651. Verordnung: Lagerung von Druckgaspackungen, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten, in gewerblichen Betriebsanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in
der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl.
Nr. 399, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten — mit Ausnahme des § 3 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit
und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft — und auf
Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, wird vom
Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für genehmigte
und für genehmigungspflichtige sowie nach Maßgabe
des § 3 auch für nicht genehmigungspflichtige
gewerbliche Betriebsanlagen, in denen solche
Druckgaspackungen gelagert werden, die mehr als
45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe
enthalten und mit dem in der Z 18 lit. e der
Anlage 3 zur Dampfkesselverordnung, BGBl.
Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung
festgelegten Flammensymbol zu kennzeichnen
sind. Als brennbar gelten jene Stoffe, die in der
Stoffaufzählung des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/
1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl.
Nr. 602/1987, bzw. der Ordnung für die internationale
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
(RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert
durch die Novelle BGBl. Nr. 21/1988, als solche
angeführt sind.
(2) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung
liegt auch vor, wenn Druckgaspackungen kurzzeitig
vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum
Verkauf bereitgehalten werden.
Begriffe
§ 2. (1) Für diese Verordnung gelten die
Begriffsbestimmungen der §§ 2 bis 4 der Verordnung
BGBl. Nr. 435/1982 über die Lagerung von
Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 503/1986.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für
eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten
kann, in Massivbauweise brandbeständig,
wenn er eine Brandwiderstandsdauer von
mindestens 90 Minuten aufweist, die Mauern
und Wände der ÖNORM B 3351, Oktober
1983, entsprechen oder dieser Ausführung
gleichwertig sind und die Decken keine
brennbaren Bestandteile aufweisen (wie Stahlbetonplattendecken,
Stahlbetonrippendecken,
Stahl- oder Spannbetonhohlplattendecken
oder Decken aus Stahl- oder Spannbetonfertigteilen)
oder diesen Decken gleichwertig
sind;
2. ein Lagerraum ebenerdig, wenn er sich in
einem nicht überbauten Erdgeschoßbau befindet;
3. ein Brandabschnitt ein Teil eines Gebäudes
oder einer Gebäudegruppe, der durch zumindest
brandbeständige Wände und Decken
begrenzt ist.
Lagerung in nicht genehmigungspflichtigen
gewerblichen Betriebsanlagen
§ 3. In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen
Betriebsanlagen dürfen höchstens 20 Druckgaspackungen
gemäß § 1 mit einem Gesamtinhalt
von höchstens je 600 ml und diese nur nach Maßgabe
der §§ 6 und 7 der Verordnung BGBl.
Nr. 435/1982 gelagert werden.
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. Für die Lagerung von Druckgaspackungen
gemäß § 1 gilt
1. die Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/
1971, sinngemäß, sofern nachstehend nicht
anderes bestimmt wird;
2. § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 mit
der Maßgabe, daß zwischen den gelagerten
Druckgaspackungen und Heizkörpern ein
Abstand von mindestens 1 Meter bestehen
muß.
Lagerungsverbote
§ 5. Die Lagerung von Druckgaspackungen
gemäß § 1 ist an den im § 7 Z 1 bis 3 und 5 der Verordnung
BGBl. Nr. 435/1982 angeführten Orten
sowie im Umkreis von 10 Metern um Rolltreppen
und Aufzugsstationen verboten.
Lagerräume
§ 6. (1) Lagerräume für Druckgaspackungen
gemäß § 1 müssen dem § 4 Z 1 sowie, unbeschadet
des Abs. 2, folgenden Anforderungen entsprechen
1. Die Lagerräume müssen den §§ 8 Abs. 4, 9, 10
und 11 der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982
entsprechen;
2. Lagerräume dürfen mit Verkaufsräumen und
dem Verkauf dienenden Nebenräumen nur
über brandbeständig errichtete Schleusen
zugänglich sein, wobei die Türen des Schleusenraumes
brandhemmend hergestellt sein
müssen; eine direkte Verbindung eines Lagerraumes
mit einem Verkaufsraum ist nur zulässig,
wenn die Lagerraumtür brandbeständig
hergestellt ist;
3. Regale müssen aus unbrennbaren Baustoffen
hergestellt sein;
4. die in den Lagerräumen höchstzulässige
Anzahl an Druckgaspackungen gemäß § 1
muß an einer gut sichtbaren Stelle außerhalb
des Lagerraumes an dessen Eingangstüren
oder in der Nähe dieser Türen angegeben
sein;
5. Lagerräume müssen so errichtet und eingerichtet
sein, daß in einem Brandfall ein
Druckanstieg im Raum durch berstende
Druckgaspackungen und ausfließendes sich
entzündendes Treibgas ohne Gefährdung für
das tragende Mauerwerk des Gebäudes abgebaut
werden kann (zB entsprechend massive
Ausbildung der Gebäudeteile oder Herstellung
von Druckentlastungsöffnungen); bei
ebenerdigen Lagerräumen ist die Ausbildung
der Decke des Lagerraumes in Massivbauweise
nicht erforderlich, wenn die Decken
und Dachkonstruktionen brandbeständig
sind;
6. Rauchfangputztürchen, Bodeneinläufe sowie
brennbare Gase oder brennbare Flüssigkeiten
führende Rohrleitungen dürfen in Lagerräumen
nicht vorhanden sein.
