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651_1987 AT

651. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 651. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl.

Nr. 215/1981, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz,

BGBl. Nr. 560/1986, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) Dem § 1 wird ein

Absatz 3 hinzugefügt

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner

ermächtigt, Haftungen für Forderungen aus Krediten

oder aus dem Erwerb von Forderungen zu

übernehmen, sofern für diese Forderungen bereits

Haftungen gem. Abs. 1 übernommen wurden."

2. Der § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu

Schadenszahlungen sind von der Oesterreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft als Bevollmächtigter

des Bundes (§ 5 Abs. 1) zu vereinnahmen und

laufend einem Konto des Bundes bei der Oesterreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft gutzuschreiben.

Die Oesterreichische Kontrollbank

Aktiengesellschaft ist ermächtigt, die ihr zustehende

Entschädigung diesem Konto anzulasten."

3. Der § 7 Abs. 4 entfällt.

Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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