betreuung des Kindes
beendet wurde."
3. Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs: 6 und lautet
„(6) Im Sinne des § 22 zulässige Vereinbarungen,
die eine Anrechnung der Versorgungsleistungen auf
Abfertigungsansprüche oder bei Zahlung einer
Versorgungsleistung den gänzlichen oder teilweisen
Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten auch für
Abfertigungsansprüche nach den Abs. 1, 3 und 4.
Bei Anwendung des Abs. 2 ruhen jedoch solche
Versorgungsleistungen nur für die Monate, für die
die Abfertigung gebührt."
4. Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung
Abs. 7.
Artikel V
Die im Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,
für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land-
und Forstwirtschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG
aufgestellten Grundsätze sowie sonstige Bestimmungen,
die unmittelbar anwendbares Bundesrecht
darstellen, in der Fassung des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, der
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 12. November
1986, BGBl. Nr. 612, und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 577/1987 werden wie folgt geändert
1. (Grundsatzbestimmung) Nach § 26 werden
folgende §§ 26 a bis 26 f samt Überschrift eingefügt
„Karenzurlaub für Väter
§ 26 a. (1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf
sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall des
Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines
Jahres nach der Geburt seines Kindes zu gewähren,
wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt
lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und
1. die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub
aus Anlaß der Mutterschaft nach österreichischen
Rechtsvorschriften hat oder
2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub
hat, jedoch infolge Erwerbstätigkeit an der
Betreuung des Kindes verhindert ist.
Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen
werden. Karenzurlaub nach Z 1 gebührt nur
für jenen Zeitraum, für den die Mutter keinen
Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(2) Anspruch auf Karenzurlaub unter den in
Abs. 1 genannten Voraussetzungen haben auch
männliche Arbeitnehmer, die
1. allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind,
welches das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, an Kindes Statt angenommen
haben (Adoptvväter);
2. ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, in der Absicht, es an
Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche
Pflege genommen haben (Pflegeväter).
§ 26 b. (1) Der Karenzurlaub beginnt in den
Fällen des § 26 a Abs. 1 Z 1
1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes
der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 5
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 221, oder gleichartige österreichische
Rechtsvorschriften) oder
2. mit dem auf den Ablauf des Karenzurlaubes
der Mutter folgenden Tag.
(2) Der Karenzurlaub beginnt in den Fällen des
§ 26 a Abs. 1 Z 2 frühestens mit dem Ablauf von
acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten
zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für
die Mutter das Betriebshilfegesetz, BGBl.
Nr. 359/1982, und verkürzt sich die Achtwochenfrist
vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub
frühestens mit dem in § 3 Abs. I letzter Satz des
Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt.
(3) Für Adoptiv- oder Pflegeväter (§ 26 a Abs. 2
Z I und 2) beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag
der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme
in unentgeltliche Pflege oder im Anschluß an den
Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
(4) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der
gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben
oder die überwiegende Betreuung des Kindes
beendet und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt
des Dienstes begehrt.
§ 26 c. (1) Der männliche Dienstnehmer hat
Beginn und Dauer des Karenzurlaubes seinem
Dienstgeber bei sonstigem Verlust des Anspruches
1. spätestens vier Wochen nach der Geburt,
2. bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme
in unentgeltliche Pflege (§ 26 b Abs. 3) unverzüglich
bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe sind die
anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem
Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung
über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes
auszustellen.
(3) Der männliche Dienstnehmer hat seinem
Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes
mit dem Kind und der überwiegenden
Betreuung des Kindes unverzüglich bekanntzugeben
und über Verlangen des Dienstgebers seinen
Dienst wieder anzutreten.
§ 26 d. (1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder
Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und
unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß
verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind
selbst zu betreuen, so ist dem Dienstnehmer (Vater,
Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 26 a) auf
sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung,
längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach
der Geburt, jedenfalls ein Karenzurlaub zu
gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen
Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst
betreut.
(2) Der männliche Dienstnehmer hat Beginn und
voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes seinem
Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben und die
anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(3) Dieser Anspruch steht auch dann zu, wenn der
Dienstnehmer bereits Karenzurlaub verbraucht
oder für einen späteren Zeitpunkt angemeldet hat.
