Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651_1988 AT

651. Verordnung: Lagerung von Druckgaspackungen, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten, in gewerblichen Betriebsanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 651. Verordnung: Lagerung von Druckgaspackungen, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten, in gewerblichen Betriebsanlagen

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in

der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl.

Nr. 399, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten — mit Ausnahme des § 3 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit

und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit

und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft — und auf

Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, wird vom

Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für genehmigte

und für genehmigungspflichtige sowie nach Maßgabe

des § 3 auch für nicht genehmigungspflichtige

gewerbliche Betriebsanlagen, in denen solche

Druckgaspackungen gelagert werden, die mehr als

45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe

enthalten und mit dem in der Z 18 lit. e der

Anlage 3 zur Dampfkesselverordnung, BGBl.

Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung

festgelegten Flammensymbol zu kennzeichnen

sind. Als brennbar gelten jene Stoffe, die in der

Stoffaufzählung des Europäischen Übereinkommens

über die internationale Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/

1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl.

Nr. 602/1987, bzw. der Ordnung für die internationale

Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

(RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert

durch die Novelle BGBl. Nr. 21/1988, als solche

angeführt sind.

(2) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung

liegt auch vor, wenn Druckgaspackungen kurzzeitig

vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum

Verkauf bereitgehalten werden.

Begriffe

§ 2. (1) Für diese Verordnung gelten die

Begriffsbestimmungen der §§ 2 bis 4 der Verordnung

BGBl. Nr. 435/1982 über die Lagerung von

Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 503/1986.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für

eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten

kann, in Massivbauweise brandbeständig,

wenn er eine Brandwiderstandsdauer von

mindestens 90 Minuten aufweist, die Mauern

und Wände der ÖNORM B 3351, Oktober

1983, entsprechen oder dieser Ausführung

gleichwertig sind und die Decken keine

brennbaren Bestandteile aufweisen (wie Stahlbetonplattendecken,

Stahlbetonrippendecken,

Stahl- oder Spannbetonhohlplattendecken

oder Decken aus Stahl- oder Spannbetonfertigteilen)

oder diesen Decken gleichwertig

sind;

2. ein Lagerraum ebenerdig, wenn er sich in

einem nicht überbauten Erdgeschoßbau befindet;

3. ein Brandabschnitt ein Teil eines Gebäudes

oder einer Gebäudegruppe, der durch zumindest

brandbeständige Wände und Decken

begrenzt ist.

Lagerung in nicht genehmigungspflichtigen

gewerblichen Betriebsanlagen

§ 3. In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen

Betriebsanlagen dürfen höchstens 20 Druckgaspackungen

gemäß § 1 mit einem Gesamtinhalt

von höchstens je 600 ml und diese nur nach Maßgabe

der §§ 6 und 7 der Verordnung BGBl.

Nr. 435/1982 gelagert werden.

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. Für die Lagerung von Druckgaspackungen

gemäß § 1 gilt

1. die Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/

1971, sinngemäß, sofern nachstehend nicht

anderes bestimmt wird;

2. § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 mit

der Maßgabe, daß zwischen den gelagerten

Druckgaspackungen und Heizkörpern ein

Abstand von mindestens 1 Meter bestehen

muß.

Lagerungsverbote

§ 5. Die Lagerung von Druckgaspackungen

gemäß § 1 ist an den im § 7 Z 1 bis 3 und 5 der Verordnung

BGBl. Nr. 435/1982 angeführten Orten

sowie im Umkreis von 10 Metern um Rolltreppen

und Aufzugsstationen verboten.

Lagerräume

§ 6. (1) Lagerräume für Druckgaspackungen

gemäß § 1 müssen dem § 4 Z 1 sowie, unbeschadet

des Abs. 2, folgenden Anforderungen entsprechen

1. Die Lagerräume müssen den §§ 8 Abs. 4, 9, 10

und 11 der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982

entsprechen;

2. Lagerräume dürfen mit Verkaufsräumen und

dem Verkauf dienenden Nebenräumen nur

über brandbeständig errichtete Schleusen

zugänglich sein, wobei die Türen des Schleusenraumes

brandhemmend hergestellt sein

müssen; eine direkte Verbindung eines Lagerraumes

mit einem Verkaufsraum ist nur zulässig,

wenn die Lagerraumtür brandbeständig

hergestellt ist;

3. Regale müssen aus unbrennbaren Baustoffen

hergestellt sein;

4. die in den Lagerräumen höchstzulässige

Anzahl an Druckgaspackungen gemäß § 1

muß an einer gut sichtbaren Stelle außerhalb

des Lagerraumes an dessen Eingangstüren

oder in der Nähe dieser Türen angegeben

sein;

5. Lagerräume müssen so errichtet und eingerichtet

sein, daß in einem Brandfall ein

Druckanstieg im Raum durch berstende

Druckgaspackungen und ausfließendes sich

entzündendes Treibgas ohne Gefährdung für

das tragende Mauerwerk des Gebäudes abgebaut

werden kann (zB entsprechend massive

Ausbildung der Gebäudeteile oder Herstellung

von Druckentlastungsöffnungen); bei

ebenerdigen Lagerräumen ist die Ausbildung

der Decke des Lagerraumes in Massivbauweise

nicht erforderlich, wenn die Decken

und Dachkonstruktionen brandbeständig

sind;

6. Rauchfangputztürchen, Bodeneinläufe sowie

brennbare Gase oder brennbare Flüssigkeiten

führende Rohrleitungen dürfen in Lagerräumen

nicht vorhanden sein.