(2) Werden in einem Lagerraum nicht mehr als
150 Stück Druckgaspackungen gemäß § 1 gelagert,
so dürfen im gleichen Lagerraum auch unbrennbare
Materialien oder Gegenstände aufbewahrt
werden, soweit dadurch nicht mehr als 30 vH der
Bodenfläche beansprucht werden. Druckgaspackungen
gemäß § 1 im Ausmaß von höchstens
150 Stück dürfen auch in Lagerräumen gelagert
werden, deren Fußboden tiefer als das umliegende
Niveau liegt, sofern diese Lagerräume nicht neben
oder unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt
von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr
von Personen dienen; die Lagerräume müssen
mit mechanischen Lüftungsanlagen ausgestattet
sein, die sich vor Betreten der Lagerräume selbsttätig
einschalten; durch diese Lüftungsanlagen muß
die Luft der Lagerräume auch aus Bodennähe so
angesaugt werden, daß allfällige durch undichte
Druckgaspackungen sich bildende explosible Gas-
Luft-Gemische aus dem Bodenbereich abgesaugt
und gefahrlos ins Freie abgeführt werden können;
Be- und Entlüftungsanlagen einschließlich ihrer
elektrischen Anlagen müssen so hergestellt sein,
daß aus Druckgaspackungen ausgetretene Gase
oder Dämpfe nicht gezündet werden können. In
diesen Lagerräumen ist die Herstellung von Druckentlastungsöffnungen
nach Abs. 1 Z 5 nicht erforderlich.
Vorratsräume
§ 7. In Vorratsräumen dürfen Druckgaspackungen
gemäß § 1 nicht gelagert werden; eine Lagerung
gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz gilt nicht als
Lagerung in Vorratsräumen.
Verkaufsräume
§ 8. (1) In Verkaufsräumen, die unter Räumen
liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen
dienen, dürfen Druckgaspackungen gemäß § 1
nur gelagert werden, wenn Wände und Decken
dieser Räume in Massivbauweise brandbeständig
hergestellt sind. In solchen Verkaufsräumen dürfen
je Brandabschnitt für den voraussichtlichen Tagesbedarf
und für die Darbietung des Sortiments die
erforderlichen Druckgaspackungen im Ausmaß von
höchstens 150 Stück nur unverpackt auf unbrennbaren
Regalen zum Verkauf vorrätig gehalten werden.
(2) Für die Lagerung von Druckgaspackungen
gemäß § 1 in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung
durch Kunden zusammen mit anderen Waren
brennbarer Art in einem Regal gilt § 30 der Verord-
nung BGBl. Nr. 435/1982 mit der Maßgabe, daß
die Anforderungen des § 4 Z 3 der Verordnung
BGBl. Nr. 435/1982 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 503/1986 bezüglich der Wärmedämmung
erfüllt sein müssen.
(3) Auf Antrag dürfen in begründeten Fällen in
Verkaufsräumen, die in Gebäuden liegen, in denen
sich keine betriebsfremden Räume befinden, die
dem dauernden Aufenthalt oder dem dauernden
Verkehr von Personen dienen, von der Behörde je
Brandabschnitt mehr als 150 Stück Druckgaspackungen
gemäß § 1 für die Darbietung des Sortiments
unter Berücksichtigung des jeweiligen
Tagesbedarfes zugelassen werden, wenn die im
§ 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen
ausreichend geschützt und folgende Voraussetzungen
erfüllt sind
1. Beträgt der von den Kunden zurückzulegende
Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen
von Verkaufsräumen mehr als 20 Meter,
so müssen Regale und Verkaufsstände für
Druckgaspackungen gemäß § 1 mindestens
10 Meter (Gehweglänge) von Haupt- und
Nebenausgängen sowie von Notausgängen
entfernt angeordnet sein;
2. bei einer Gesamtlagerung von mehr als
500 Stück Druckgaspackungen gemäß § 1
müssen jene Brandabschnitte, in denen diese
Druckgaspackungen lagern, mit selbsttätigen
Feuerlöscheinrichtungen (Sprinkleranlagen
o. dgl.) ausgestattet sein.
(4) Die Fußböden in Verkaufsräumen, in denen
Druckgaspackungen gemäß § 1 vorrätig gehalten
werden, müssen nachweislich zumindest schwer
brennbar sein.
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse
im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die
über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen,
so darf die zuständige Behörde im Rahmen
der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes
solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates
durch Bescheid vorschreiben.
(2) Die zuständige Behörde darf im Einzelfall
nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als
in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen
zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in
demselben Maße Rechnung getragen wird. Die
zuständige Behörde darf im Einzelfall nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates mit Bescheid auch
Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen, insoweit hiedurch die Belange
des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in
Kraft.