§ 26 c. (1) Der Dienstnehmer, der einen Karenzurlaub
in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt
und nur aus den im § 34 ausdrücklich angeführten
Gründen entlassen werden. Der Kündigungs- und
Entlassungsschutz beginnt mit Bekanntgabe eines
Karenzurlaubes (§§ 26 c, 26 d Abs. 2), jedoch nicht
vor Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach
Ende des Karenzurlaubes. Nimmt auch die Mutter,
Adoptiv- oder Pflegemutter einen Karenzurlaub in
Anspruch, endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz
vier Wochen nach dem Ende des letzten
Karenzurlaubes, spätestens jedoch vier Wochen
nach dem ersten Geburtstag des Kindes.
(2) Endet der Karenzurlaub gemäß § 26 b Abs. 4
vorzeitig, so endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz
jedenfalls vier Wochen nach dem Ende
des Karenzurlaubes.
(3) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung
oder des Befreiungsscheines (§§ 4 und 15 des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr.
218/1975) eines Ausländers wird bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, zu dem das Dienstverhältnis
unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und
Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden
kann.
§ 26 f. Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400,
und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die
sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt
§ 105 Abs. 2 und 3 und für den Anspruch auf eine
Dienst(Werks)wohnung § 106."
2. (Grundsatzbestimmung) § 31 Abs. 6 lautet
„(6) Abs. 5 Z 2 gilt auch für männliche
Dienstnehmer (Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter
gemäß § 26 a), wenn sie einen Karenzurlaub in
Anspruch nehmen. Ein Abfertigungsanspruch gebührt
jedoch dann nicht, wenn der männliche
Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem
der gemeinsame Haushalt mit dem Kind
aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des
Kindes beendet wurde (§ 26 b Abs. 4)."
Der bisherige § 31 Abs. 6 erhält die Bezeichnung
Abs. 7.
3. (Grundsatzbestimmung) § 105 Abs. 1 lautet
„(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im
Anschluß an die Frist nach § 99 Abs. 1 und 2 oder im
Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters,
Adoptiv- oder Pflegevaters (§ 2 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes,
BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartige
österreichische Rechtsvorschriften) ein Urlaub
bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer
Entbindung gegen Entfall des Arbeitsgelts {Karenzurlaub)
zu gewähren; das gleiche gilt, wenn
anschließend an die Frist nach § 99 Abs. 1 und 2 ein
Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin
durch Krankheit oder Unglücksfall an der
Dienstleistung verhindert war. Der Karenzurlaub
darf nicht unterbrochen werden."
4. In § 105 Abs. 2 lautet das Zitat „§ 67 Abs. 1
EStG 1988".
5. (Grundsatzbestimmung) § 105 Abs. 4 lautet
„(4) Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes
erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz
nach den §§ 102 und 103 bis zum Ablauf von
vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes.
Nimmt auch der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater
einen Karenzurlaub in Anspruch, endet der
Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen
nach dem Ende des letzten Karenzurlaubes,
spätestens jedoch vier Wochen nach dem ersten
Geburtstag des Kindes."
6. (Grundsatzbestimmung) Der Einleitungssatz
zu § 105 Abs. 5 lautet
„(5) Die §§ 102, 103 und 106 sowie die Abs. 1 bis
4, 6 und 7 sind auf Dienstnehmerinnen, die "
7. (Grundsatzbestimmung) Z 2 lautet
„2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt
anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege
genommen haben, mit dem Kind im selben
Haushalt leben und es überwiegend selbst
pflegen (Pflegemütter),"
8. (Grundsatzbestimmung) Dem § 105 werden als
Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) Nimmt auch der Vater, Adoptiv- oder
Pflegevater Karenzurlaub in Anspruch, so hat die
Dienstnehmerin dem Dienstgeber Beginn und
Dauer des Karenzurlaubes spätestens vier Wochen
nach der Entbindung, bei Annahme an Kindes Statt
oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (Abs. 5)
unverzüglich bekanntzugeben. § 26 c Abs. 2 gilt
sinngemäß. Nimmt die Dienstnehmerin keinen
Karenzurlaub in Anspruch, so ist der Dienstgeber
verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen
eine Bestätigung darüber auszustellen.
(7) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der
das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein
unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für
eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert,
das Kind selbst zu betreuen, so ist der
Dienstnehmerin auf Verlangen für die Dauer der
Verhinderung, längstens jedoch bis Ablauf eines
Jahres nach der Geburt, Karenzurlaub zu gewähren.
§ 26 d Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß."