(2) Werden in einem Lagerraum nicht mehr als

150 Stück Druckgaspackungen gemäß § 1 gelagert,

so dürfen im gleichen Lagerraum auch unbrennbare

Materialien oder Gegenstände aufbewahrt

werden, soweit dadurch nicht mehr als 30 vH der

Bodenfläche beansprucht werden. Druckgaspackungen

gemäß § 1 im Ausmaß von höchstens

150 Stück dürfen auch in Lagerräumen gelagert

werden, deren Fußboden tiefer als das umliegende

Niveau liegt, sofern diese Lagerräume nicht neben

oder unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt

von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr

von Personen dienen; die Lagerräume müssen

mit mechanischen Lüftungsanlagen ausgestattet

sein, die sich vor Betreten der Lagerräume selbsttätig

einschalten; durch diese Lüftungsanlagen muß

die Luft der Lagerräume auch aus Bodennähe so

angesaugt werden, daß allfällige durch undichte

Druckgaspackungen sich bildende explosible Gas-

Luft-Gemische aus dem Bodenbereich abgesaugt

und gefahrlos ins Freie abgeführt werden können;

Be- und Entlüftungsanlagen einschließlich ihrer

elektrischen Anlagen müssen so hergestellt sein,

daß aus Druckgaspackungen ausgetretene Gase

oder Dämpfe nicht gezündet werden können. In

diesen Lagerräumen ist die Herstellung von Druckentlastungsöffnungen

nach Abs. 1 Z 5 nicht erforderlich.

Vorratsräume

§ 7. In Vorratsräumen dürfen Druckgaspackungen

gemäß § 1 nicht gelagert werden; eine Lagerung

gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz gilt nicht als

Lagerung in Vorratsräumen.

Verkaufsräume

§ 8. (1) In Verkaufsräumen, die unter Räumen

liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen

dienen, dürfen Druckgaspackungen gemäß § 1

nur gelagert werden, wenn Wände und Decken

dieser Räume in Massivbauweise brandbeständig

hergestellt sind. In solchen Verkaufsräumen dürfen

je Brandabschnitt für den voraussichtlichen Tagesbedarf

und für die Darbietung des Sortiments die

erforderlichen Druckgaspackungen im Ausmaß von

höchstens 150 Stück nur unverpackt auf unbrennbaren

Regalen zum Verkauf vorrätig gehalten werden.

(2) Für die Lagerung von Druckgaspackungen

gemäß § 1 in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung

durch Kunden zusammen mit anderen Waren

brennbarer Art in einem Regal gilt § 30 der Verord-

nung BGBl. Nr. 435/1982 mit der Maßgabe, daß

die Anforderungen des § 4 Z 3 der Verordnung

BGBl. Nr. 435/1982 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 503/1986 bezüglich der Wärmedämmung

erfüllt sein müssen.

(3) Auf Antrag dürfen in begründeten Fällen in

Verkaufsräumen, die in Gebäuden liegen, in denen

sich keine betriebsfremden Räume befinden, die

dem dauernden Aufenthalt oder dem dauernden

Verkehr von Personen dienen, von der Behörde je

Brandabschnitt mehr als 150 Stück Druckgaspackungen

gemäß § 1 für die Darbietung des Sortiments

unter Berücksichtigung des jeweiligen

Tagesbedarfes zugelassen werden, wenn die im

§ 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen

ausreichend geschützt und folgende Voraussetzungen

erfüllt sind

1. Beträgt der von den Kunden zurückzulegende

Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen

von Verkaufsräumen mehr als 20 Meter,

so müssen Regale und Verkaufsstände für

Druckgaspackungen gemäß § 1 mindestens

10 Meter (Gehweglänge) von Haupt- und

Nebenausgängen sowie von Notausgängen

entfernt angeordnet sein;

2. bei einer Gesamtlagerung von mehr als

500 Stück Druckgaspackungen gemäß § 1

müssen jene Brandabschnitte, in denen diese

Druckgaspackungen lagern, mit selbsttätigen

Feuerlöscheinrichtungen (Sprinkleranlagen

o. dgl.) ausgestattet sein.

(4) Die Fußböden in Verkaufsräumen, in denen

Druckgaspackungen gemäß § 1 vorrätig gehalten

werden, müssen nachweislich zumindest schwer

brennbar sein.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse

im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die

über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen,

so darf die zuständige Behörde im Rahmen

der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes

solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates

durch Bescheid vorschreiben.

(2) Die zuständige Behörde darf im Einzelfall

nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als

in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen

zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des

Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in

demselben Maße Rechnung getragen wird. Die

zuständige Behörde darf im Einzelfall nach Anhörung

des Arbeitsinspektorates mit Bescheid auch

Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung

zulassen, insoweit hiedurch die Belange

des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →