651. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl.
Nr. 215/1981, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz,
BGBl. Nr. 560/1986, wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) Dem § 1 wird ein
Absatz 3 hinzugefügt
„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner
ermächtigt, Haftungen für Forderungen aus Krediten
oder aus dem Erwerb von Forderungen zu
übernehmen, sofern für diese Forderungen bereits
Haftungen gem. Abs. 1 übernommen wurden."
2. Der § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu
Schadenszahlungen sind von der Oesterreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft als Bevollmächtigter
des Bundes (§ 5 Abs. 1) zu vereinnahmen und
laufend einem Konto des Bundes bei der Oesterreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft gutzuschreiben.
Die Oesterreichische Kontrollbank
Aktiengesellschaft ist ermächtigt, die ihr zustehende
Entschädigung diesem Konto anzulasten."
3. Der § 7 Abs. 4 entfällt.
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.