9. Art. II Abs. 2 lautet
„(2) Ebenso sind Lehrverträge (§ 127), Dienstscheine
(§ 7) sowie Bestätigungen nach § 26 c Abs. 2
und § 105 Abs. 6 von den Stempelgebühren und
Bundesverwaltungsabgaben befreit."
Artikel VI
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 649/1989, wird wie folgt geändert
1. Dem § 14 wird angefügt
„(9) Haben der Kindesvater und die Kindesmutter
für dasselbe Kind abwechselnd Karenzurlaubsgeld
bezogen und wird einer oder werden beide
Elternteile nach dem Bezug von Karenzurlaubsgeld
arbeitslos, dann vermindert sich die Anwartschaft
auf Arbeitslosengeld für jeden vom jeweiligen
Elternteil nicht verbrauchten Tag an Karenzurlaubsgeld
um einen halben Tag, wobei das Ergebnis
auf volle Tage aufzurunden ist."
2. Nach § 26 wird eingefügt
„§ 26 a. (1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
haben
1. Väter,
a) die die Anwartschaft erfüllt haben,
b) sich in einem Karenzurlaub nach dem
Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG),
BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder das;
Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis aus
Anlaß der Geburt des Kindes gelöst haben
und
c) deren Kind mit ihnen im selben Haushalt
lebt und von ihnen überwiegend selbst
gepflegt wird,
2. Väter, die im Bezug von Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe stehen, wenn die Voraussetzungen
nach Z 1 lit. c erfüllt sind.
3. Väter,
a) die allein oder mit ihrer Ehegattin ein
Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, an Kindes Statt angenommen
(Adoptivväter) oder in der Absicht,
dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen,
in unentgeltliche Pflege genommen haben
(Pflegeväter),
b) die Anwartschaft erfüllen und
c) deren Kind mit ihnen im selben Haushalt
lebt und von ihnen überwiegend selbst
gepflegt wird.
In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die
Mutter (Adoptiv-, Pflegemutter), wenn sie auch
einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen
Vorschriften hat, auf die Inanspruchnahme
zur Gänze oder für einen bestimmten
Zeitraum unwiderruflich verzichtet hat.
(2) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung
kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil
mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld
bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug stehende
Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig
kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu
betreuen. In diesem Fall tritt bei Verhinderung des
Vaters der Verzicht der Mutter auf Karenzurlaubsgeld
(§ 26) außer Kraft. Er tritt weiters auf Grund
der Meldung der Mutter beim Arbeitsamt, daß der
Anspruch des Vaters wegen Wegfall der Voraussetzungen
nach Abs. 1 Z 1 lit. c oder Z 3 lit. c nicht
mehr besieht, außer Kraft.
(3) § 12 Abs. 7, § 26 Abs. 2 bis 4, die §§ 27, 28 und
29 zuzüglich § 16 Abs. 1 lit. h und die §§ 31 und 32
gelten für Väter (Adoptiv-, Pflegeväter) sinngemäß."
3. Nach § 30 wird eingefügt
„§ 30 a. Das Karenzurlaubsgeld gebührt auf
vorherigen Antrag des Vaters ab dem Tag, ab dem
die Mutter auf das Karenzurlaubsgeld verzichtet,
frühestens jedoch in unmittelbarem Anschluß an
den Wochengeldbezug der Mutter, wenn ein
Anspruch auf Wochengeld nicht gegeben ist,
frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-,
Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen
nach der Geburt, im Falle des § 26 a Abs. 1 Z 3
frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in
unentgeltliche Pflege genommen wird. Gilt für die
Mutter das Betriebshilfegesetz, BGBl.
Nr. 359/1982, und verkürzt sich die Achtwochenfrist
vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaubsgeldbezug
frühestens mit dem im § 3 Abs. 1
letzter Satz Betriebshilfegesetz genannten Zeitpunkt.
Wird der Antrag erst später gestellt, so
gebührt das Karenzurlaubsgeld rückwirkend bis zu
einem Höchstausmaß von einem Monat."
Artikel VH
Das Bundesgesetz vom 9. September 1955, BGBl.
Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 642/1989, wird wie folgt geändert
a) § 227 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in
dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit
bzw. beim Fehlen einer solchen, in
dem die erste nachfolgende Versicherungszeit
vorliegt,
a) bei einer weiblichen Versicherten höchstens
die nach der frühestens am 1. Jänner
1971 erfolgten Entbindung nach einem
lebendgeborenen Kind liegenden zwölf
Kalendermonate,
b) bei einer weiblichen Versicherten, die nach
der frühestens am 1. Jänner 1988 erfolgten
Annahme an Kindes Statt (unentgeltliche
Pflege des Kindes) liegenden Zeiten des
Bezuges von Karenzurlaubsgeld im Sinne
des § 26 Abs. 1 Z 3 AIVG,
c) bei einem männlichen Versicherten die
nach der Geburt seines Kindes (§ 252
Abs. 1 Z 1 oder 3) liegenden Zeiten des
Bezuges von Karenzurlaubsgeld im Sinne
des § 26 a Abs. 1 Z 1 oder 2 AIVG,
d) bei einem männlichen Versicherten die an
der Annahme an Kindes Statt (unentgeltlichen
Pflege des Kindes) liegenden Zeiten
des Bezuges von Karenzurlaubsgeld im
Sinne des § 26 a Abs. 1 Z 3 AIVG;
der Anspruch nach lit. a besteht nur insoweit,
als kein Anspruch nach lit. c besteht;"
b) Im § 227 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck
„Abs. 1 Z 4 lit. b" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 4
lit. b und d" ersetzt.
Artikel VIII
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr.
395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 395/1984, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lit. b lautet
„b) Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis
stehen, auf das das Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, oder
das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
1985, BGBl. Nr. 296,
anzuwenden sind;"
2. § 1 Abs. 1 lit. e lautet
„e) Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf
deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz,
BGBl. Nr. 159/1958, anzuwenden
ist, wenn sie nicht bis zur Lösung des
Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder
bis zu Beginn des Karenzurlaubes nach den
§§ 15 bis 15 b des Mutterschutzgesetzes 1979
(MSchG), BGBl. Nr. 221, für den Fall der
Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609, versichert
waren."
3. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Eine Dienstnehmerin, die sich in einem
Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15 b MSchG
befindet, hat während dieses Karenzurlaubes
gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch
auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in
der Folge „Karenzurlaubsgeld" genannt), wenn ihr
neugeborenes Kind mit ihr im selben Haushalt lebt
und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird. Der
Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht auch,
während sich das Kind in einer Krankenanstalt
befindet."
4. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder
Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme
des Karenzurlaubsgeldes tritt außer
Kraft, wenn
1. der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein
unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis
für eine nicht bloß verhältnismäßig kürze
Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder
2. der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv-
oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben
oder die überwiegende Betreuung des
Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder
Pflegevater beendet wird."
5. An die Stelle des § 11 treten folgende
Bestimmungen
„§ 11. Dieses Bundesgesetz gilt auch für Frauen,
die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind,
welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter)
oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt
anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen
haben (Pflegemütter).
§ II a. (1) Die §§ 1 bis 10 sind sinngemäß nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden,
die sich
1. in einem Karenzurlaub nach den §§ 2 bis 5
EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder
2. am Tag der Geburt eines Kindes in einem der
in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse
befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß
der Geburt des Kindes aufgelöst haben.
Im Fall der Z 2 besteht der Anspruch auf das
Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der in § 5
Abs. 1 MSchG angeführten Frist.
(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder
mit ihrer Ehegattin ein Kind, welches das erste
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt
angenommen (Adoptiwäter) oder in der Absicht,
dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in
unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).
(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter
des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht
ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters
auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche
Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder
Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes
unwiderruflich verzichtet hat. Ein
Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur
einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig,
wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang
Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften
bezogen hat.
(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter
jedoch durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig
kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen,
so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei
Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch
dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die
Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaubsgeld
nach österreichischen Rechtsvorschriften
bezieht.
(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld endet
jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt des
Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind
aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des
Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater
beendet wird."
6. Die §§ 12 und 13 lauten
„§ 12. (1) Auf Antrag haben alleinstehende
Mütter
1. gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,
2. gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten
Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen
des Abs. 4 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.
Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld
besteht jedoch nicht, wenn die
alleinstehende Mutter Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, in Anspruch nehmen kann.
(2) Eine Mutter gilt jedoch nicht als alleinstehend
im Sinne des Abs. 1, wenn sie ledig, geschieden oder
verwitwet ist und
1. mit dem Vater des unehelichen Kindes nach
den Vorschriften des Meldegesetzes 1972,
BGBl. Nr. 30/1973, an der selben Adresse
angemeldet ist oder anzumelden wäre und
2. der Vater des unehelichen Kindes über eigene
Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des
Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die innerhalb
eines Monats 32 vH des Gehaltes der
Gehaltsstufe. 2 der Dienstklasse V einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen übersteigen.
(3) Abs. 1 gilt auch für verheiratete Mütter, wenn
deren Ehegatte über keine eigenen Einkünfte oder
lediglich über eigene Einkünfte im Sinne des § 5
Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt, die
innerhalb eines Monats den im Abs. 2 Z 2
angeführten Betrag nicht übersteigen.
(4) Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch
auf Sonderkarenzurlaubsgeld, daß die Mutter
wegen der Betreuung des in ihrem Haushalt
lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die
Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war,
1. sich im Falle des Abs. 1 Z 1 in einem Urlaub
gegen Entfall der Bezüge befindet, oder
2. im Falle des Abs. 1 Z 2 keine Beschäftigung
annehmen kann,
weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit
besteht.
(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld
entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens
jedoch mit Ablauf eines Jahres nach der Geburt des
Kindes, das Anlaß für die Gewährung des
Karenzurlaubsgeldes war. Der Anspruch auf
Sonderkarenzurlaubsgeld endet mit dem Wegfall
der Voraussetzungen, spätestens aber mit der
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
§ 13. (1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt
monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Verfügt die Mutter über eigene Einkünfte im
Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956
so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld
nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der
10 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen
übersteigt."
7. § 15 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Soweit im I. bis IV. Abschnitt auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf alleinstehende Mütter, die am 31. Dezember
1989 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld
gehabt haben, sind die §§ 12 und 13 in der bis zum
1. Jänner 1990 geltenden Fassung, längstens jedoch
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des
Kindes, weiter anzuwenden."
Artikel IX
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 372/1989, wird wie folgt geändert
1. § 50 b lautet
„§ 50 b. (1) Die Wochendienstzeit des Beamten
ist aus seinen Antrag zur Pflege
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des
Beamten angehört und für dessen Unterhalt
überwiegend er und (oder) sein Ehegatte
aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung
der Wochendienstzeit wird mit dem Ablauf eines
Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und
endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der
Geburt des Kindes.
(2) Auf Antrag des Beamten kann die Dauer der
Herabsetzung der Wochendienstzeit höchstens bis
zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des
Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen
dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 50 a
Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung
der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor
dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der
Wochendienstzeit nach Abs. 2 dürfen für den
Beamten insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
Diese Zeiträume sind auf den im § 50 a Abs. 1
dritter Satz angeführten Gesamtzeilraum anzurechnen.
(5) § 50 a Abs. 3 Z 3 ist anzuwenden."
2. An die Stelle des § 75 Abs. 4 treten folgende
Bestimmungen
„(4) Für
1. die Gewährung eines Karenzurlaubes, der
ununterbrochen mehr als drei Monate dauern
soll, und
2. eine Verfügung gemäß Abs. 3
ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des
Bundesministers für Finanzen erforderlich.
(5) Im Fall des Abs. 4 Z 1 ist eine solche
Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub
für die Betreuung eines noch nicht
schulpflichtigen
1. eigenen Kindes oder
2. Wahl- oder Pflegekindes
des Beamten gewähn wird und nicht vor Ablauf
eines Jahres nach der Geburt des Kindes beginnt."
3. § 175 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Zeiten
a) eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3
bis 5 und
b) eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b
MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 des
Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG),
BGBl. Nr. 651/1989."
4. § 177 Abs. 4 Z 2 lautet
„2. Zeiten von Karenzurlauben nach den §§ 15 bis
15 b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG im
provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem
Höchstausmaß von zwei Jahren"
5. § 177 Abs. 5 lautet
„(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten
Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses,
die aus Anlaß eines Karenzurlaubes
nach den §§ 15 bis 15 b MSchG oder nach oben §§ 2
bis 5 EKUG eintreten, dürfen insgesamt drei Jahre
nicht übersteigen."
Artikel X
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 372/1989, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit
nicht gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß
§ 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl.
Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde;
eine Hemmung tritt jedoch während eines
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b des
Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl.
Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5 des
Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG),
BGBl. Nr. 651/1989, nicht ein."
2. Im § 12 Abs. 4 Z 2 wird die Zitierung „nach
§ 15 MSchG, in der geltenden Fassung," durch die
Zitierung „nach den §§ 15 bis 15 b MSchG oder
nach den §§ 2 bis 5 EKUG" ersetzt.
3. § 22 Abs. 4 lautet
„(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen
Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b
MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG oder
2. Präsenz- oder Zivildienstes.
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag
zu leisten."
4. § 26 Abs. 3 lautet
„(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb
von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs
Jahren nach der Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit
seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen
Kindes oder
c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege
übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6 Z 2
MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG),
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.
Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur
einer der beiden Ehegatten — und auch das
nur einmal — die Abfertigung in Anspruch
nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann
für ein und dasselbe Kind nur einmal in
Anspruch genommen werden. Stehen beide
Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile,
Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft
und hätten beide Anspruch auf
Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung
oder wegen desselben Kindes, so geht
der früher entstandene Anspruch dem später
entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen
der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der
Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen
der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter,
Pflegemutter) vor."
Artikel XI
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 344/1989, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter
Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15 b des
Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl.
Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5 des
Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl.
Nr. 651/1989, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit."
2. § 56 Abs. 2 lit. b lautet
„b) soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit
der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder
Wehrdienstpflicht (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die
Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis
15 b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG
angerechnet worden ist,"
Artikel XII
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 372/1989, wird wie folgt geändert
1. Im § 26 Abs. 4 Z 2 wird die Zitierung „nach
§ 15 MSchG, in der geltenden Fassung," durch die
Zitierung „nach den §§ 15 bis 15 b MSchG oder
nach den §§ 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
(EKUG), BGBl. Nr. 651/1989," ersetzt.
2. An die Stelle des § 29 b Abs. 4 bis 6 treten
folgende Bestimmungen
„(4) Für
1. die Gewährung eines Karenzurlaubes, der
ununterbrochen mehr als sechs Monate
dauern soll, und
2. eine Verfügung gemäß Abs. 3
ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des
Bundesministen für Finanzen erforderlich.
(5) Im Fall des Abs. 4 Z 1 ist eine solche
Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub
für die Betreuung eines noch nicht
schulpflichtigen
1. eigenen Kindes oder
2. Wahl- oder Pflegekindes
des Vertragsbediensteten gewährt wird und nicht
vor Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes
beginnt.
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit
nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit
dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur
Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach
den §§ 15 bis 15 b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5
EKUG für Rechte, die sich nach der Dauer der
Dienstzeit richten, wirksam."
3. § 35 Abs. 3 lautet
„(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine
Abfertigung
1. einem Vertragsbediensteten, wenn
a) er verheiratet ist und das Dienstverhältnis
innerhalb von sechs Monaten nach seiner
Eheschließung kündigt,
b) er innerhalb von sechs Monaten nach der
Geburt
aa) eines eigenen Kindes,
bb) eines von ihm allein oder gemeinsam
mit seinem Ehegatten an Kindes Statt
angenommenen Kindes oder
cc) eines von ihm in unentgeltliche Pflege
übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6
Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2
EKUG),
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch
lebt, seinen vorzeitigen Austritt aus dem
Dienstverhältnis erklärt,
2. einem Vertragsbediensteten, wenn das Dienstverhältnis
a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,
bei Frauen nach Vollendung
des 60. Lebensjahres oder
b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Dienstnehmer gekündigt wird und
das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre
ununterbrochen gedauert hat.
Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur
einer der beiden Ehegatten — und auch das nur
einmal — die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die
Abfertigung nach der Z 1 lit. b kann für ein und
dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen
werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide
Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in
einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf
Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung
oder wegen desselben Kindes, so geht der früher
entstandene Anspruch dem später entstandenen vor.
Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im
Falle der Z 1 lit. a der Anspruch des älteren
Ehegatten, in den Fällen der Z 1 lit. b der Anspruch
der Mutier (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor."
4. § 35 Abs. 7 lautet
„(7) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß
Abs. 3 Z 1 lit. a das Dienstverhältnis gekündigt oder
der gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b seinen vorzeitigen
Austritt erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten
nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
aufgenommen, so hat er dem Bund die
anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses
gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a oder b erhaltene
Abfertigung zurückzuerstatten."
5. § 52 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3
und 5 Abs. 1 sowie eines Karenzurlaubes nach
den §§ 15 bis 15 b MSchG oder nach den §§ 2
bis 5 EKUG und"
6. § 57 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3
und 5 Abs. 1 sowie eines Karenzurlaubes nach
den §§ 15 bis 15 b MSchG oder nach den §§ 2
bis 5 EKUG und"
7. Nach § 65 wird folgender § 65 a eingefügt
„Übergangsbestimmung zu § 35
§ 65 a. Hat eine Vertragsbedienstete eine Abfertigung
gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner
1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so
ist in diesem Fall § 35 Abs. 7 in der bis zum Ablauf
des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden."
Artikel XIII
Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl.
Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 500/1989, wird wie folgt geändert
1. An die Stelle des § 56 Abs. 4 bis 6 treten
folgende Bestimmungen
„(4) Für
1. die Gewährung eines Karenzurlaubes, der
ununterbrochen mehr als sechs Monate
dauern soll, und
2. eine Verfügung gemäß Abs. 3
ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des
Bundesministers für Finanzen erforderlich.
(5) Im Fall des Abs. 4» Z 1 ist eine solche
Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub
für die Betreuung eines noch nicht
schulpflichtigen
1. eigenen Kindes oder
2. Wahl- oder Pflegekindes
des Bediensteten gewährt wird und nicht vor Ablauf
eines Jahres nach der Geburt des Kindes beginnt."
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit
nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit
dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur
Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach
den §§ 15 bis 15 b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5
des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl.
Nr. 651/1989, für Rechte, die sich nach der Dauer
der Dienstzeit richten, wirksam."
2. § 67 Abs. 3 lautet
„(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine
Abfertigung
1. einem Bediensteten, wenn
a) er verheiratet ist und das Dienstverhältnis
innerhalb von sechs Monaten nach seiner
Eheschließung kündigt,
b) er innerhalb von sechs Monaten nach der
Geburt
aa) eines eigenen Kindes,
bb) eines von ihm allein oder gemeinsam
mit seinem Ehegatten an Kindes Statt
angenommenen Kindes oder
cc) eines von ihm in unentgeltliche Pflege
übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6.
Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2
EKUG),
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch
lebt, seinen vorzeitigen Austritt aus dem
Dienstverhältnis erklärt,
2. einem Bediensteten, wenn das Dienstverhältnis
a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres,
bei Frauen nach Vollendung
des 60. Lebensjahres oder
b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Dienstnehmer gekündigt wird und
das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre
ununterbrochen gedauert hat.
Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur
einer der beiden Ehegatten — und auch das nur
einmal — die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die
Abfertigung nach der Z 1 lit. b kann für ein und
dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen
werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide
Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in
einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf
Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung
oder wegen desselben Kindes, so geht der früher
entstandene Anspruch dem später entstandenen vor.
Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im
Falle der Z 1 lit. a der Anspruch des älteren
Ehegatten, in den Fällen der Z 1 lit. b der Anspruch
der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor."
3. § 67 Abs. 7 lautet
„(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3 Z 1
lit. a gekündigt oder der gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b
seinen vorzeitigen Austritt erklärt hat, innerhalb von
sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses
in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er
dem Bund die anläßlich der Beendigung des
bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 1
lit. a oder b erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."
4. § 76 Abs. 6 lautet
„(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei
bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten
hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses
(Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu
berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des
Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 13 b MSchG
oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG und für die Zeiten,
für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen
Ausmaß entrichtet hat."
5. § 81 Abs. 6 lautet
„(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b
MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG oder
2. Präsenz- oder Zivildienst
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu
entrichten."
6. Nach § 95 b wird folgender § 95 c eingefügt
„Übergangsbestimmung zu § 67
§ 95 c. Hat eine Bedienstete eine Abfertigung
gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner 1990
geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in
diesem Fall § 67 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden."
Artikel XIV
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz,
BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1983, wird wie folgt
geändert
1. Im § 18 Abs. 7 wird die Zitierung „§ 45 Abs. 1
lit. a ASVG" durch die Zitierung „§ 45 Abs. 1
ASVG" ersetzt.
2. § 28 Abs. 4 lautet
„(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt
erhalten, wenn
1. Dienstnehmer bei Erreichen oder nach Überschreiten
der für die (vorzeitige) Alterspension
erforderlichen Altersgrenze oder
2. Dienstnehmer spätestens drei Monate nach
der Geburt eines eigenen Kindes, nach der
Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt
oder nach der Übernahme eines solche Kindes
in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2
MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 des
Eltern-Karenzurlaubsgesetzes — EKUG,
BGBl. Nr. 651/1989), bei Inanspruchnahme
eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b
MSchG oder der §§ 2 bis 5 EKUG spätestens
sechs Monate nach dessen Beendigung,
das Dienstverhältnis auflösen. Die Abfertigung nach
der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal
in Anspruch genommen werden. Stehen beide
Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in
einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf
Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der
früher entstandene Anspruch dem später entstandenen
vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche
geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter,
Pflegemutter) vor."
3. Am Beginn des § 32 wird vor den Worten
„Wird der Dienstnehmer" die Absatzbezeichnung
„(1)" eingefügt.
4. Im § 49 Abs. 2 Z 2 wird die Zitierung „des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974,"
durch die Zitierung „des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986," ersetzt.
5. Im § 85 Abs. 2 wird die Zitierung „(§ 105
Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes)" durch die Zitie-
rung „(§ 136 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984,
BGBl. Nr. 287)" ersetzt.
6. Nach § 92 wird folgender § 92 a eingefügt
„§ 92 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel XV
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984,
BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 529/1989, wird wie folgt geändert
§ 44 b lautet
„§ 44 b. (1) Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten
Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur
Pflege
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des
Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt
überwiegend er und (oder) sein Ehegatte
aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung
der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines
Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und
endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der
Geburt des Kindes.
(2) Auf Antrag des Landeslehrers kann die Dauer
der Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des
Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen
dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 44 a
Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Landeslehrer hat den Antrag auf
Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens
zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn
zu stellen.
(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der
Lehrverpflichtung nach Abs. 2 dürfen für den
Landeslehrer insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
Diese Zeiträume sind auf den im § 44 a Abs. 3
angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
(5) § 44 a Abs. 2, 3 zweiter und dritter Satz und 5
Z 3 ist sinngemäß anzuwenden."
Artikel XVI
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 641/1987, wird wie folgt geändert
§ 46 lautet
„§ 46. (1) Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten
Lehrers ist auf seinen Antrag zur Pflege
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des
Lehrers angehört und für dessen Unterhalt
überwiegend er und (oder) sein Ehegatte
aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung
der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines
Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und
endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der
Geburt des Kindes.
(2) Auf Antrag des Lehrers kann die Dauer der
Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis
zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des
Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen
dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 Abs. I
zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung
der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor
dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der
Lehrverpflichtung nach Abs. 2 dürfen für den
Lehrer insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
Diese Zeiträume sind auf den im § 45 Abs. 3
angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
(5) § 45 Abs. 2, 3 zweiter Satz und dritter Satz
und 5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden."
Artikel XVII
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen des § 227 Abs. 1 Z 4 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Artikels VII dieses Bundesgesetzes sind
nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen
der Stichtag nach dem 31. Dezember 1989 liegt.
Artikel XVIII
Inkrafttreten
(1) Die Art. I bis IV, VI bis XVI dieses
Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Art. V dieses Bundesgesetzes tritt gegenüber
den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit
dem Tag der Kundmachung in Kraft. Die
Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs
Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag
zu erlassen.
(3) Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur
dann Anspruch auf Karenzurlaub nach Art. I, wenn
das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub
genommen wird, nach dem 31. Dezember 1989
geboren wurde.
(4) Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur
dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach Art. VI
oder VIII, wenn das Kind, das Anlaß für die
Gewährung des Karenzurlaubsgeldes ist, nach dem
31. Dezember 1989 geboren wurde.
Artikel XIX
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses
Bundesgesetzes sind betraut
1. für Dienstverhältnisse zum Bund die Bundesregierung;
in Angelegenheiten jedoch, die nur
den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister;
2. a) für Dienstverhältnisse der Lehrer für
öffentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2
B-VG) und
2. b) für Dienstverhältnisse der Lehrer für
öffentliche land- und forstwirtschaftliche
Berufs- und Fachschulen und Erzieher für
öffentliche Schülerheime, die ausschließlich
oder vorwiegend für Schüler der
öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen bestimmt
sind (Art. 14 a Abs. 3 B-VG),
das Land;
3. hinsichtlich der Befreiung von Stempelgebühren
(§ 4 Abs. 2) der Bundesminister für
Finanzen,
4. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und
Soziales, hinsichtlich der Befreiung von
Bundesverwaltungsabgaben im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung des Art. XVII (Übergangsbestimmung
zum ASVG) ist der Bundesminister
für Arbeit und Soziales betraut.
(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Art. 15 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte hinsichtlich
des Art. V dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.